Die Datenbank mit Steuer- und Buchhaltungswissen
für Freiberufler und kleine Unternehmen.
Gewinnausschüttung an Gesellschafter einer GmbH
Allgemeines zur Gewinnausschüttung einer GmbH
Zunächst muss klar sein, dass Gewinne nicht ohne Weiteres aus der GmbH entnommen werden dürfen. Die Einhaltung von steuerrechtlichen Vorschriften sowie die Einhaltung des GmbH-Gesetzes ist vorgeschrieben. Zudem müssen einige andere wichtige Punkte vor der Gewinnausschüttung berücksichtigt werden. Beispielsweise sind mit den Gewinnen des Wirtschaftsjahres eventuelle Verluste der Vorjahre auszugleichen. Wichtige Beschränkungen können aber auch aus dem Gesellschaftsvertrag hervorgehen, weshalb dieser keinesfalls außer Acht gelassen werden sollte.
Des Weiteren ist der Grundsatz der Kapitalerhaltung einzuhalten. Jener besagt, dass kein Kapital ausgeschüttet werden darf, wenn dadurch das Stammkapital - bei einer GmbH min. 25.000 EUR - unterschritten wird.
Wird von der GmbH der erwirtschaftete Gewinn ausgeschüttet, ist dieser gemäß der jeweilige Anteile eines Gesellschafters zu verteilen. Seit 2009 greift bei Gewinnausschüttungen grundsätzlich die Abgeltungssteuer, was im Klartext bedeutet, dass von den ausgeschütteten Beträgen noch Abgeltungssteuer (25 % des Ausschüttungsbetrages), Solidaritätszuschlag (5,5 % der Abgeltungssteuer) und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Alternativ stehen drei weitere Methoden zur Verfügung.
Bei der Auszahlung der Ausschüttung muss die GmbH die Steuerabzugsbeträge einbehalten, eine Kapitalertragssteueranmeldung auf elektronischem Wege beim Finanzamt einreichen und natürlich die Steuerbeträge an das Finanzamt abführen. In der Einkommensteuererklärung müssen die Gesellschafter den Gewinn nicht mehr nennen, können ihn in der Anlage KAP aber angeben. Der Abzug der Werbungskosten wird seit 2009 im Bereich der Anlage KAP nicht mehr zugelassen. Eine Ausnahme gilt nur beim Teileinkünfteverfahren.
Möglichkeiten der Ergebnisverwendung
Sind etwaige Verluste der Vorjahre ausgeglichen und sehen Gesetz und Gesellschaftervertrag nichts anderes vor, hat die GmbH folgende Möglichkeiten:
Die Gesellschafter können beschließen
- den Gewinn auszuschütten
- den Gewinn vorzutragen (Ausschüttung im Folgejahr möglich)
- den Gewinn in die Gewinnrücklage einzustellen (Ausschüttung ist dann nur möglich bei Aufhebung der Rücklage durch Gesellschafterbeschluss - Vorteilhaft z.B. bei Kreditverhandlungen)
Buchhaltung ganz bequem
Lassen Sie den BuchhaltungsButler Ihre online Buchhaltung erledigen.
Durch semantische Technologie werden Belege und Transaktionen automatisiert erkannt und vorkontiert.
Gern informieren wir Sie über neue Funktionen.
Besteuerung von Gewinnausschüttungen
Methode 1, Abgeltungssteuer: (Vgl.: § 43 Abs. 5 EStG) Die grundsätzliche Methode. Wenn der Gesellschafter keine Anlage KAP bei seiner Steuererklärung abgibt, wird die Abgeltungssteuer, wie oben beschrieben, berechnet. (Abgeltungssteuer - 25 % des Ausschüttungsbetrages, Solidaritätszuschlag - 5,5 % der Abgeltungssteuer)
Methode 2, Teileinkünfteverfahren: (Vgl.: § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) Bei dieser Methode muss der Gesellschafter ein Teileinküfteverfahren beim Finanzamt beantragen. Voraussetzungen hierfür sind jedoch eine Beteiligung an der GmbH von 25 % oder eine Beteiligung von 1 % in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit (z.B. als Geschäftsführer) in der GmbH. Das Finanzamt besteuert nun die Gewinnausschüttung nur zu 60 % mit dem persönlichen Steuersatz. Zudem ist bei diesem Verfahren ein Werbungskostenabzug in Höhe von 60 % zulässig. Gültig ist der Antrag erstmals für den beantragten Veranlagungszeitraum, gilt jedoch solange er nicht widerrufen wird. Wichtig ist, dass bei niedrigen Ausschüttungsbeträgen, die Abgeltungssteuer wegen des abzuziehenden Sparerfreibetrages oft günstiger, als die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist.
