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Antrag auf Dauerfristverlängerung und Berechnung der Sondervorauszahlung

Abgabefrist Umsatzsteuervoranmeldung

Die Umsatzsteuervoranmeldung muss je nach Steuerlast im Vorjahr in verschiedenen, regelmäßigen Intervallen an das Finanzamt übermittelt und die gemeldete Umsatzsteuer beglichen werden.

  1. bis zu 1.000€: jährliche Umsatzsteuermeldung (nach Beantragung)
  2. unter 7.500€: vierteljährliche Voranmeldung
  3. über 7.500€: monatliche Voranmeldung, gilt auch für Neugründungen im ersten Jahr

Der 10. des Folgemonats ist Abgabefrist wenn keine Dauerfristverlängerung besteht.

Dauerfristverlängerung beantragen und Sondervorauszahlung berechnen

Dauerfristverlängerung beantragen

Um mehr Zeit zum Bearbeiten der Umsatzsteuervoranmeldung zu erlangen, kann die Dauerfristverlängerung beantragt werden, welche es einem ermöglicht, die Meldung künftig einen Monat später abzugeben. Dieser Antrag ist jährlich, spätestens bis zu dem Tag zu stellen, an dem die erste Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben ist. Termin hierfür ist also der 10.02., egal, ob man im Vorjahr eine Dauerfristverlängerung hatte oder nicht!

Sondervorauszahlung berechnen

Damit dem Unternehmer kein Zinsvorteil durch die verzögerte Steuerzahlung verschafft wird, muss dieser zusammen mit der Dauerfristverlängerung eine Sonderzahlung verrichten. Die Höhe dieser Sondervorauszahlung beträgt 1/11 der Summe der Umsatzsteuerzahlungen des Vorjahres.

Beispiel: Bei monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen in Höhe von 1.000€ ergibt sich folgende Rechnung für die Sondervorauszahlung des nächsten Jahres:
Summe der Umsatzsteuerzahlungen / 11
(12 Monate à 1.000€) / 11 = 1.090€

Buchungsvorschlag (SKR03):
1.090€
Von 1781; Sondervorauszahlung Umsatzsteuervoranmeldung
An 1200; Bank

Wichtig: Die Sondervorauszahlung des Vorjahres wird in der Regel mit der Dezember-Umsatzsteuervoranmeldung verrechnet.
In unserem Beispiel stünde an Zahlungen (ohne die geleistete Sondervorauszahlung) also von Januar bis November je 1.000€ an und im Dezember eine Erstattung i.H.v. 90€ (vorausgesetzt, die Sondervorauszahlung des Vorjahres war in identischer Höhe).
Sie müssen daher die verrechnete Sondervorauszahlung des Vorjahres zu der gezahlten Summe addieren!

Bleiben Sie Informiert

Wie Sie die Sondervorauszahlung berechnen erfahren sie gerade.
In unserem Blog geben wir Ihnen aber noch viele weitere Tipps und Hinweise zu den Themen online Buchhaltung und Steuern.
Lassen Sie sich von uns über neue Artikel und Neuerungen unserer Buchhaltungssoftware informieren!

Sondervorauszahlung bei Rumpfjahr (Gründung im Vorjahr)

Wenn das Vorjahr ein Rumpfjahr war (ein verkürztes Geschäftsjahr das, keine 12 Monate umfasst), müssen die Umsatzsteuerzahlungen auf das gesamte Jahr hochgerechnet werden.

Beispiel: Mit Geschäftseröffnung im März und monatlichen Umsatzvorsteuerzahlungen von 1.500€ ergibt sich folgende Rechnung für die Sondervorauszahlung des nächsten Jahres:
Summe der Umsatzsteuerzahlungen März – Dezember / Anzahl der Monate * 12 / 11
(1.500€ * 10) / 10 * 12 / 11 = 1.636€

Dauerfristverlängerung Antrag übermitteln

Die Ermittlung des Antrages erfolgt entweder über das Portal des Finanzamtes, Elster Online, oder über die Software des Finanzamtes,
ElsterFormular.


Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung für die Umsatzsteuervoranmeldung

Sondervorauszahlung bei Erstattungen

Falls Ihnen im letzten Geschäftsjahr vom Finanzamt nur Geld erstattet wurde, ihre Summe in der obigen Rechnung also negativ ist, müssen sie dem Finanzamt trotzdem die nötigen Unterlagen zur Sondervorauszahlung senden, tragen aber als Summe 0,00€ ein. Dementsprechend müssen sie auch keine Zahlung vornehmen.

Praxistipp Berechnung: Finanzamt fragen

Sie möchten nicht jede einzelne Anmeldung erneut aufmachen um die angemeldeten Beträge zusammenrechnen? Rufen Sie ihr Finanzamt an! In den meisten Fällen wird man ihnen direkt den Betrag nennen, den Sie eintragen müssen!

Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegeben Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.

Stand: 13.02.2017. Alle Angaben ohne Gewähr.


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