Handel mit Drittländern: So buchen Sie Wareneinkauf und Warenverkauf (inkl. Einfuhrumsatzsteuer)

Susanne Woda
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Handel mit Drittländern: Wareneinkauf und -verkauf buchen | BuchhaltungsButler

Beim Warenverkehr mit dem Ausland gelten besondere handels- und steuerrechtliche Bestimmungen. Insbesondere beim Handel mit Drittländern sind bestimmte Erleichterungen bei der Rechnungsstellung vorgesehen. In diesem Beitrag zeigen wir anhand von Beispielen, wie Sie den Import von Waren aus Drittländern buchen, wie Sie den Verkauf von Waren in Drittländer erfassen und wie Sie die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

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Wareneinkauf im Drittland

Beim Wareneinkauf im Ausland kommt in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung. In diesem Fall sind Ihre Waren in Deutschland umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet, dass Ihr ausländischer Lieferant seine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellt. Beim Handel mit Drittländern gilt jedoch eine Besonderheit: Statt der Umsatzsteuer zahlen Sie die deutsche Einfuhrumsatzsteuer beim Zollamt an der Grenze oder an den Spediteur.

Der Steuersatz beträgt 19% bzw. 7% und entspricht damit dem deutschen Umsatzsteuersatz. Waren, die im Inland von der Umsatzsteuer befreit sind, sind auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Als Bemessungsgrundlage wird grundsätzlich der Warenwert inklusive der Transportkosten herangezogen. Ggf. kommen noch Zoll, Verbrauchsteuer sowie innergemeinschaftliche Beförderungskosten hinzu. Im Gegensatz zur Umsatzsteuer wird die Einfuhrumsatzsteuer jedoch nicht vom Finanzamt, sondern von der Zollverwaltung erhoben.

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Buchungsbeispiel mit Einfuhrumsatzsteuer (SKR03)

Ein deutsches Unternehmen erhält eine Warenlieferung aus der Schweiz. Der Rechnungsbetrag beträgt 2.000€, der Betrag wird ohne Umsatzsteuer ausgewiesen. Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 380€ wurde bei Annahme der Ware an den Spediteur gezahlt. Ein Vorsteuerabzug ist in diesem Fall möglich.

Sie buchen die Zahlung des Rechnungsbetrags und der Einfuhrumsatzsteuer separat. Dies kann entweder in zwei Schritten oder in einer zusammengesetzten Buchung erfolgen.

wareneinkauf drittland buchen

Wareneinkauf Drittland, Zahlung an Lieferanten

s 3559; Steuerfreie Einfuhren 2.000€
h 1200; Bank 2.000€

Wareneinkauf Drittland, Zahlung Einfuhrumsatzsteuer an Lieferanten

s 1558; Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer 380€
h 1200; Bank 380€

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird die Einfuhrumsatzsteuer im Feld 62 eingetragen. Unsere Online Buchhaltungssoftware übernimmt bei der Buchung die Eintragung automatisch für Sie.

Warenverkauf ins Drittland

Wenn Sie Waren in einem Drittland an Unternehmen oder Privatpersonen verkaufen, müssen Sie bei der Rechnungsstellung einiges beachten. Oft sind die Warenlieferungen (wie bei innergemeinschaftlichen Lieferungen) steuerfrei. Solche Lieferungen heißen im Fachjargon ”Ausfuhrlieferungen”. In diesem Fall stellen die Rechnung ohne Umsatzsteuer.

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen müssen u. a. folgende Merkmale erfüllen:

  1. Das Bestimmungsland der Ware ist Drittlandsgebiet.
  2. Das Bestimmungsland ist kein Gebiet nach § 1 Abs. 3 UstG.
  3. Der Unternehmer ist für den Transport der Ware selbst verantwortlich, d. h. er befördert oder versendet die Ware.
  4. Die Ausfuhr- und Buchnachweise werden erbracht.
  5. Die Rechnung muss einen Vermerk auf die fehlende Umsatzsteuer aufweisen (bspw. „Umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung“).

Buchungsbeispiel (SKR03)

Ein deutsches Unternehmen liefert Ware an ein Unternehmen in der Schweiz. Hierbei handelt es sich für das deutsche Unternehmen um eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung. Die Rechnung weist einen Betrag von 20.000€ auf.

Warenverkauf Drittland

s 1200; Bank 20.000€
h 8120; Steuerfreie Umsätze (§4 Nr. 1a UStG) 20.000€

Vorsteuerabzug

Unternehmer können die beim Wareneinkauf gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Beim Handel mit Drittländern kommt diese in der Regel nicht zum Tragen. Um eine Schlechterstellung zu vermeiden, ist auch die Einfuhrumsatzsteuer zum Vorsteuerabzug zugelassen. Der Abzug ist allerdings erst zulässig, nachdem die Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich abgeführt worden ist. 

Fazit: Steuerliche Besonderheiten beim Wareneinkauf und -verkauf in Drittländern beachten

Beim Einkauf von Waren in Drittländern muss in vielen Fällen keine Umsatzsteuer auf der Rechnung ausgewiesen werden. Die Buchung erfolgt entsprechend ohne Umsatzsteuer. Beim Verkauf von Waren in Drittländer kommt statt der Umsatzsteuer die Einfuhrumsatzsteuer zum Tragen. Obwohl diese ans Zollamt oder den Spediteur gezahlt wird, ist diese zum Vorsteuerabzug gegenüber dem Finanzamt zugelassen. Die steuerliche Einordnung von Geschäftsaktivitäten im Ausland ist sehr komplex. Konsultieren Sie dafür am besten Ihren Steuerberater.

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FAQs

Wie buche ich einen Wareneinkauf aus einem Drittland?

Beim Wareneinkauf aus einem Drittland erhalten Sie von Ihrem Lieferanten eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Bei Einfuhr nach Deutschland zahlen Sie die deutsche Einfuhrumsatzsteuer – entweder direkt ans Zollamt oder den Spediteur. Rechnungsbetrag und Einfuhrumsatzsteuer buchen Sie auf den zwei getrennten Konten “Steuerfreie Einfuhren” (3559) und “Bezahlte Einfuhrumsatzsteuer” (1558).

Welche Merkmale müssen für einen Warenverkauf ins Drittland erfüllt sein?

Damit ein Warenverkauf in Drittländer als steuerfreie Ausfuhrlieferung gilt, darf das Bestimmungsland kein Gebiet nach § 1 Abs. 3 UstG sein, der Verkäufer muss seine Ware selbst befördern oder versenden und alle Ausfuhr- und Buchungsnachweise erbracht haben. Zudem muss die Rechnung einen Vermerk auf die fehlende Umsatzsteuer (z. B. „umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung“) enthalten.

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