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Gewinnvortrag | BuchhaltungsButler
Das Ziel eines Unternehmens ist es, Gewinne zu erzielen. Nicht immer müssen diese Gewinne komplett an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Es kann sinnvoll sein, diese einzubehalten und auf das nächste Jahr zu übertragen. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Gewinnrücklage können Unternehmen freiwillig Gewinne in das nächste Geschäftsjahr mitnehmen. Ein solcher Gewinnvortrag ist eine flexiblere Möglichkeit, eine Kapitalreserve anzulegen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was ein Gewinnvortrag ist und wie Sie diesen berechnen und buchen.
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Was ist ein Gewinnvortrag?
Erwirtschaften Unternehmen zum Jahresende einen Gewinn, sind Teile der Gewinnverwendung je nach Unternehmensform gesetzlich definiert, während andere Teile zur freien Verfügung stehen. So muss beispielsweise eine Kapitalgesellschaft einen Teil des Gewinns in die gesetzliche Rücklage einspeisen, während andere Teile an Aktionäre ausgeschüttet werden können. Bleibt danach immer noch ein Restbetrag übrig, kann dieser als Gewinnvortrag in das nächste Geschäftsjahr mitgenommen und dort mit den entstehenden Gewinnen oder Verlusten verrechnet werden. Aber nicht immer bleibt nach der Gewinnverteilung etwas übrig. Ergibt sich aus der Berechnung ein Verlust, spricht man von einem Verlustvortrag.
Ein Gewinn- oder Verlustvortrag ist Teil des Eigenkapitals und gesondert in der Bilanz auszuweisen. Er erscheint als eigenständiger Eigenkapitalposten auf der Passivseite der Abschlussbilanz und ist der erste Posten, der in der Eröffnungsbilanz gebucht wird.
Bei Kapitalgesellschaften legen die Gesellschafter in einem Gewinnverwendungsbeschluss fest, wie die Gewinne verteilt werden. Bei Aktiengesellschaften ist dies die Hauptversammlung, bei GmbHs die Gesellschafterversammlung.
Nicht jeder kann Gewinne und Verluste vortragen
Gewinnvorträge sind eine Besonderheit, die vorwiegend bei der Bilanzierung von Kapitalgesellschaften zu finden sind. Diese müssen Gewinn- und Verlustvorträge laut §266 HGB auf der Passivseite der Bilanz ausweisen.
Ein Gewinnvortrag bei Personengesellschaften ist nur vorgesehen, wenn der Gesellschaftsvertrag dies erlaubt. Per Gesetz sind diese nur verpflichtet, ihre Verluste mit den Kapitalanteilen der einzelnen Gesellschafter zu verrechnen. Ein Restbetrag darf dabei nicht übrig bleiben, sodass kein Verlustvortrag möglich ist.
Einzelunternehmer nehmen keinen Gewinnvortrag vor, da sie ohnehin uneingeschränkten Zugriff auf das Eigenkapital haben.
Was ein Gewinnvortrag bringt
Unternehmen können mit ihren nicht ausgeschütteten Gewinnen zusätzliches Eigenkapital aufbauen. Der Gewinnvortrag stellt sozusagen eine Art Reserve zum Grundkapital dar. Im Unterschied zu Gewinnrücklagen, welche die gleiche Funktion erfüllen, kann der Gewinnvortrag im nächsten Geschäftsjahr ohne erneuten Beschluss oder Zweckbindung wieder ausgeschüttet werden.
Unternehmen können Gewinnvorträge nutzen, um mit den Gewinnen eines Geschäftsjahres vorhersehbare Verluste im kommenden Geschäftsjahr auszugleichen. Dadurch lassen sich Gewinne und Verluste gleichmäßiger auf verschiedene Geschäftsjahre verteilen. Ein Gewinnvortrag ist also ein Instrument zur Gewinnregulierung eines Unternehmens.
Besonderheiten beim Verlustvortrag
Wenn Unternehmen Verluste in das kommende Geschäftsjahr vortragen und mit zukünftigen Gewinnen verrechnen, kann dieser Verlustvortrag die Steuerlast mindern. Um steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten einzuschränken, sind Verlustvorträge nicht unbeschränkt verrechenbar. Sie sind nur
- bis 1 Mio. € unbeschränkt vortragsfähig und
- darüber hinaus bis zu 60% der verbleibenden positiven Einkünfte anrechnungsfähig.
Einen Verlustvortrag müssen Unternehmen beim Finanzamt beantragen. Erst wenn dieser in einem „Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ genehmigt ist, kann er in die Eröffnungsbilanz übernommen werden.
Ermittlung des Gewinnvortrags
Jahresergebnis, Bilanzgewinn und Gewinnvortrag sind wichtige buchhalterische Losgrößen bei der Ermittlung des Unternehmensgewinns. Sie sind jedoch nicht identisch. Nicht immer kann ein Unternehmen mit einem Jahresüberschuss auch einen Bilanzgewinn erzielen. Und auch ein Bilanzgewinn muss nicht unbedingt zu einem Gewinnvortrag führen.
