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Einzelwertberichtigungen (EWB) buchen | BuchhaltungsButler
Forderungen eines Unternehmens sind immer vom Risiko eines Ausfalls bedroht. Für eine ordnungsgemäße Buchführung müssen sie beim Jahresabschluss zu ihrem niedrigsten Wert angesetzt und als Verlust berücksichtigt werden, auch wenn der Ausfall noch nicht feststeht. Mit Wertberichtigungen können Unternehmer ihre Forderungen einzeln oder gesammelt korrigieren. Was Einzelwertberichtigungen (EWB) sind, wann man sie durchführen muss und wie sie verbucht werden, erfahren Sie in diesem Beitrag.
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Wann und wie Forderungen zu berichtigen sind
Beim Jahresabschluss muss der Forderungsbestand eines Unternehmens auf die Wahrscheinlichkeit der Rückzahlung geprüft und bewertet werden. Dabei sind Forderungen unter Berücksichtigung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners mit ihrem tatsächlichen Wert in der Bilanz anzusetzen. Hier gilt das strenge Niederstwertprinzip (§ 253 Abs. 4 HGB).
Man unterscheidet bei der Bewertung von Forderungen grundsätzlich zwischen
- einwandfreien,
- zweifelhaften und
- uneinbringlichen Forderungen.
Einwandfreie Forderungen, bei denen Schuldner regelmäßig die geschuldeten Leistungen erbringen, werden grundsätzlich mit ihrem Nennwert angesetzt. Sie können einer Pauschalwertberichtigung (PWB) unterzogen werden. Bei zweifelhaften Forderungen ist ein Ausfall möglich, aber noch nicht eingetreten. Man gleicht sie über eine Einzelwertberichtigung an ihren wahrscheinlichen Wert an. Uneinbringliche Forderungen sind über eine Abschreibung auszubuchen.
Was bedeutet EWB?
Als Einzelwertberichtigung (EWB) bezeichnet man einen Vorgang in der doppelten Buchführung, bei dem der Buchwert einer Forderung an ihren tatsächlichen Wert angepasst wird. Gesetzliche Grundlage sind die Bewertungsgrundsätze nach §§ 252 und 253 HGB.
Ist eine einzelne Forderung mit einem Ausfallrisiko behaftet, muss der Unternehmer sie als zweifelhafte Forderung erfassen und eine Einzelwertberichtigung vornehmen (Einzelbewertungsgrundsatz § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Bei der Bewertung ist nach dem strengen Niederstwertprinzip (§ 253 HGB) der niedrigste Wert anzusetzen. Dabei müssen alle vorhersehbaren Risiken und Verluste berücksichtigt werden, die bis zum Bilanzstichtag entstanden sind (Vorsichtsprinzip § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).
Einzelwertberichtigungen wirken erfolgswirksam und antizipieren mögliche Verluste bereits vor dem eigentlichen Ausfall der Forderung.
Unterschiede zwischen Einzelwertberichtigungen und der direkten Abschreibung auf Forderungen
Einzelwertberichtigungen erfassen mögliche Verluste bereits, bevor sie eintreten. Sie sind sozusagen eine Vorstufe zur Abschreibung, denn diese nimmt man erst vor, wenn der Forderungsausfall tatsächlich feststeht.
Wenn ein Unternehmen eine zweifelhafte Forderung neu bewertet und den ausfallgefährdeten Betrag als EWB erfasst, erscheint die Forderung in der Bilanz dennoch mit ihrem vollen Wert. Man spricht daher auch von einer indirekten Abschreibung. Anders ist dies bei der direkten Abschreibung, wie man sie bei uneinbringlichen Forderungen vornimmt. Hier wird der Forderungswert direkt um den Abschreibungsbetrag reduziert.
EWB müssen zudem, anders als Abschreibungen, ohne USt gebucht werden, da der Forderungsausfall noch nicht konkret eingetreten ist. Die Korrektur der Umsatzsteuer erfolgt erst, wenn der Forderungsausfall feststeht und man die Forderung endgültig abschreibt.
Kapitalgesellschaften dürfen keine indirekten Abschreibungsmethoden nutzen. EWB sind daher für Kapitalgesellschaften unzulässig. Alle anderen Rechtsformen dürfen Einzelwertberichtigungen buchen.
