Erhaltene Lieferungen EU -
Innergemeinschaftlicher Erwerb

Wareneinkauf aus der EU korrekt verbuchen

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Buchungssatz für erhaltene Lieferungen aus der EU
Reverse-Charge-Verfahren, innergemeinschaftlicher Erwerb

Der folgende Artikel befasst sich damit, was Sie beachten müssen, wenn Sie als deutsches Unternehmen Waren aus EU-Ländern importieren. An Buchungsbeispielen zeigen wir Ihnen, wie Sie den Wareneinkauf, die Umsatzsteuer und die Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb richtig verbuchen.

Waren aus anderen EU-Ländern kaufen

Wenn Sie gewerblich Waren von einem Händler aus einem anderen EU-Land einkaufen, müssen Sie dafür in Deutschland die Umsatzsteuer bezahlen (Reverse-Charge-Verfahren = Steuerschuldumkehr). Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie diese Umsatzsteuer aber wieder als Vorsteuer abziehen. Es ist egal, ob sich Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug aufheben: Der Vorgang muss in jedem Fall verbucht und den Finanzbehörden angezeigt werden.

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb im Sinne des § 1a UStG liegt vor, wenn folgende Sachverhalte zutreffen:


  • Die Ware wird aus einem EU-Mitgliedsstaat in einen anderen EU-Mitgliedsstaat geliefert.
  • Die Ware wird von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen verkauft, das die Ware für das Unternehmen selbst erworben hat oder die Ware wird von einem Unternehmer an eine juristische Person verkauft.
  • Der Lieferant ist kein Kleinunternehmer.



Buchungssätze Wareneinkauf in EG (bzw. EU)

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Buchungsbeispiele Wareneinkauf EU (SKR03)

Ein deutsches Unternehmen erhält eine Warenlieferung aus Frankreich. Der Rechnungsbetrag beträgt 3.000 Euro ohne Umsatzsteuer. Der französische Unternehmer liefert die Ware umsatzsteuerfrei nach Deutschland. Das deutsche Unternehmen muss diesen innergemeinschaftlichen Wareneinkauf mit 19% versteuern. In diesem Fall beläuft sich die Umsatzsteuer auf 570 Euro. Eine Verbuchung des Wareneinkaufs, der Umsatzsteuer und der Vorsteuer kann wie folgt aussehen:

Buchung "klassisch", ohne Steuerautomatik (SKR03)
Buchungssatz 1 (Zahlung an Lieferanten):
3.000,00 EUR
von 3200 Wareneingang (3.000,00 EUR)
an 1200 Bank (3.000,00 EUR)

Buchung der Steuer:
570,00 EUR
von 1574 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19% (570,00 EUR)
an 1774 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19% (570,00 EUR)

Hinweis: Die meisten Buchhaltungsprogramme nehmen die Buchung der Steuer automatisch vor, wenn Sie mit dem Steuerschlüssel „I.g.E. 19% VoSt./UmSt.“ buchen.

Buchung mit Steuerautomatik (SKR03)
3.000,00 EUR
von 3425 Innergemeinschaftlicher Erwerb 19% Vorsteuer und 19% Umsatzsteuer
an 1200 Bank.

Lieferungen von Waren in der EU verbuchen

Hinweis: Beim Konto 3425 handelt es sich um ein Automatikkonto, welches z.B. in DATEV und in BuchhaltungsButler die Verbuchung der Steuer für den Vorgang "Innergemeinschaftlicher Erwarb 19% UmSt./VoSt." automatisch im Hintergrund vornimmt. Wenn Sie den Vorgang über ein anderes, nicht Automatikkonto buchen möchten, benutzen Sie bitte den Steuerschlüssel "I.g.E. 19% UmSt./VoSt.".

Buchungsbeispiele Wareneinkauf EU (SKR04)


Lieferung Wareneinkauf aus der EU verbuchen im SKR03

Klassisches Buchungsbeispiel (SKR04)
Buchungssatz 1 (Zahlung an Lieferanten):
3.000,00 EUR
von 5200 Wareneingang (3.000,00 EUR)
an 1800 Bank (3.000,00 EUR)

Klassische Buchung der Steuer:
570,00 EUR
von 1404 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19% (570,00 EUR)
an 3804 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19% (570,00 EUR)

Buchungsvorschlag mit Automatikkonto (SKR04)
3.000,00 EUR
von 5425 Innergemeinschaftlicher Erwerb 19% Vorsteuer und 19% Umsatzsteuer
an 1800 Bank.

Die Konten 3425 (SKR03) und 5425 (SKR04) sind sogenannte „Automatikkonten“. Der Steuerschlüssel ist auf „I.g.E. 19% UmSt./VoSt.“ voreingestellt, sodass die Umsatzsteuer und die Vorsteuer automatisch verbucht werden.

Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.

Stand: 22.03.2018. Alle Angaben sind ohne Gewähr.


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