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Unterschied Gutschrift & Rechnungskorrektur | BuchhaltungsButler
Unternehmen müssen bei Zahlungen an ihre Kunden zwischen Gutschriften und Rechnungskorrekturen unterscheiden. Beim Ausstellen der Rechnung ist dabei besonderes Augenmerk auf die richtige Bezeichnung der Rechnung zu legen, damit Unternehmen bei umsatzsteuerrelevanten Gutschriften nicht das Recht auf Vorsteuerabzug verlieren. In diesem Beitrag erklären wir den Unterschied zwischen Gutschriften und Rechnungskorrekturen und welches die gesetzlichen und steuerlichen Grundlagen sind.
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Das lernen Sie in diesem Artikel
- Die genaue Abgrenzung zwischen einer Gutschrift und einer Rechnungskorrektur.
- Die umsatzsteuerliche Relevanz der korrekten Bezeichnung für den Vorsteuerabzug.
- Wann eine Rechnungskorrektur zur Korrektur fehlerhafter Rechnungen auszustellen ist.
- Was eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne ist und in welchen Fällen sie zum Einsatz kommt.
- Welche formalen Pflichtangaben eine Rechnungskorrektur enthalten muss.
Warum überhaupt unterscheiden?
Erstattungen an Kunden, bei denen eine bestehende Rechnung korrigiert wird, werden im Geschäftsverkehr landläufig als Gutschriften bezeichnet. Im umsatzsteuerlichen Sinne ist dies jedoch nicht korrekt. Hier gelten Beträge, die dem leistenden Unternehmen von seinem Kunden berechnet werden, als Gutschrift. Beim Ausstellen von Rechnungen müssen also Kaufleute zwischen umsatzsteuerlichen und kaufmännischen Gutschriften unterscheiden, um deren unterschiedlicher umsatzsteuerlicher Behandlung gerecht zu werden.
Was ist eine Gutschrift?
Die Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne ist wie eine umgekehrte Rechnung. Die Rechnung stellt dabei nicht das leistende Unternehmen aus – der Betrag wird vom Kunden selbst in Rechnung gestellt. Die Zahlung einer solchen Gutschrift muss vorher vertraglich vereinbart worden sein.
Merkmale umsatzsteuerlicher Gutschriften:
- Ausgestellt vom Leistungsempfänger (Kunden)
- Entspricht sämtlichen Voraussetzungen einer Rechnung
- Enthält das Wort “Gutschrift” im Text
- Weist einen positiven Betrag aus (der Empfänger stellt den Betrag in Rechnung)
Ein typisches Beispiel für solche Gutschriften sind Provisionsabrechnungen von Handelsvertretern.
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Was versteht man unter einer Rechnungskorrektur?
Die Rechnungskorrektur, auch Storno- oder Korrekturrechnung genannt, ist ausschließlich eine Gutschrift im kaufmännischen Sinn. Dabei korrigiert das leistende Unternehmen eine bestehende Rechnung und erstattet den Rechnungsbetrag (oder einen Teil davon) zurück.
Merkmale von Rechnungskorrekturen:
- Ausgestellt vom Leistungserbringer
- Neutralisiert eine ursprüngliche Rechnung (ggf. in Teilen)
- Bezieht sich eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung
- Enthält Rechnungsnummer und Ausstellungsdatum der Ausgangsrechnung
- Weist negativen Betrag aus (der Absender erstattet einen Betrag)
In der Praxis sind Warenrücknahmen oder Preisnachlässe wegen Mangels gängige Beispiele für Korrekturrechnungen.

Steuerliche Behandlung von Gutschriften und Stornorechnungen
Gutschriften und Korrekturrechnungen sind umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln:
- Der Aussteller einer Gutschrift (Leistungsempfänger/Kunde) ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, sofern der Empfänger (Leistender) nicht widerspricht. Der Rechnungsempfänger schuldet dann die ausgewiesene Umsatzsteuer.
- Eine Rechnungskorrektur hingegen gilt umsatzsteuerlich als Rechnungsberichtigung, die zu einer Kaufpreisminderung (Entgeltminderung) führt. Ein Vorsteuerabzug durch den Rechnungsaussteller ist dann nicht möglich. Stattdessen werden die vom Leistenden gezahlte Umsatzsteuer und die vom Leistungsempfänger abgezogene Vorsteuer nach unten korrigiert (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG).
Ist der Leistende von der Umsatzsteuer befreit (z. B. als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG), darf er keine Umsatzsteuer ausweisen. In diesem Fall muss er einer Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis widersprechen, damit er keine Umsatzsteuer nach § 14c UStG (unberechtigter Steuerausweis) schuldet.
Aktuelle gesetzliche Vorgaben zur Bezeichnung von Gutschriften und Rechnungskorrekturen
Am 01. Juli 2013 hat das Bundesministerium für Finanzen das Umsatzsteuergesetz durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz angepasst. Darin schreibt es vor, dass umsatzsteuerrelevante Gutschriften auch als solche bezeichnet werden müssen, um sie klar von Rechnungskorrekturen abzugrenzen. Der Begriff „Gutschrift“ muss also im Text erscheinen.
Zulässig sind auch andere ähnliche Begriffe wie beispielsweise “Eigenfaktura”, sofern die Bezeichnung eindeutig ist und die Gutschrift ordnungsgemäß erteilt wurde.
Das Bundesministerium für Finanzen hat seinem ergänzenden BMF-Schreiben vom 25. Oktober 2013 zu den Änderungen eine Übersichtstabelle angehängt, in der die zulässigen Begriffe aller Sprachen innerhalb der EU aufgeführt sind.
Grundsätzlich ist es nicht verboten, eine Korrekturrechnung als Gutschrift zu bezeichnen, solange sich aus dem Kontext zweifelsfrei ergibt, dass es sich um eine Rechnungskorrektur handelt. In der Praxis empfiehlt es sich dennoch, diese nicht mehr wie früher üblich Gutschrift zu nennen, sondern mit “Rechnungskorrektur”, “Stornorechnung” oder “Korrekturrechnung” zu überschreiben.
Fazit: Gutschriften und Rechnungskorrekturen klar abgrenzen
Unternehmer müssen zwischen Gutschriften und Rechnungskorrekturen unterscheiden, da diese umsatzsteuerlich unterschiedlich zu behandeln sind. Sie grenzen sich durch bestimmte Merkmale hinsichtlich Zweck und Anforderungen an das Format ab. Gutschriften, bei denen der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, müssen eindeutig als solche bezeichnet werden. In der Praxis ist zudem die entsprechende Bezeichnung von Erstattungen, denen eine Kaufpreisminderung zugrunde liegt, als Rechnungskorrektur sinnvoll.

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