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Muss die Umsatzsteuer-ID oder die Steuernummer auf die Rechnung?

Rechnung an Kunden in Deutschland:

Hier haben Sie die freie Wahl: Sie können entweder Ihre UmSt.-ID Nr. angeben, oder Ihre vom zuständigen Finanzamt vergebene Steuernummer. In der Regel hinterlegt Ihr Rechnungsprogramm die UmSt.-ID automatisch, sofern Sie diese in den Stammdaten hinterlegt haben.

Tipp: Da mit der Steuernummer auch beim Finanzamt Anfragen gestellt werden können, empfehlen wir auf Rechnungen grundsätzlich nur die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Mit dieser können beim Finanzamt ohne Weiteres keine Auskünfte zum Steuerkonto in Erfahrung gebracht werden.

Rechnungen an Kunden in der EU

Bei Rechnungen an Kunden in anderen EU-Staaten gibt es mehrere Dinge zu beachten:

1.) Auf Rechnungen an (gewerbliche) Kunden in der EU muss zwingend die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angegeben werden.
2.) Des Weiteren muss zwingend auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsempfängers angegeben werden.
3.) Die Umsatzsteuer-ID Nummer des Rechnungsempfängers muss beim Bundeszentralamt für Steuern auf Gültigkeit geprüft werden.
4.) Es muss zwingend auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden. Z.B.: "Umsatzsteuerbefreite Lieferung im EU-Gebiet".
5.) Sie müssen nachweisen können, dass der Empfänger die Ware erhalten hat.

Sollten Sie bei der Rechnungsstellung an Kunden im EU-Gebiet einen Fehler machen, kann es sein, dass das Finanzamt die Umsatzsteuerbefreiung nicht anerkennt und Sie nachträglich Umsatzsteuer auf den berechneten Betrag abführen müssen. Es lohnt sich daher, im Zweifel noch einmal mit einem Steuerberater Rücksprache zu halten.

Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.

Stand: 01.12.2015. Alle Angaben sind ohne Gewähr.


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