Rechnung und Lieferung im Ausland – das gilt es zu beachten

Lea Interthal
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Rechnung bei Lieferung ins Ausland | BuchhaltungsButler

Bei der Rechnungsstellung einer Lieferung ins Ausland gibt es einige Dinge zu beachten. In vielen Fällen ist die Lieferung ins Ausland von der Umsatzsteuer befreit. Weshalb der Leistungsort dabei so wichtig ist und welche Pflichtangaben auf einer Rechnung enthalten sein müssen, erfahren Sie in diesem Artikel.

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Umsatzbesteuerung: Ort der Lieferung

Bei der Rechnungsstellung einer Auslandslieferung ist entscheidend, wo sich der Ort der Lieferung oder Leistung befindet. Dieser sogenannte Leistungsort gibt Auskunft darüber, wo die Umsatzsteuer abzuführen ist. Zusätzlich unterscheidet der Gesetzgeber im Umsatzsteuergesetz zwischen der Lieferung an eine Privatperson und der Lieferung an ein Unternehmen. Liefern Sie als Unternehmer einen Gegenstand an einen Geschäftsmann in einem anderen EU-Land, liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung nach §6a UStG (Umsatzsteuergesetz) vor. Die Lieferung oder Versendung eines Produktes an eine Privatperson im Ausland (weltweit) stellt keine innergemeinschaftliche Lieferung dar.

Lieferung an Unternehmen: Europa & Drittland

Bei der Rechnungsstellung an Firmenkunden innerhalb und außerhalb des europäischen Binnenmarkt muss auf den Leistungsort geachtet werden. 

Europäischer Binnenmarkt

Erbringt ein deutscher Unternehmer eine Leistung am Standort eines europäischen Firmenkunden, entspricht der Leistungsort dem Ort des Kunden. 

Beispiel: Die Nagel Baumaschinen GmbH (Vertriebspartner der Liebherr Hydraulikbagger GmbH) liefert einen Bagger an ein Bauunternehmen in Österreich. Der Leistungsort entspricht somit dem Ort, an dem das österreichische Unternehmen seinen Sitz hat. Die geschuldete Umsatzsteuer wird in Österreich fällig und muss vom Kunden an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Auf der Rechnung wird nur der Nettobetrag ausgewiesen.

Drittland – Land außerhalb des europäischen Binnenmarktes

Erfolgt eine Lieferung an ein Land außerhalb des europäischen Binnenmarktes (Bsp.: USA, Russland oder China), entspricht der Leistungsort dem Ort des Firmenkunden. Diese Lieferung ist für das leistende Unternehmen steuerfrei, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Ware Deutschland verlassen hat. Der Nachweis kann durch zollamtliche Papiere o.Ä. erbracht werden.

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Lieferung an eine Privatperson im Ausland

Europäischer Binnenmarkt

Lieferungen von Waren an eine Privatperson im europäischen Ausland unterliegen anderen Regeln und Voraussetzungen als die im unternehmerischen Verkehr. Der liefernde Unternehmer kann bis zu einer gewissen Lieferschwelle bzw. Umsatzhöhe die Umsatzsteuer des eigenen Landes ausweisen und diese entsprechend ans Finanzamt abführen. Seit Anfang 2021 gelten die Lieferschwellen der einzelnen EU-Länder nicht mehr und es wurde eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000€ pro Kalenderjahr vereinbart. 

Beispiel: Die Firma Otto hat eine Bestellung über 8.000,00€ von einem Kunden aus Frankreich. Die Umsatzhöhe für die Umsatzsteuer in Frankreich liegt bei 10.000,00€. Die Umsatzsteuer kann auf der Rechnung ausgewiesen werden und muss von Otto beim zuständigen Finanzamt in Deutschland deklariert werden.

so stellen Sie eine Rechnung an Unternehmen im Ausland

Das liefernde Unternehmen kann generell auf die Lieferschwelle verzichten und die Umsätze unabhängig von der Umsatzhöhe deklarieren. Dieser Fall definiert das Gesetz so (§3c Abs.4 UStG): Die Umsatzsteuer wird in dem Land abgeführt, in das die Ware geliefert wurde. Die Anwendung der Option muss dann für zwei Jahre beibehalten werden.

