Reform der Steuerberaterprüfung: Was sich bei der Zulassung ändert
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Steuerberaterprüfung Zulassung: Reform | BuchhaltungsButler
Die Bundesregierung will den Weg in die Steuerberatung öffnen: Ein Gesetzentwurf zur Reform der Steuerberaterprüfung ändert die Zulassungsvoraussetzungen und die Regeln für Wiederholungen. Hier erfahren Sie, was geplant ist, ab wann es gelten soll und was Kanzleien jetzt einplanen sollten.
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Das lernen Sie in diesem Artikel
- Welche Voraussetzungen heute für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gelten
- Was sich durch den Wegfall des Fakultätsvorbehalts ändert
- Wie oft die Steuerberaterprüfung nach der Reform wiederholt werden kann
- Ab wann die neuen Regeln voraussichtlich gelten und welche Übergangsregeln vorgesehen sind
- Was Steuerkanzleien für Personalplanung und Nachwuchsgewinnung beachten sollten
Steuerkanzleien suchen seit Jahren händeringend nach Nachwuchs, doch der Weg zum Steuerberater bzw. zur Steuerberaterin ist in der Regel lang und an strenge Voraussetzungen geknüpft. Genau hier setzt die geplante Reform an: Am 7. Oktober 2026 hat das Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Steuerberaterprüfung beschlossen. Er soll die Zulassung zur Steuerberaterprüfung für Absolventen aller Studienrichtungen öffnen und die Begrenzung der Prüfungsversuche abschaffen. Die Prüfung selbst wird dadurch nicht erleichtert, der Zugang wird allerdings verbreitert. Dieser Artikel erklärt, was sich gegenüber dem geltenden Recht ändert, wie der aktuelle Stand im Gesetzgebungsverfahren ist und was Kanzleien schon jetzt einplanen können.
Steuerberaterprüfung Zulassung
Wer in Deutschland als Steuerberater arbeiten möchte, muss grundsätzlich die Steuerberaterprüfung bestehen. Sie besteht aus drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung und gilt als eines der anspruchsvollsten Berufsexamen in Deutschland. Bevor Bewerber antreten dürfen, entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer über die Zulassung. Die Voraussetzungen dafür stehen in § 36 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
Nach geltendem Recht gibt es drei Wege zur Prüfung:
- Hochschulstudium: Ein abgeschlossenes wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium oder ein anderes Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung. Danach sind mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit nötig, bei einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren mindestens zwei Jahre.
- Berufsausbildung: Eine abgeschlossene kaufmännische Ausbildung, zum Beispiel als Steuerfachangestellte, mit anschließend acht Jahren Berufspraxis. Wer zusätzlich die Prüfung zum Steuerfachwirt oder Bilanzbuchhalter bestanden hat, braucht sechs Jahre.
- Finanzverwaltung: Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte, die mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in gleichwertiger Stellung tätig waren.
Die praktische Erfahrung zählt nur, wenn sie mindestens 16 Wochenstunden umfasst und sich auf Steuern bezieht, die von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Typisch sind Tätigkeiten in einer Steuerkanzlei, etwa Steuererklärungen, die Finanzbuchhaltung von Mandanten oder die Erstellung von Jahresabschlüssen.
Reform der Steuerberaterprüfung: Die Änderungen im Überblick
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im August 2026 einen neuen Entwurf vorgelegt. Nach Stellungnahmen der Berufsverbände folgte am 7. Oktober 2026 der Kabinettsbeschluss. Seit dem 9. Oktober 2026 liegt der Regierungsentwurf dem Bundesrat als Drucksache 586/26 vor. Die wichtigsten geplanten Änderungen:
- Kein Fakultätsvorbehalt mehr: Jedes abgeschlossene Hochschulstudium soll für die Zulassung reichen, unabhängig von der Fachrichtung.
- Unbegrenzte Wiederholung: Die Grenze von zwei Wiederholungen entfällt und es können, wenn nötig, unbegrenzte Wiederholungen erfolgen.
- Prüfungsverbünde: Mehrere Steuerberaterkammern und Länder sollen die Prüfung gemeinsam organisieren können.
- Verteilte Aufsichtsarbeiten: Das BMF soll per Verordnung regeln können, dass Klausuren in verschiedenen Prüfungsterminen geschrieben werden.
- Staatsprüfung: Die Steuerberaterprüfung wird ausdrücklich als staatliches Prüfungsverfahren geregelt, um Verfahrensrechte und Rechtsschutz klarzustellen.
An den fachlichen Prüfungsanforderungen ändert der Entwurf nichts. Die Reform zielt auf den Zugang und die Organisation der Prüfung, nicht auf ihren Inhalt.
Zulassung nach der Reform: Studium, Ausbildung und Praxiszeit
Die größte Änderung betrifft den akademischen Weg. Nach dem Regierungsentwurf genügt künftig ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium, ohne dass es wirtschafts- oder rechtswissenschaftlich ausgerichtet sein muss. Ein Fachhochschulstudium gilt dabei als Hochschulstudium. Damit können nun zum Beispiel auch Absolventen aus den Bereichen Informatik, Ingenieurwesen oder Geisteswissenschaften zur Steuerberaterprüfung zugelassen werden.
Die Pflicht zur Berufspraxis bleibt allerdings weiterhin bestehen. Wie bisher sind nach dem Studium mindestens drei Jahre praktische Tätigkeit nötig, wenn die Regelstudienzeit unter vier Jahren liegt, und mindestens zwei Jahre bei einer Regelstudienzeit von vier Jahren oder mehr. Auch die Mindestgrenze von 16 Wochenstunden im Steuerbereich gilt weiter. Das fehlende steuerliche Fachwissen aus dem Studium müssen Quereinsteiger also in der Praxis und in der Prüfungsvorbereitung aufbauen.
Der Weg über die Berufsausbildung bleibt inhaltlich unverändert. Der Entwurf gliedert die Vorschrift nur neu und stellt klar, dass die Praxiszeiten nach der Ausbildung angerechnet werden, wenn später eine Fortbildungsprüfung wie Steuerfachwirt oder Bilanzbuchhalter bestanden wird.
Bewerber, die unsicher sind, ob ihre Praxiszeiten anerkannt werden, können bei der Steuerberaterkammer eine verbindliche Auskunft beantragen. Diese Zuständigkeit der Kammer schreibt der Entwurf ausdrücklich fest. So lässt sich die Prüfungsplanung frühzeitig absichern.
Steuerberaterprüfung unbegrenzt wiederholen: Die Versuchsgrenze fällt
Bisher durfte die Steuerberaterprüfung nur zweimal wiederholt werden. Wer dreimal durchgefallen war, konnte den Beruf auf diesem Weg nicht mehr erreichen. Der Regierungsentwurf streicht diese Grenze: Die Steuerberaterprüfung soll künftig unbeschränkt wiederholt werden können.
Die Neuregelung gilt ausdrücklich auch für Bewerber, die ihre drei Versuche bereits ausgeschöpft haben. Sie können dann nach Inkrafttreten der Reform erneut antreten und die Prüfung ablegen. Anders als die übrigen Änderungen soll die unbegrenzte Wiederholbarkeit bereits für die Prüfung im Herbst 2027 gelten. Berufsverbände wie der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßen das, weil Kandidaten mit ausgeschöpften Versuchen so nicht bis 2028 warten müssen.
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Prüfungsverbünde und verteilte Aufsichtsarbeiten
Organisiert wird die Steuerberaterprüfung heute auf Landesebene. Die Steuerberaterkammern sind für Zulassung und Durchführung zuständig, die Prüfungsausschüsse sind bei den obersten Landesfinanzbehörden angesiedelt. Der Entwurf lockert diese Struktur:
- Mehr als zwei Steuerberaterkammern aus verschiedenen Bundesländern sollen eine gemeinsame Stelle für die Prüfung bilden können. Bisher war das auf zwei Kammern begrenzt.
- Die Länder sollen die Zuständigkeit für die Prüfungsausschüsse auf einen gemeinsamen Prüfverbund übertragen können. Dafür ist ein Staatsvertrag nötig, weil die Abnahme der Prüfung eine hoheitliche Aufgabe ist.
- In die Prüfungsausschüsse sollen auch Beamte des gehobenen Dienstes berufen werden können, wenn sie die Steuerberaterprüfung bestanden haben oder die Voraussetzungen für eine Befreiung erfüllen.
Für Kandidaten besonders interessant ist die neue Verordnungsermächtigung für das BMF. Sie erlaubt es, die Gliederung der Prüfung neu zu regeln, sodass einzelne Aufsichtsarbeiten in verschiedenen Prüfungsterminen abgelegt werden können. Ein fertiges Modell dafür enthält der Gesetzentwurf allerdings noch nicht. Ob und wann die Klausuren tatsächlich verteilt geschrieben werden dürfen, hängt von einer späteren Verordnung ab.
Ab wann gelten die neuen Regeln?
Noch sind die Änderungen nicht gültig. Der Bundesrat kann bis zum 20. November 2026 Stellung nehmen. Danach berät der Bundestag den Entwurf, anschließend befasst sich der Bundesrat mit der Entscheidung. Einen festen Termin für den Abschluss gibt es noch nicht.
Laut Regierungsentwurf soll das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Eine Übergangsvorschrift sorgt aber dafür, dass die meisten Änderungen erst später greifen:
- Prüfung 2027: Es gilt grundsätzlich noch das bisherige Recht, also auch der Fakultätsvorbehalt. Einzige Ausnahme ist die unbegrenzte Wiederholbarkeit.
- Prüfungen ab 2028: Für Prüfungen, die ab dem 1. Januar 2028 beginnen, soll das neue Zulassungsrecht gelten. Dann können auch Absolventen fachfremder Studiengänge antreten.
- Verteilte Aufsichtsarbeiten: Hierfür braucht es zusätzlich eine Verordnung, für die es noch keinen Starttermin gibt.
Im parlamentarischen Verfahren können sich Details noch ändern. Wer eine Prüfung plant, sollte die weiteren Änderungen deshalb aufmerksam verfolgen.
Was die Reform für Steuerkanzleien bedeutet
Für Steuerkanzleien ist die Reform vor allem eine Chance bei der Nachwuchsgewinnung. Durch den Wegfall des Fakultätsvorbehalts kommen Mitarbeitende mit fachfremdem Studium nun zukünftig als angehende Steuerberater infrage. Das erweitert den Bewerberkreis immens und kann dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Gleichzeitig steigt der Einarbeitungsaufwand, denn Quereinsteiger bringen das steuerliche Grundwissen nicht aus dem Studium mit.
Konkret können Kanzleien jetzt Folgendes tun:
- Mit Mitarbeitenden besprechen, wer wann zur Prüfung antreten möchte, und dabei auch frühere Kandidaten mit ausgeschöpften Versuchen ansprechen.
- Lernzeiten, Freistellungen und Vertretungen in der Mandatsbetreuung frühzeitig einplanen.
- Bis zur Verkündung des Gesetzes und zur neuen Verordnung mit den bisherigen Prüfungsabläufen planen.
- Routinearbeiten automatisieren, damit Prüfungskandidaten Freiräume für die Vorbereitung bekommen.
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Neben der Prüfungsreform stehen Kanzleien 2026 und 2027 vor weiteren Umstellungen, etwa bei der E-Rechnung. Einen Fahrplan dafür bietet unser Artikel zur E-Rechnung in der Kanzlei.
Fazit: Breiterer Zugang, gleiche Prüfungsanforderungen
Die Reform der Steuerberaterprüfung öffnet den Zugang zum Beruf, ohne die Anforderungen an die Prüfung zu senken. Künftig soll jedes abgeschlossene Hochschulstudium mit anschließender Praxiszeit für die Zulassung genügen, und die Prüfung kann unbegrenzt wiederholt werden. Die unbegrenzte Wiederholbarkeit soll schon für die Prüfung 2027 gelten, das neue Zulassungsrecht erst für Prüfungen ab 2028. Noch ist der Entwurf nicht verabschiedet, Details können sich im parlamentarischen Verfahren ändern. Kanzleien sollten die Zeit nutzen, um Prüfungskandidaten zu identifizieren, Lernzeiten einzuplanen und Routinearbeiten zu automatisieren.
Alle Angaben ohne Gewähr.