Mögliche Gründe für eine EWB
Einzelwertberichtigungen werden erforderlich, wenn der teilweise oder vollständige Ausfall einer Forderung zu vermuten ist. Mögliche Tatbestände für ein Ausfallrisiko sind:
- Verschlechterung der Bonität des Schuldners / Geschäftspartners
- Drohende Zahlungsunfähigkeit
- Insolvenzantrag
- Unbezahlte Rechnungen mit überfälligen Mahnungen
- Vorliegende Mängelrügen
- Uneingelöste Schecks
- Kursabhängigkeit von Forderungen
Bewertungsmethoden für EWB
Nach HGB und IFRS greifen für Einzelwertberichtigungen unterschiedliche Bewertungsmethoden, welche zu unterschiedlichen Wertansätzen in der Bilanz führen.
Die Bewertung von EWB nach HGB erfolgt nach dem Vorsichtsprinzip und ist damit eher konservativ. EWB sind bereits beim kleinsten Zweifel zu buchen. Die Wertminderung ergibt sich aus dem Buchwert abzüglich der erwarteten Tilgungszahlungen und Erlösen aus Sicherheitenverwertung.
Die Einzelwertberichtigung nach IFRS basiert auf Bewertungsansätzen des IAS Standards 39 und orientiert sich an dem wahrscheinlich ausfallenden Betrag. Sie betreffen nur Engagements, die signifikant und wertgemindert sind. In der Praxis ist nur bei einer Ausfallwahrscheinlichkeit über 50% eine EWB vorzunehmen. Zudem berücksichtigt die IFRS die Barwerte der erwarteten Zahlungen.
EWB berechnen und buchen
Werden Forderungen bei der Bewertung als zweifelhaft eingestuft, geht man in zwei Schritten vor. Zuerst grenzt man die ausfallgefährdete Forderung als Bilanzposten von den einwandfreien Forderungen ab. Danach nimmt man für den erwarteten Forderungsausfall die erfolgswirksame EWB-Buchung vor.
Wichtig: Der zu berichtigende Betrag der EWB wird immer vom Nettobetrag der Forderung berechnet. Solange die Forderung noch schwebend ist, darf die Umsatzsteuer nicht korrigiert werden.
Berechnungsbeispiel: EWB berechnen
Beispiel: Als Forderung gegen XY stehen 23.800€ in den Büchern. XY ist in Zahlungsschwierigkeiten und teilt mit, dass er voraussichtlich nur 20% der Forderungen bedienen kann.
Als Berechnungsgrundlagen für die Buchung ergeben sich:
Gesamtforderung = 23.800€
davon Umsatzsteuer (19%) = 3.800€
Nettoforderung = 20.000€
zu berichtigen (80% der Nettoforderung) = 16.000€
Buchungsbeispiel: Zweifelhafte Forderung abgrenzen und EWB buchen (SKR03)
Als erstes grenzt man die gesamte ausfallgefährdete Forderung inkl. Umsatzsteuer von den werthaltigen “Forderungen aus Lieferungen und Leistungen” auf das aktive Bestandskonto “zweifelhafte Forderungen” ab.
s | 1460; zweifelhafte Forderungen | 23.800€ |
h | 1410; Forderungen aus LuL | 23.800€ |
Dann bildet man für den erwarteten Forderungsausfall eine EWB. Dabei erfasst man den Nettobetrag der EWB als Passivposition und stellt die EWB als Aufwand in die GuV ein.
s | 2451; Einstellung in EWB auf Forderungen | 16.000€ |
h | 0998; EWB auf Forderungen | 16.000€ |
EWB auflösen
Zweifelhafte Forderungen können sich auflösen, indem sie bedient werden oder tatsächlich ausfallen. Dies kann auf drei verschiedene Wegen geschehen:
- Zahlungseingänge entsprechen genau den kalkulierten EWB
- Zahlungseingänge sind niedriger als kalkuliert
- Zahlungseingänge sind höher als kalkuliert
Sind die Zahlungseingänge höher als vermutet, ist die Differenz als Ertrag aus abgeschriebenen Forderungen zu erfassen. Fallen sie niedriger aus, fließt die Differenz als Forderungsverlust in die GuV.
Marcus Kemper
Steuerberater bei Steuerkemper
Marcus Kemper arbeitete bereits in verschiedenen renommierten Steuerberaterkanzleien. Nachdem er 2006 erfolgreich sein Steuerberaterexamen absolvierte, folgte 2007 dann die eigene Existenzgründung. Seine Kanzlei bietet unter anderem Bescheidprüfung, Betriebsprüfung sowie betriebswirtschaftliche und gestalterische Beratung an. Zu einer der jüngsten Auszeichnungen von Steuerkemper zählt das Datev-Label “Digitale Kanzlei”, welches der Kanzlei im Jahr 2019 verliehen wurde.