Mit dem Umsatzsteuer-Digitalpakets vom 01.07.2021 und der Einführung eines One-Stop-Shops (OSS) haben Unternehmen nun die Möglichkeit, die Umsatzsteuer aus Geschäften mit Privatpersonen aus anderen EU-Mitgliedstaaten zentral beim Bundesamt für Steuern (BzSt) abzuführen. Hierfür wurde ein einheitlicher Schwellenwert von 10.000,00€ pro Kalenderjahr festgesetzt. Die Anwendung des Schwellenwertes ist freiwillig.

Drittland – Land außerhalb des europäischen Binnenmarktes

Die Lieferung einer Ware an eine Privatperson außerhalb des europäischen Binnenmarktes unterliegt einer Befreiung der Umsatzsteuer. Grundsätzlich sind alle Lieferungen in ein Drittland von der Umsatzsteuer befreit, unabhängig davon, wer der Abnehmer (Unternehmer oder Privatperson) ist.

Beispiel: Die Firma Otto verkauft Waren an eine Privatperson in den USA. Die Lieferung ist von der Umsatzsteuer befreit und wird nicht auf der Rechnung ausgewiesen.

Rechnungsstellung Ausland – Pflichtangaben

Als Unternehmer sollten Sie stets darauf achten, dass Ihre Rechnungen rechtskonform ausgestellt sind. Bei zukünftigen Betriebsprüfungen können fehlerhafte Angaben auf einer Rechnung hohe Nachzahlungen nach sich ziehen.

Rechnungen müssen, wie andere betriebliche Dokumente, für mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Die Vorschrift geht aus dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Buchführung hervor und ist zwingend einzuhalten. Bei Verstößen kann es zu hohen Nachforderungen durch das Finanzamt kommen.

Rechnungen innerhalb europäischen Binnenmarktes

Rechnung an Privatperson

Die Umsatzsteuer wird in diesem Fall üblicherweise vom Unternehmer eingenommen und ans Finanzamt abgeführt. In der Rechnung muss somit der gültige Steuersatz ausgewiesen werden. 

Die Pflichtangaben auf der Rechnung an eine Privatperson belaufen sich auf folgende:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Name und Anschrift des Kunden
  • Angabe der Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Rechnungsdatum bzw. Ausstellungsdatum
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Lieferung
  • Lieferdatum oder Leistungszeitpunkt
  • Angabe Zahlungszeitpunkt
  • Entgelt, Steuerbetrag und Steuersatz bzw. Steuerfreiheit
  • Im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen

Rechnung an Unternehmen

Bei einer Lieferung an einen europäischen Unternehmer wird die Umsatzsteuer auf der Rechnung nicht ausgewiesen. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer nicht mehr in Deutschland fällig. Die Steuerschuld geht auf den Kunden über und muss von diesem an das zuständige Finanzamt abgeführt werden. Die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft wird auch Reverse-Charge genannt. 

Zu den bereits bekannten Pflichtangaben von oben müssen bei einer Rechnung an ein europäisches Unternehmen folgende Hinweise aufgeführt werden:

  • Hinweis auf die innergemeinschaftliche Lieferung bzw. Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
  • Die USt-ID des Verkäufers und Käufers

Rechnungen Drittland

Im Gegensatz zu Deutschland und der EU gibt es in Drittländern keine einheitlichen Regelungen zur Rechnungsstellung. Oftmals werden dieselben Angaben wie in Deutschland oder der EU benötigt. Allerdings kann darüber keine pauschal gültige Auskunft gegeben werden, da sich die Steuersysteme hierfür viel zu sehr unterscheiden. Viele Länder wenden allerdings ähnliche Verfahren wie das Reverse-Charge-Verfahren an. Im Vorfeld sollte somit immer überprüft werden, welche Regelungen das Drittland anwendet.