Methode 3, Teiloption mit Sondersteuersatz: Sofern der Gesellschafter mit anderen Kapitalanlagen einen Verlust eingefahren hat und diesen Verlust mit der Gewinnausschüttung (versteuert mit Abgeltungssteuer) verrechnen möchte, kann er eine Anlage KAP beim Finanzamt einreichen und eine Teiloption mit Sondersteuersatz beantragen. Das Finanzamt verrechnet dann den Gewinn mit dem Verlust und erhebt einen Steuersatz von 25%. Dem Gesellschafter wird außerdem die zu viel einbehaltene Steuer erstattet.
Methode 4, Volloption: Bei dieser Methode kann der Gesellschafter, falls sein persönlicher Steuersatz geringer als 25% ist, beim Finanzamt einen Antrag auf "Günstigerprüfung" stellen. In diesem Fall würde das Finanzamt prüfen, ob der Gesellschafter mit der Abgeltungssteuer oder mit seinem persönlichen Steuersatz besser dran ist und die günstigere Variante ansetzen.
(PS: Ein ständiger Wechsel zwischen den Methoden ist nicht zulässig!)
Beispielrechnung Gewinnausschüttung
Abgeltungssteuer vs. Teileinkünfteverfahren:
Herr Dr. Müller ist ledig, zu 100 % Gesellschafter der "Dr. Müller GmbH" und erhält von der GmbH eine Gewinnausschüttung über 100.000 EUR. Durch die Fremdfinanzierung des GmbH-Anteils fallen jährlich 10.000 EUR an Zinsen an. Der Steuersatz von Dr. Müller beträgt 42 %. Die eventuelle Zahlung der Kirchensteuer wird außer Acht gelassen.
Abgeltungsteuer (§ 43 Abs. 5 EStG) | Teileinkünfteverfahren (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG) | |
Gewinnausschüttung | 100.000,00 EUR | 100.000,00 EUR |
Davon steuerpflichtig | 100.000,00 EUR | 60.000,00 EUR (60 % von 100.000,00 EUR) |
abzgl. Sparerpauschbetrag | - 801,00 EUR | 0,00 EUR |
abzgl. Werbungskosten | 0,00 EUR | - 6.000,00 EUR (60 % von 10.000,00 EUR) |
Zu versteuernde Gewinnausschüttung | 99.199,00 EUR | 54.000,00 EUR |
Steuerlast (ESt und SoliZ) | 26.163,74 EUR |
23.927,40 EUR |
Fazit: Aufgrund der verschiedenen Möglichkeiten der Besteuerung und der Gewinnausschüttung ist es angeraten, sich mit dieser Thematik intensiv zu beschäftigen und gegebenenfalls einen Steuerberater nach einer qualifizierten Lösung zu bitten. Das Einsparpotential kann zwischen den Besteuerungsarten stark variieren. Sie sollten sich deshalb auch langfristig überlegen, wann und wie Sie ihre Gewinne ausschütten.
Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegeben Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.
Stand: 15.11.2016. Alle Angaben ohne Gewähr.
Kontierungs- und Steuer-Blog
Besuchen Sie unseren Steuer-Blog für eine Übersicht vieler Themen rund um Buchhaltungs- und Steuerwissen.
Hat Ihnen der Artikel geholfen?
BuchhaltungsButler Newsletter
Mit der automatisierten Buchhaltung von BuchhaltungsButler sparen Sie bis zu 80% Zeit.
Bleiben Sie mit dem Newsletter auf dem Laufenden:
Eine Mail alle 4-8 Wochen.
Kundenrechnungen
automatisiert verbuchen
Mit BuchhaltungsButler können Sie ihre Ausgangsrechnungen ganz automatisiert verbuchen. Ob PayPal oder Banktransaktionen, Lieferung nach Deutschland, in die EU oder ins Drittland: Der Butler merkt sich ihre Kunden und kontiert wiederkehrende Geschäftsvorfälle automatisiert.
Vereinbaren Sie eine Live-Demo des BuchhaltungsButlers.
Unverbindlich. Schnell. Kostenfrei.