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Steuerliche Lieferschwellen bei Lieferungen in der EU 2016

Hintergründe zu EU-Lieferschwellen

Wenn Sie als Unternehmer Waren in einen EU-Staat liefern und festgelegte Umsatzschwellen der EU überschreiten, müssen Sie sich in dem Land, in dem Ihr Kunde sitzt, steuerlich registrieren und auch mit der Umsatzsteuer des jeweiligen Landes abrechnen, sowie im jeweiligen Land eine Umsatzsteuererklärung abgeben.

Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Lieferungen an Unternehmen (sofern eine gültige UmSt-ID des Empfängers vorliegt), Lieferungen neuer Fahrzeuge und Lieferungen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren.

Hintergrund der Lieferschwellen: Die Umsatzsteuer eines Gutes soll in dem EU-Staat erhoben werden, in dem es auch verbraucht bzw. genutzt wird. (Vgl. § 1 UStG)


Lieferschwellenwerte in der EU

Bei Nicht-Überschreiten der Lieferschwellen

Sofern Sie diese Schwellen nicht überschreiten, stellen Sie Ihrem privaten Endkunden in der Europäischen Union die deutsche Umsatzsteuer in Rechnung. Ab dem Überschreiten der Schwellenwerte müssen Sie jedoch diese Regelung befolgen. Als Überschreiten wird der Auftrag, mit dem Sie über die Umsatzgrenze kommen, gewertet und nicht erst der erste Euro, der die Grenze überschreitet.

Tabelle der Lieferschwellen in der EU (2016)

 EU-Mitgliedstaat  Lieferschwellenwert
 Belgien  35.000€
 Bulgarien  70.000 BGN (ca. 35.838€)
 Dänemark  280.000 DKK (ca. 37.630€)
 Deutschland  100.000€
 Estland  35.000€
 Finnland  35.000€
 Frankreich  35.000€
 Griechenland  35.000€
 Irland  35.000€
 Italien  35.000€
 Kroatien  270.000 HRK (ca. 36.031€)
 Lettland  35.000€
 Litauen  35.000€
 Luxemburg  100.000€
 Malta  35.000€
 Niederlande  100.000€
 Österreich  35.000€
 Polen  160.000 PLN (ca. 37.435€)
 Portugal  35.000€
 Rumänien  118.000 RON (ca. 26.286€)
 Schweden  320.000 SEK (ca. 32.942€)
 Slowakei  35.000€
 Slowenien  35.000€
 Spanien  35.000€
 Tschechische Republik  1.140.000 CZK (ca. 42.190€)
 Ungarn  35.000€
 Vereinigtes Königreich  70.000 GBP (ca. 77.527€)
 Zypern  35.000€

Quelle (11.10.2016): IHK Darmstadt

Beim Überschreiten der Schwellenwerte

Einen ausführlichen Leitfaden sowie Kontaktinformation der Finanzbehörden für die umsatzsteuerliche Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission, in der Tabelle "Allgemeine Informationen zu den Mehrwertsteuervorschriften in den einzelnen EU-Ländern".

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Buchungsvorschläge

Vor dem Überschreiten des Lieferschwellenwertes: Unternehmer Schmidt ist Möbelhändler in Deutschland. Er verkauft zum 25.10. Möbel für 1.000,00€ an Privatpersonen (ohne Ust-IdNr.) nach Frankreich. Zu diesem Zeitpunkt hat er einen Umsatz von 33.000,00€ (Gesamtbetrag der Entgelte) in Frankreich erwirtschaftet. Er berechnet dem Kunden in Frankreich die deutsche Umsatzsteuer von 19 Prozent, da der Lieferschwellenwert in Frankreich 35.000,00€ beträgt.

Vorschlag Buchungssatz (SKR03)
1.000,00 EUR
von 1200; Bank
an 8400; Erlöse mit 19% Umsatzsteuer


Beim Überschreiten des Lieferschwellenwertes: Am 27.10. verkauft Herr Schmidt weitere Möbel nach Frankreich an eine Privatperson für 4.000,00€. Da er mit diesem Auftrag den Lieferschwellenwert übersteigt, verlagert sich der gesamte Umsatz nach Frankreich (nicht nur der übersteigende Betrag). Herr Schmidt muss die französische Umsatzsteuer von 20 Prozent seinem Kunden in Frankreich berechnen und an die französische Finanzbehörde zahlen.

Vorschlag Buchungssatz (SKR03)
4.000,00 EUR
von 1200; Bank
an 8320; Umsätze/Erlöse Lieferungen an Privat im anderen EU Land steuerpflichtig (3200,00 EUR)
an 1767; Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen (800,00 EUR)

(20% Umsatzsteuer in Frankreich)

Steuerliche Lieferschwellen

Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle

Ein freiwilliger Verzicht auf die Anwendung der Lieferschwelle ist möglich (Vgl. § 3c Abs. 4 Satz 3 UStG). Diese Entscheidung bindet den Lieferer für mindestens zwei Kalenderjahre. Natürlich muss der Unternehmer sich in dem jeweiligen Bestimmungsland umsatzsteuerlich registrieren.
Sinnvoll ist dieser Verzicht der Lieferschwelle, wenn im Bestimmungsland Ihrer Ware der Umsatzsteuersatz niedriger als im Ursprungsland ist.

Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegeben Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.

Stand: 11.10.2016. Alle Angaben ohne Gewähr. 


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