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Abzugsfähige Geschenke - Betragsgrenzen und Buchungssatz

Wann sind Geschenke abzugsfähig?

Grundsätzlich sind die gesetzlichen Vorschriften für abzugsfähige Geschenke sehr unterschiedlich. Dabei muss man zwischen Geschäftspartnern und Arbeitnehmern differenzieren. Die Grenzen dafür unterscheiden sich enorm und es ist deswegen ratsam, genau zu überlegen, zu welcher Zeit welches Geschenk gemacht wird. Im Allgemeinen sind die gesetzlichen Bestimmungen bei Arbeitnehmern lockerer, was sich auf die Betragsgrenzen niederschlägt. In diesem Blog finden Sie alle wichtigen Informationen über abzugsfähige Geschenke und Betragsgrenzen.

abzugsfähige Geschenke

Geschenke an Geschäftsfreunde - 35 Euro Freigrenze im Jahr

Wenn Sie vorhaben, Geschäftsfreunde zu beschenken, sollten Sie die Freigrenze von 35 Euro im Jahr pro Person beachten. Die 35 EUR sind für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen als Nettobetrag heranzuziehen. Wenn dies bei Ihnen nicht der Fall ist, gilt der Bruttobetrag. Sobald die Zuwendungen an eine Person in einem Jahr den Wert von 35€ überschreiten, sind sie nicht mehr als Betriebsausgaben absetzbar. Auch ein Vorsteuerabzug ist dann nicht mehr möglich. Bereits abgezogene Vorsteuer aus früheren Geschenken desselben Jahres müssen Sie dann zurückzahlen. Grundsätzlich legen Sie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bei der Einstufung zugrunde. Außerdem muss der Anlass betrieblicher Natur sein, damit die Ausgaben des Geschenks abzugsfähig sind. Ein klassisches Beispiel ist ein Firmenjubiläum oder der Geburtstag. Um Probleme mit den Finanzbehörden zu vermeiden, sollten Sie zusätzlich im Buchungsbeleg vermerken, wem das Geschenk zukommt. Eine Ausnahme der Freigrenze bilden Geschenke, die ausschließlich betrieblich genutzt werden können - wie eine Software zum Beispiel. Dann darf die Zuwendung auch mehr als 35 Euro kosten.

Buchungssatz (SKR03): Sie schenken einem Geschäftsfreund zum Firmenjubiläum eine Flasche Wein im Wert von 25 EUR.

Sie buchen:

25 EUR
von 4630; Geschenke bis 35 Euro
an 1200; Bank
mit Steuerschlüssel "19% VoSt."

Geschenke an Mitarbeiter - bis zu 60 Euro Betragsgrenze

Für abzugsfähige Geschenke an Mitarbeiter gelten andere Richtlinien als für Geschäftspartner. Im Rahmen eines bestimmten Anlasses können Sie einem Mitarbeiter Geschenke im Wert von bis zu 60 Euro pro Jahr und Anlass zukommen lassen. Übersteigt das Geschenk die Grenze, ist es zwar als Betriebsausgabe absetzbar, allerdings gilt es dann steuerrechtlich als Arbeitslohn. Klassische Anlässe sind die Hochzeit oder der Geburtstag des Mitarbeiters. Ein Geschenk aus Anlass darf lediglich einmal pro Monat erfolgen. Wichtig ist außerdem, dass es sich dabei lediglich um eine Sachleistung handelt. Jegliche Geldgeschenke werden ebenfalls als Arbeitslohn betrachtet und sind demnach auch sozialabgabenpflichtig. Für Geschenke ohne Anlass liegt die Freigrenze bei 44 Euro pro Monat. Dabei bieten sich beispielsweise Fahrkarten für den Arbeitsweg als Zuwendung an. Auch hier gilt, dass bei Überschreiten der Freigrenze der gesamte Geschenkwert nicht mehr abzugsfähig ist und es sich lediglich um Sachgeschenke handeln darf.

Buchungssatz (SKR03): Sie zahlen Ihrem Mitarbeiter die Bahnfahrkarte für 40 EUR.

Sie buchen:

40 EUR
von 4653; Aufmerksamkeiten
an 1200; Bank
mit Steuerschlüssel "19% VoSt."

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Besteuerung

Machen Sie Ihrem Geschäftspartner ein Geschenk, ist dieser grundsätzlich verpflichtet, es zu versteuern.. Dabei ist es unerheblich, welchen Wert das Geschenk hat, und ob die Freigrenze von 35 EUR überschritten wurde. Der Schenkende kann sich allerdings entscheiden, die Steuer zu übernehmen. In diesem Fall werden pauschal 30% Lohnsteuer zuzüglich Kirchensteuer sowie 5,5% Solidaritätszuschlag auf den Bruttowert veranschlagt. Die pauschale Steuer kann er als Betriebsausgabe geltend machen, solange die Freigrenze von 35 EUR nicht überschritten wurde. Grundsätzlich gilt, dass Sie die Besteuerung für alle Geschenke eines Jahres übernehmen müssen, wenn Sie dies einmal tun. Sie sind übrigens auch verpflichtet, den Beschenkten in Kenntnis darüber zu setzen, wenn Sie die Steuer übernehmen.
Mitarbeiter müssen ihre Zuwendungen nicht versteuern, solange sie unter der Freigrenze liegen. Überschreiten Sie diese, können Sie sich ebenfalls dafür entscheiden, die Besteuerung zu übernehmen. Dennoch bleibt die Zuwendung sozialabgabenpflichtig.

Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.

Stand: 23.09.2016. Alle Angaben ohne Gewähr. 


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