Handel mit Drittländern: So buchen Sie Wareneinkauf und Warenverkauf (inkl. Einfuhrumsatzsteuer)
Gliederung
Handel mit Drittländern: Wareneinkauf und -verkauf buchen | BuchhaltungsButler
Beim Warenverkehr mit dem Ausland gelten besondere handels- und steuerrechtliche Bestimmungen. Insbesondere beim Handel mit Drittländern sind bestimmte Erleichterungen bei der Rechnungsstellung vorgesehen. In diesem Beitrag zeigen wir anhand von Beispielen, wie Sie den Import von Waren aus Drittländern buchen, wie Sie den Verkauf von Waren in Drittländer erfassen und wie Sie die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.
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Wareneinkauf im Drittland
Beim Wareneinkauf im Ausland kommt in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. In diesem Fall sind Ihre Waren in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass Ihr ausländischer Lieferant seine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt. Beim Handel mit Drittländern gilt jedoch eine Besonderheit: Statt der Umsatzsteuer zahlen Sie die deutsche Einfuhrumsatzsteuer beim Zollamt an der Grenze oder an den Spediteur.
Der Steuersatz beträgt 19% bzw. 7% und entspricht damit dem deutschen Umsatzsteuersatz. Waren, die im Inland von der Umsatzsteuer befreit sind, sind auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Als Bemessungsgrundlage wird grundsätzlich der Warenwert inklusive der Transportkosten herangezogen. Ggf. kommen noch Zoll, Verbrauchsteuer sowie innergemeinschaftliche Beförderungskosten hinzu. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer wird die Einfuhrumsatzsteuer jedoch nicht vom Finanzamt, sondern von der Zollverwaltung erhoben.
Buchungsbeispiel mit Einfuhrumsatzsteuer (SKR03)
Ein deutsches Unternehmen erhält eine Warenlieferung aus der Schweiz. Der Rechnungsbetrag beträgt 2.000€, der Betrag wird ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 380€ wurde bei Annahme der Ware an den Spediteur gezahlt. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall möglich.
Sie buchen die Zahlung des Rechnungsbetrags und der Einfuhrumsatzsteuer separat. Dies kann entweder in zwei Schritten oder in einer zusammengesetzten Buchung erfolgen.
s | 3559; Steuerfreie Einfuhren | 2.000€ |
h | 1200; Bank | 2.000€ |
s | 1558; Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer | 380€ |
h | 1200; Bank | 380€ |
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird die Einfuhrumsatzsteuer im Feld 62 eingetragen. Unsere Online Buchhaltungssoftware übernimmt bei der Buchung die Eintragung automatisch für Sie.
Warenverkauf ins Drittland
Wenn Sie Waren in einem Drittland an Unternehmen oder Privatpersonen verkaufen, müssen Sie bei der Rechnungsstellung einiges beachten. Oft sind die Warenlieferungen (wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen) steuerfrei. Solche Lieferungen heißen im Fachjargon ”Ausfuhrlieferungen”. In diesem Fall stellen die Rechnung ohne Umsatzsteuer.
Steuerfreie Ausfuhrlieferungen müssen u. a. folgende Merkmale erfüllen:
- Das Bestimmungsland der Ware ist Drittlandsgebiet.
- Das Bestimmungsland ist kein Gebiet nach § 1 Abs. 3 UstG.
- Der Unternehmer ist für den Transport der Ware selbst verantwortlich, d. h. er befördert oder versendet die Ware.
- Die Ausfuhr- und Buchnachweise werden erbracht.
- Die Rechnung muss einen Vermerk auf die fehlende Umsatzsteuer aufweisen (bspw. „Umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung“).
Buchungsbeispiel (SKR03)
Ein deutsches Unternehmen liefert Ware an ein Unternehmen in der Schweiz. Hierbei handelt es sich für das deutsche Unternehmen um eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung. Die Rechnung weist einen Betrag von 20.000€ auf.
s | 1200; Bank | 20.000€ |
h | 8120; Steuerfreie Umsätze (§4 Nr. 1a UStG) | 20.000€ |
Vorsteuerabzug
Unternehmer können die beim Wareneinkauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Beim Handel mit Drittländern kommt diese in der Regel nicht zum Tragen. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, ist auch die Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug zugelassen. Der Abzug ist allerdings erst zulässig, nachdem die Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich abgeführt worden ist.
Fazit: Steuerliche Besonderheiten beim Wareneinkauf und -verkauf in Drittländern beachten
Beim Einkauf von Waren in Drittländern muss in vielen Fällen keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden. Die Buchung erfolgt entsprechend ohne Umsatzsteuer. Beim Verkauf von Waren in Drittländer kommt statt der Umsatzsteuer die Einfuhrumsatzsteuer zum Tragen. Obwohl diese ans Zollamt oder den Spediteur gezahlt wird, ist diese zum Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt zugelassen. Die steuerliche Einordnung von Geschäftsaktivitäten im Ausland ist sehr komplex. Konsultieren Sie dafür am besten Ihren Steuerberater.
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