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Unterschied Gutschrift und Rechnungskorrektur

Die Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne ist wie eine umgekehrte Rechnung. Diese hat daher folgende Merkmale:


  • Ausstellung vom Leistungsempfänger

  • Beinhaltung sämtlicher Formalien einer Rechnung

  • Nennung des Wortes “Gutschrift” im Text

  • Positiver Betrag (Empfänger erhält Betrag)


Ein Beispiel hierfür sind Provisionszahlungen. Die Erstellung einer Gutschrift muss vertraglich vereinbart worden sein.

Die Rechnungskorrektur oder auch "Stornorechnung" hingegen ist ausschließlich eine Gutschrift im kaufmännischen Sinn. Merkmale dafür sind:


  • Neutralisierung (von Teilen) einer ursprünglichen Rechnung

  • Eindeutiger Bezug auf ursprüngliche Rechnung

  • Angabe der Rechnungsnummer und des Ausstellungsdatums der ursprünglichen Rechnung

  • Negativer Betrag (Absender gibt Betrag)


Beispiele hierfür sind Warenrücknahmen oder Preisnachlässe wegen Mangels.

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Steuerliche Unterschiede von Gutschriften und Stornorechnungen

Gutschriften und Rechnungskorrekturen bzw. Stornorechnungen werden auch steuerlich unterschiedlich betrachtet.

Der Aussteller einer Gutschrift (Leistungsempfänger) ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, sofern der Empfänger (Leistender) nicht widerspricht.
Ist der Leistende z.B. ein Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG, darf er keine Umsatzsteuer ausweisen. In diesem Fall muss er einer Gutschrift mit Umsatzsteuerausweis widersprechen, damit er keine Umsatzsteuer nach § 14c UStG (unberechtigter Steuerausweis) schuldet.

Eine Rechnungskorrektur hingegen gilt umsatzsteuerlich gesehen als Rechnungsberichtigung und führt zu einer Entgeltsminderung. Die Umsatzsteuer des Leistenden und der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers werden nach unten korrigiert (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Steuerliche Behandlung von Gutschriften und Rechnungskorrekturen

Gutschriften und Rechnungskorrekturen: Gesetzliche Vorgaben für die Bezeichnung


Unterschied zwischen Gutschrift und Rechnungskorrektur

Mit dem 01. Juli 2013 wurde das Umsatzsteuergesetz durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz angepasst. Seit diesem Tag muss eine Gutschrift auch als solche bezeichnet werden, der Begriff „Gutschrift“ muss also im Text erscheinen (bzw. andere ähnliche, eindeutige Begriffe, wie bspw. Eigenfaktura. Das Bundesministerium für Finanzen hält eine Übersichtstabelle bereit, in der die zulässigen Begriffe aller Sprachen innerhalb der EU aufgeführt sind. Diese können Sie hier herunterladen).

Daraus ergibt sich die Empfehlung, eine Rechnungskorrektur nicht mehr Gutschrift zu nennen, sondern mit “Rechnungskorrektur”, “Stornorechnung” oder “Korrekturrechnung” zu überschreiben. Grundsätzlich ist es nicht verboten, eine Rechnungskorrektur als Gutschrift zu bezeichnen, solange sich aus dem Kontext zweifelsfrei ergibt, dass es sich um eine Rechnungskorrektur handelt.

Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.

Stand: 12.09.2018. Alle Angaben ohne Gewähr.


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