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Rechnungen an Kunden in EU-Ländern | BuchhaltungsButler
Möchten Sie Kunden im EU-Ausland Ihre Waren oder Dienstleistungen anbieten, dann ist es wichtig, die geltenden Regelungen zur Umsatzsteuer und zur Ausstellung von Rechnungen an Kunden im EU-Ausland zu kennen.
In diesem Artikel erklären wir Ihnen, auf welche Besonderheiten Sie achten müssen, wenn Sie Rechnungen für Lieferungen und sonstige Leistungen an Kunden in der EU schreiben. Außerdem zeigen wir anhand von Beispielen, wie die Erlöse buchhalterisch korrekt erfasst werden.
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Die Umsatzsteuer in der EU
Die allgemeinen Regeln besagen, dass Verkäufe an Endverbraucher (B2C) üblicherweise im Ursprungsland des Verkäufers besteuert werden, während bei Geschäften zwischen Unternehmen (B2B) das sogenannte Bestimmungslandprinzip gilt. Demnach wird die Umsatzsteuer dem Käufer in Rechnung gestellt und von diesem im Bestimmungsland abgeführt.
Rechnungserstellung für Kunden in der EU
Für die Erstellung einer Rechnung an Kunden im EU-Ausland spielt es also eine Rolle, ob der Kunde ein Unternehmen oder eine Privatperson ist.
So wird in Rechnungen an Unternehmen keine Umsatzsteuer ausgewiesen, da die Steuerschuld nicht beim deutschen Unternehmen liegt. Bezieht sich das Geschäft auf eine sonstige Leistung, wird das sogenannte Reverse-Charge Verfahren, welches in § 13b des UStG geregelt ist, angewendet. Bei Rechnungen für Lieferungen an Unternehmen im EU-Ausland spricht man von einer innergemeinschaftlichen Lieferung gem. § 4 Nr. 1b und 6a UStG.
Neben den üblichen Rechnungsangaben für Auslandslieferungen sind die USt.-ID beider Vertragsparteien sowie ein Hinweis auf die steuerfreie Lieferung bzw. sonstige Leistung auf der Rechnung aufzuführen. Die USt.-ID des Kunden muss vom Bundeszentralamt geprüft und bestätigt werden.
Auf Rechnungen an Privatkunden im EU-Ausland hingegen wird die Umsatzsteuer aufgeführt und vom deutschen Unternehmen an das zuständige Finanzamt abgeführt. Die Vorgaben zu Lieferschwellen gem. §3c Abs.4 UStG sind dabei zu beachten.
Erlöse aus Lieferungen und Leistungen an Kunden in der EU richtig erfassen
Fall 1: Lieferung von Waren an Unternehmen in der EU
Beispiel:
Unternehmen A aus Deutschland liefert Maschinen an Unternehmen B aus Frankreich.
Für das Unternehmen A handelt es sich hier um eine steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung (steuerfrei gemäß §4 Nr. 1b UStG). A muss keine Umsatzsteuer abführen und stellt Unternehmen B folglich auch keine USt. in Rechnung. Allerdings muss A auf seiner Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens B angeben und diese muss vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigt werden. Die Bestätigung ist online möglich und muss aufbewahrt werden!
Auf der Rechnung muss zwingend auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden, etwa durch eine Formulierung wie „Umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung“
Wichtig: Unternehmen A ist verpflichtet, durch Belege eindeutig nachzuweisen, dass die gelieferte Ware auch tatsächlich zu Unternehmen B nach Frankreich gelangt ist!
Vorschlag Buchungssatz (SKR03):
s | 1200; Bank | 5.000€ |
h | 8125; Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung §4 Nr. 1b UStG | 5.000€ |
Fall 2: Sonstige Leistungen an Unternehmen in der EU
Beispiel:
Das Unternehmen A aus Deutschland berät das Unternehmen B aus Frankreich.
Der Ort der sonstigen Leistung ist gemäß §3a Abs. 2 UStG der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz hat, in diesem Fall Frankreich. Gemäß §13b Abs. 5 schuldet das in Frankreich ansässige Unternehmen die Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren).
Unternehmen A muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wie oben beschrieben vom BZSt. überprüfen und zudem auf seiner Rechnung mit einem Hinweis auf die Steuerschuldumkehr verweisen. Ein Hinweis könnte lauten „Steuerschuldumkehr gemäß §13b Abs. 5 UStG (Reverse-Charge-Verfahren)“.
Vorschlag Buchungssatz (SKR03):
s | 1200; Bank | 5.000€ |
h | 8336; Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen | 5.000€ |
Fall 3: Lieferung an private Kunden in der EU
Beispiel:
Unternehmen A aus Deutschland liefert eine Maschine an Privatperson B aus Frankreich. In unserem Beispiel gehen wir davon aus, dass die Lieferschwellen nicht überschritten werden.
Da Person B in diesem Fall kein Unternehmer ist, liegt keine Umsatzsteuerbefreiung vor, da es sich nach §6a UStG nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Folglich muss Unternehmer A Umsatzsteuer abführen. Er stellt Privatperson B daher eine ordnungsgemäße Rechnung, auf der 19% USt. ausgewiesen werden. Die Rechnungsstellung unterscheidet sich nicht von der Rechnungsstellung an einen Kunden in Deutschland.
Vorschlag Buchungssatz (SKR03):
s | 1200; Bank | 5.950€ | |
h | 8400; Umsätze | 19% USt. | 5.950€ |
Fall 4: Sonstige Leistungen an private Kunden in der EU
Beispiel:
Unternehmen A erbringt Dienstleistungen für Privatperson B aus Frankreich.
Da Privatperson B kein Unternehmer ist, liegt ein in Deutschland steuerbarer Umsatz gemäß §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, auch wenn Person B in Frankreich wohnt. Erbringt Unternehmer A Dienstleistungen an Privatpersonen, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich an seinem inländischen Betriebssitz.
Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen, wie etwa Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken oder die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (vgl. §3a Abs. 3 Nr. 1 ff. UStG).
Vorschlag Buchungssatz (SKR03):
s | 1200; Bank | 5.950€ | |
h | 8400; Umsätze | 19% USt. | 5.950€ |
Zusammenfassung
Viele unterschiedliche Regelungen und Besonderheiten können schnell zur Verunsicherung bei grenzüberschreitenden Geschäften führen. Für die Deklarierung der Umsatzsteuer spielt es zum einen eine Rolle, ob es sich um ein B2B- oder ein B2C-Geschäft handelt. Außerdem gelten für Lieferungen ins EU-Ausland andere Vorschriften als für die Erbringung einer sonstigen Leistung. Bei Fragen und Unsicherheiten sollten Sie daher auf ein gutes Buchhaltungssystem und einen erfahrenen Steuerberater vertrauen. Beide helfen Ihnen dabei, internationale Rechnungen korrekt zu stellen und buchhalterisch zu erfassen.
FAQs
Was muss auf der Rechnung bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung stehen?
Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung, also bei Lieferungen von Waren von einem EU-Land in ein anderes EU-Land, müssen zusätzlich zu den üblichen Rechnungsangaben die USt.-ID beider Vertragspartner und ein Vermerk über die steuerfreie Lieferung erfolgen.
Wie buche ich die ausgestellte Rechnung an einen Kunden in die EU?
Wie eine Rechnung an Kunden in der EU gebucht wird, ist u.a. davon abhängig, ob es sich beim Kunden um ein Unternehmen oder eine Privatperson handelt. Während innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen an Unternehmen steuerfrei sind, sind Lieferungen und Leistungen an Privatkunden mit Umsatzsteuer zu erfassen.
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