Ausgangspunkt der Berechnungen ist der Jahresüberschuss. Das ist der operative Gewinn eines Unternehmens in einem Geschäftsjahr. Nachdem der Gewinn- und Verlustvortrag aus dem Vorjahr sowie die Rückstellungen berücksichtigt wurden, ergibt sich der Bilanzgewinn. Das ist gleichzeitig der Betrag, der maximal an die Gesellschafter ausgeschüttet werden kann. Ein Gewinnvortrag ist nur möglich, wenn das Unternehmen aus dem Bilanzgewinn alle Kosten gedeckt hat und alle möglichen Rücklagen gebildet hat. Der Restbetrag, der übrig bleibt, ist der Gewinnvortrag.
Folgendes Berechnungsschema macht die Unterschiede deutlich:
Jahresüberschuss oder -fehlbetrag zum Schluss eines Geschäftsjahres | |
+ | Gewinn-/Verlustvortrag aus vergangenem Jahr |
+ | Entnahmen aus den Rücklagen |
+ | Einstellungen in die Gewinnrücklage |
= | Bilanzgewinn/-verlust |
– | auszuschüttende Dividenden |
– | Einstellung in andere Rücklagen |
– | zusätzliche Aufwendungen |
= | Gewinnvortrag |
Übrigens: Werden die Gewinne bereits bei der Aufstellung des Jahresabschlusses vollständig verwendet, muss kein Gewinnvortrag ausgewiesen werden. Bei Aktiengesellschaften ist dies häufig der Fall, denn sie sind verpflichtet, die Ergebnisverwendung bereits im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Wenn Aktiengesellschaften beispielsweise eine „runde“ Dividende (z. B. 1,20€ oder 1,30€) ausschütten wollen, bleibt dabei ein Spitzenbetrag übrig, der nicht verteilt werden kann. Diesen weisen sie als Gewinnvortrag aus.
Gewinnvortrag buchen
Bleibt ein Restgewinn vom Jahresüberschuss übrig, wird dieser auf das Konto „Gewinnvortrag vor Verwendung“ (Konto 0860, SKR03) gebucht und damit aufs nächste Geschäftsjahr vorgetragen. Verlustvorträge buchen Sie auf das Konto „Verlustvortrag vor Verwendung“ (Konto 0868, SKR03).
s | 9000; Saldenvorträge, Sachkonten | 1.000€ |
h | 0860; Gewinnvortrag vor Verwendung | 1.000€ |
s | 0868; Verlustvortrag vor Verwendung | 500€ |
h | 9000; Saldenvorträge, Sachkonten | 500€ |
Die Einstellung in die Gewinnrücklagen erfolgt über das Konto „Verlustvortrag nach Verwendung“.
Fazit: Gewinne einbehalten und ins nächste Jahr übertragen
Gewinnvorträge sind eine bilanzielle Besonderheit, die vor allem bei Kapitalgesellschaften zu finden ist. Unternehmen können Gewinne aus dem Jahresüberschuss, die sie nicht als Ausschüttungen verteilen oder in die Rücklagen einstellen, als Gewinnvortrag ins Folgejahr übertragen. Dort werden sie dann mit den entstehenden Gewinnen oder Verlusten verrechnet. Gewinnvorträge sind ein wichtiges Instrument zur Gewinnregulierung. Auch Verluste können ins nächste Geschäftsjahr übertragen werden, dies nennt sich dann Verlustvortrag. Die Übertragung von Verlusten unterliegt dabei allerdings deutlich strengeren Bedingungen als die Übertragung von Gewinnen.
FAQs
Was ist ein Gewinnvortrag in der Buchhaltung?
Ein Gewinnvortrag stellt einen Teil des Eigenkapitals dar, der in der Bilanz gesondert auszuweisen ist. Es handelt sich dabei um Gewinne, die ein Unternehmen in einem Geschäftsjahr erwirtschaftet, aber nicht verteilt (d. h. in die Rücklagen eingestellt oder an die Gesellschafter ausgeschüttet). Dieser Betrag wird ins nächste Bilanzjahr übertragen und mit den dort erwirtschafteten Gewinnen oder Verlusten verrechnet.
Wie funktioniert ein Gewinnvortrag?
Ein Gewinnvortrag entsteht, wenn nicht der gesamte Bilanzgewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wird. Der verbleibende Betrag wird dann ins neue Geschäftsjahr vorgetragen. Er wird dann mit den im Folgejahr entstehenden Gewinnen oder Verlusten verrechnet. Ein Gewinnvortrag ist in der Bilanz gesondert auszuweisen und stellt eine eigenständige Eigenkapitalposition auf der Passivseite dar.
Was ist der Unterschied zwischen Gewinnvortrag und Jahresüberschuss?
Der Jahresüberschuss stellt den operativen Gewinn dar, den ein Unternehmen in einem Geschäftsjahr erwirtschaftet hat. Er ist die Berechnungsgrundlage für den Gewinnvortrag. Ein Teil des Jahresgewinns muss in die Rücklagen eingestellt werden, kann zur Finanzierung von Aufwendungen verwendet oder an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Was nach dieser Verteilung übrig bleibt, bezeichnet man als Gewinnvortrag.