Buchungsbeispiel: Zahlungseingänge genau wie angenommen (SKR03)
Beispiel: XY zahlt wie erwartet nur 20% der Forderung.
Das Unternehmen verbucht den Zahlungseingang von 4.760€ auf die ausstehende zweifelhafte Forderung. Da der ausgefallene Betrag bereits gewinnwirksam eingestellt wurde, kann die EWB-Position einfach aufgelöst werden. Dabei muss nun jedoch auch die Umsatzsteuer gebucht werden, da der Zahlungsausfall jetzt feststeht.
s | 1200; Bank | 19% USt | 4.760€* |
h | 1460; Zweifelhafte Forderungen | 4.760€ |
s | 0998; EWB auf Forderungen | 16.000€ |
s | 1770; 19% USt. | 3.040€ |
h | 1460; Zweifelhafte Forderungen | 19.040€ |
Buchungsbeispiel: Höhere Zahlungseingänge (SKR03)
Beispiel: XY zahlt statt wie angenommen 20% nun doch 50% seiner Forderung.
Den Zahlungseingang von 11.900€ verbucht man über die ausstehenden zweifelhaften Forderungen. Die andere Hälfte wird abgeschrieben. Da das Unternehmen bereits 16.000€ in die EWB eingestellt hatte, muss es nun den unerwarteten Zahlungseingang in Höhe von 6.000€ netto als Ertrag buchen. Dieser gleicht den bereits verbuchten Aufwand aus, sodass in der GuV nur noch 10.000€ Verlust aus der ausgefallenen Zahlung verbleiben.
s | 1200; Bank | 19% USt. | 11.900€ |
h | 1460; Zweifelhafte Forderungen | 11.900€ |
s | 0998; EWB auf Forderungen | 10.000€ |
s | 1770; 19% USt. | 1.900€ |
h | 1460; Zweifelhafte Forderungen | 11.900€ |
s | 0998; EWB auf Forderungen | 6.000€ |
h | 2732; Erträge aus abgeschriebenen Forderungen | 6.000€ |
Buchungsbeispiel: Niedrigere Zahlungseingänge (SKR03)
Beispiel: XY kann die Forderung nicht begleichen.
Die Forderung muss komplett abgeschrieben werden. Den ausgefallenen, noch nicht in EWB erfassten Betrag bucht man jetzt als Aufwand:
s | 0998; EWB auf Forderungen | 20.000€ |
s | 1770; 19% USt. | 3.800€ |
h | 1460; Zweifelhafte Forderungen | 23.800€ |
s | 2406; Forderungsverluste | 4.000€ |
h | 0998; EWB auf Forderungen | 4.000€ |
Einen unerwarteten Zahlungseingang auf bereits im Vorjahr abgeschriebene Forderungen erfasst man inkl. USt. als periodenfremden Ertrag. Der Buchungssatz lautet “Bank an periodenfremde Erträge”.
Ausweis von EWB in der Bilanz
Werden zweifelhafte Forderungen in ihrem Wert berichtigt und in die EWB eingestellt, sind die Posten “zweifelhafte Forderungen” und “Einzelwertberichtigungen” nicht als einzelne Positionen in der Bilanz ersichtlich. Sie werden vor Erstellung der Bilanz mit Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verrechnet. Bei dieser Form der indirekten Abschreibung erscheinen Forderungen dadurch mit ihrem vollen Wert auf der Aktivseite der Bilanz.
Der Bestand aller Forderungen wird dadurch in voller Höhe ausgewiesen. So, als bestünde kein Zweifel an der Werthaltigkeit ausfallgefährdeter Forderungen. Diese Vorgehensweise entspricht auch dem Grundsatz der Bilanzklarheit: Der Rechtsanspruch der Forderung hat sich durch die vorsichtige Bilanzierung nicht verändert. Den erwarteten Verlust nimmt man aber in der GuV bereits vorweg.
Fazit: EWB nehmen Ausfallrisiken einzelner Forderungen als Verlust vorweg
In der Buchführung müssen Forderungen nach dem Vorsichtsprinzip bewertet werden. Sie sind daher mit ihrem tatsächlichen Wert, u. a. unter Berücksichtigung von Bonität und Zahlungsfähigkeit der Schuldner, anzusetzen. Steht die Zahlung einer einzelnen Forderung infrage, nimmt man die Korrektur mit Einzelwertberichtigungen vor. Als indirekte Abschreibung mindert sie nicht das Konto Forderungen aus LuL, sondern wird über ein Hilfskonto verbucht. