Einkommensteuerreform 2027: Was sich für Selbstständige, Arbeitgeber und Handwerksbetriebe ändert
Gliederung
Einkommensteuerreform 2027: Überblick | BuchhaltungsButler
Mit dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 will die Bundesregierung kleine und mittlere Einkommen entlasten und die Entlastung über höhere Steuern für Spitzenverdiener, einen gekürzten Handwerkerbonus und eine höhere Minijob-Pauschsteuer gegenfinanzieren. Hier erfahren Sie, welche Neuregelungen geplant sind und was sie für Selbstständige, Arbeitgeber und Handwerksbetriebe konkret bedeuten.
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Das lernen Sie in diesem Artikel
- Was die Einkommensteuerreform 2027 ist und wo das Gesetzgebungsverfahren steht
- Welche Entlastungen beim Grundfreibetrag, Kindergeld und Arbeitnehmer-Pauschbetrag geplant sind
- Wie die neue Reichensteuer-Stufe Gutverdiener und Freiberufler trifft
- Was die Kürzung des Handwerkerbonus für Bau- und Handwerksbetriebe bedeutet
- Welche Folgen die höhere Minijob-Pauschsteuer und die neuen SFN-Zuschläge für Arbeitgeber haben
Ein höherer Grundfreibetrag, mehr Kindergeld und ein höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag auf der einen Seite – eine zweite Reichensteuer-Stufe, ein gekürzter Handwerkerbonus und eine höhere Minijob-Pauschsteuer auf der anderen: Die Einkommensteuerreform 2027 ist ein Paket aus Entlastungen und Gegenfinanzierung. Für die meisten Steuerpflichtigen überwiegt die Entlastung. Handwerksbetriebe, Gastronomen mit Minijobbern und Freiberufler mit sehr hohen Gewinnen sollten die Details aber genau kennen, denn hier gibt es direkte Folgen für Nachfrage, Lohnkosten und Steuerlast. Wichtig vorab: Es handelt sich um einen Gesetzentwurf, der im parlamentarischen Verfahren noch geändert werden kann.
Einkommensteuerreform 2027 – der Entwurt
Hinter derEinkommensteuerreform 2027 steht der Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (EStReformG 2027). Das Bundeskabinett hat ihn am 2. September 2026 beschlossen, im Bundestag liegt er als Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026 vor. Die erste Lesung fand am 8. Oktober 2026 statt, anschließend wurde der Entwurf entsprechend an den Finanzausschuss übergeben.
Nach Angaben der Bundesregierung sollen Bürgerinnen und Bürger um rund zehn Milliarden Euro pro Jahr entlastet werden. Das Gesetz soll überwiegend am 1. Januar 2027 in Kraft treten, einzelne Stufen – etwa der zweite Anstieg von Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld – zum 1. Januar 2028.
Die wichtigsten geplanten Änderungen im Überblick:
- Grundfreibetrag: 12.564 € (2027) und 12.900 € (2028), bisher 12.348 €
- Kindergeld: 267 € (2027) und 272 € (2028) pro Kind und Monat, bisher 259 €
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag: 1.430 € ab 2027, bisher 1.230 €
- Reichensteuer: 45 % ab 250.000 € und neu 47 % ab 280.000 € zu versteuerndem Einkommen (Einzelveranlagung)
- Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 EStG): 15 % statt 20 % der Arbeitskosten, höchstens 900 € statt 1.200 €
- Minijob-Pauschsteuer (§ 40a Abs. 2 EStG): 5 % statt 2 %
- Sonn- und Feiertagszuschläge (§ 3b EStG): steuerfrei bis zu einem Grundlohn von 75 € pro Stunde statt 50 €
Welche Entlastungen bringt die Einkommensteuerreform 2027?
Kern der Reform ist die Anhebung des Grundfreibetrags. Bis zu diesem Betrag bleibt das zu versteuernde Einkommen steuerfrei. Er soll 2027 auf 12.564 € und 2028 auf 12.900 € steigen. Bei der Zusammenveranlagung von Paaren verdoppelt sich der Betrag durch das Splittingverfahren. Der Spitzensteuersatz von 42 % soll 2027 ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.601 € greifen. Einen Überblick über steuerliche Freibeträge finden Sie im Artikel Steuerfreibetrag für Selbstständige.
Familien profitieren doppelt: Das Kindergeld steigt auf 267 € (2027) und 272 € (2028) pro Kind und Monat. Parallel steigt der Kinderfreibetrag je Elternteil auf 3.564 € (2027) und 3.654 € (2028). Zusammen mit dem unveränderten Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung ergibt sich für beide Elternteile ein Gesamtbetrag von 10.056 € (2027) bzw. 10.236 € (2028).
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steigt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (Werbungskostenpauschale) von 1.230 € auf 1.430 €. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrage wird automatisch beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Das bedeutet Beschäftigte haben ab Januar 2027 etwas mehr Netto zur Verfügung.
Wen trifft die neue Reichensteuer?
Zur Gegenfinanzierung wird die Reichensteuer neu geregelt. Der Steuersatz von 45 % soll künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € gelten (bisher ab 277.826 €). Zusätzlich führt der Entwurf eine zweite Stufe mit 47 % ab 280.000 € ein. Bei einer Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Schwellen auf 500.000 € bzw. 560.000 €. Da der Solidaritätszuschlag an die Einkommensteuer anknüpft, steigt bei Betroffenen in der Regel auch der Soli.
Betroffen von der angestrebten Reform wären vor allem Freiberufler, Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften mit sehr hohen Gewinnen – denn ihr Gewinn unterliegt direkt der Einkommensteuer. Ob Sie als Freiberufler tätig sind, hängt von Ihrem Beruf ab. eine Übersicht finden Sie unter Katalogberufe nach § 18 EStG. Kapitalgesellschaften wie die GmbH zahlen dagegen Körperschaftsteuer und sind von den geplanten Änderungen nicht direkt betroffen.
Ein vereinfachtes Beispiel (Einzelveranlagung, ohne Soli):
Bei einem zu versteuernden Einkommen von 300.000 € werden die 20.000 € oberhalb von 280.000 € mit 47 % statt 45 % besteuert: das sind 400 € mehr. Hinzu kommt, dass der Bereich zwischen 250.000 € und 277.826 € künftig mit 45 % statt 42 % belastet wird, was in etwa 835 € entspricht. Die Entlastung in den unteren Tarifzonen mindert diese Mehrbelastung teilweise wieder.
Wenn Ihr Gewinn regelmäßig in der Nähe der 250.000-€-Grenze liegt, lohnt es sich, gemeinsam mit Ihrer Steuerberatung den zeitlichen Anfall von Einnahmen und Ausgaben, Investitionen und Altersvorsorgebeiträge für 2026 und 2027 zu planen.
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Was ändert sich für Handwerksbetriebe?
Für Bau- und Handwerksbetriebe ist die geplante Kürzung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG die wichtigste Änderung. Private Auftraggeber können bisher 20 % der Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten direkt von ihrer Einkommensteuer abziehen, maximal jedoch 1.200 € im Jahr. Ab dem Veranlagungszeitraum 2027 sollen es nur noch 15 %, höchstens 900 € sein. Die Gesamtsumme der Arbeitskosten, bis zu der sich der Bonus voll ausschöpfen lässt, bleiben mit 6.000 € gleich.
Ein Beispiel: Ein privater Kunde lässt sein Bad sanieren. Der Betrieb erstellt daraufhin eine Rechnung über 4.000 € aus. Bisher spart der Kunde 800 € Steuern. Nach der geplanten Reform wären es nur noch 600 €. Für viele Kunden wird ein Auftrag dadurch etwas teurer, was Einfluss auf den Zeitpunkt und Umfang von Aufträgen haben kann.
Hinweis: Kunden, die noch den höheren Bonus nutzen wollen, müssen die Rechnung bis Ende 2026 bezahlen, denn maßgeblich ist bei Privatpersonen das Jahr der Zahlung. Damit der Kunde den Bonus überhaupt nutzen kann, sollten Ihre Rechnungen Arbeits- und Materialkosten weiterhin getrennt ausweisen. Die Zahlung muss per Überweisung oder Kartenzahlung auf Ihr Konto erfolgen. Wie Sie eingehende Zahlungen sauber zuordnen und verbuchen, hängt von Ihrer Gewinnermittlung ab – bei der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zählt ebenfalls der Zahlungszeitpunkt.
Weisen Sie Kunden mit größeren Vorhaben aktiv darauf hin, dass der Handwerkerbonus 2027 sinken soll, und stellen Sie fertige Teilleistungen noch 2026 in Rechnung. So nutzen Ihre Kunden den höheren Abzug – und Sie sichern sich früher Liquidität.
Was ändert sich für Arbeitgeber und die Lohnbuchhaltung?
Arbeitgeber mit Minijobbern trifft die Anhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG von 2 % auf 5 % des Arbeitsentgelts ab dem 1. Januar 2027. Die Pauschsteuer wird zusammen mit den übrigen Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale gezahlt und in der Regel vom Arbeitgeber getragen. Bei einem Minijob mit 500 € Monatslohn steigt sie von 10 € auf 25 € – also um 15 € pro Monat und Minijobber. Gerade in der Gastronomie, im Einzelhandel und in Reinigungsbetrieben mit vielen Aushilfen summiert sich das. Grundlagen zu geringfügiger Beschäftigung finden Sie im Artikel Minijob, einen Überblick über alle Arbeitgeberkosten unter Lohnnebenkosten für Arbeitgeber.
Eine Erleichterung gibt es dagegen bei den Zuschlägen für Sonn- und Feiertagsarbeit: Sie sollen künftig bis zu einem Grundlohn von 75 € pro Stunde steuerfrei bleiben, bisher lag die Grenze bei 50 €. Für Nachtarbeitszuschläge bleibt es bei 50 €. Die Prozentsätze der steuerfreien Zuschläge ändern sich nicht. Welche Zuschläge grundsätzlich steuerfrei sind, erklärt der Artikel Steuerfreie Zuschläge für Arbeitnehmer.
Was sollten Selbstständige jetzt tun?
Für die meisten Selbstständigen sinkt die Einkommensteuer mit den geplanten Reformen ab 2027 leicht. Da Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf Basis früherer Bescheide festgesetzt werden, schlägt sich die Entlastung aber nicht automatisch sofort nieder. Bei einer deutlich veränderten Gewinnerwartungen können Sie beim Finanzamt allerdings eine Anpassung der Vorauszahlungen beantragen. Umgekehrt sollten Selbstständige mit sehr hohen Gewinnen Rücklagen für die höhere Reichensteuer bilden.
Bei der Gewerbesteuer ändert sich für die meisten Betriebe nichts: Die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer nach § 35 EStG bleibt unverändert. Der Entwurf enthält lediglich einen neuen Zerlegungsmaßstab für Betreiber von Rechenzentren. Wie die Gewerbesteuer berechnet wird, erklärt der Artikel Gewerbesteuer berechnen.
Beschäftigen Sie selbst Mitarbeitende oder Minijobber, gelten zusätzlich alle Punkte aus dem Abschnitt zur Lohnbuchhaltung. Und wer Kinder hat, profitiert vom höheren Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag – das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuererklärung automatisch, was günstiger ist.
Werten Sie Ende 2026 Ihre bisherigen Zahlen aus und rechnen Sie Ihren voraussichtlichen Gewinn für 2027 hoch. Auf dieser Basis können Sie mit Ihrer Steuerberatung entscheiden, ob ein Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen sinnvoll ist.
Fazit: Entlastung mit Gegenfinanzierung – jetzt planen
- Die Einkommensteuerreform 2027 entlastet die meisten Steuerpflichtigen über einen höheren Grundfreibetrag, mehr Kindergeld und einen höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag.
- Spitzenverdiener und Freiberufler mit sehr hohen Gewinnen zahlen mehr: 45 % ab 250.000 € und 47 % ab 280.000 € zu versteuerndem Einkommen.
- Handwerksbetriebe sollten Kunden auf den sinkenden Handwerkerbonus (15 %, max. 900 €) hinweisen und Leistungen möglichst noch 2026 abrechnen.
- Arbeitgeber mit Minijobbern müssen ab 2027 mit 5 % statt 2 % Pauschsteuer kalkulieren, profitieren aber bei Sonn- und Feiertagszuschlägen von einer höheren Grundlohn-Grenze.
- Da es sich um einen Gesetzentwurf handelt, sollten Sie den weiteren Verlauf im Bundestag und Bundesrat verfolgen – Details können sich noch ändern.
Alle Angaben ohne Gewähr.