das müssen Sie bei Rechnungen an ein Drittland beachten

Kleinunternehmerregelung

Tritt ein Unternehmer im Wirtschaftsleben als Kleinunternehmer auf, entfällt in der Regel die Umsatzsteuerpflicht innerhalb Deutschlands. Der leistende Unternehmer weist somit keine Umsatzsteuer aus oder muss sie abführen. Nimmt der Kleinunternehmer am innergemeinschaftlichen oder ausländischen Warenverkehr teil, benötigt er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. In diesem Fall ist der Unternehmer zu einer Umsatzsteuervoranmeldung verpflichtet. 

Beim Verkauf an einen ausländischen Unternehmer wird grundsätzlich die Umsatzsteuer auf der Rechnung nicht ausgewiesen.

Sollten Sie als Kleinunternehmer hohe Anschaffungskosten bei Einkäufen aus dem EU-Ausland haben, kann es sinnvoll sein, in Deutschland eine USt-ID beim Finanzamt zu beantragen, wenn der deutsche USt-Satz geringer als der ausländische USt-Satz ist. Dann greift das Reverse-Charge Verfahren, bei dem der Kleinunternehmer nun den günstigeren, deutschen USt-Satz abführen kann.

Fazit: Weshalb eine korrekte Rechnungsstellung so wichtig ist

Bei der Rechnungsstellung einer Auslandslieferung ist entscheidend, wo sich der Leistungsort befindet. Dieser gibt eine Auskunft darüber, wer die Umsatzsteuer abzuführen hat. Entspricht der Leistungsort dem Sitz des leistenden Unternehmens, ist der Verkäufer für die Deklarierung verantwortlich. Die Umsatzsteuer muss in diesem Fall auf der Rechnung richtig ausgewiesen werden. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung liegt der Leistungsort üblicherweise beim Kunden im europäischen Ausland, dadurch ist er verpflichtet, die Umsatzsteuer bei seinem zuständigen Finanzamt anzumelden. In diesem Fall wird auf der Rechnung nur der Nettobetrag angegeben. Dieses Verfahren beschreibt die Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft und wird auch Reverse-Charge-Verfahren genannt.

Eine Lieferung an ein Unternehmen in einem Drittland ist grundsätzlich immer steuerfrei, sofern nachgewiesen werden kann, dass die Ware Deutschland verlassen hat. Die Angaben auf der Rechnung an einen Kunden aus einem Drittland können von den bekannten Pflichtangaben abweichen. Es ist empfehlenswert, sich im Vorfeld über die gesetzliche Lage im Drittland zu informieren.

Sollten die Angaben auf der gestellten Rechnung fehlerhaft sein, können umsatzsteuerliche Folgen auf Sie zukommen. Unter Umständen müssen Sie für die gesamte Umsatzsteuer aufkommen.

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FAQs

Was muss auf einer Rechnung ins Ausland stehen?

Auf jeder Rechnung ins Ausland muss der Name und die Anschrift des Unternehmens und des Kundens stehen, die fortlaufende Rechnungsnummer, das Entgelt und das Liefer- bzw. Leistungsdatum. Darüber hinaus müssen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (B2B) beider Parteien angegeben sein.

Wie werden Lieferungen ins Ausland versteuert?

Lieferungen ins Ausland sind für das leistende Unternehmen grundsätzlich steuerfrei. Dafür müssen allerdings die notwendigen Angaben auf der Rechnung enthalten sein. Sind die Voraussetzungen erfüllt, trägt der Leistungsempfänger die Steuerschuld und muss die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abführen.

Wann ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerpflichtig?

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist grundsätzlich immer steuerpflichtig. Es kommt allerdings darauf an, für wen. Der Leistungsort entscheidet darüber, wer die Umsatzsteuer abzuführen hat. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung muss im Allgemeinen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt abführen.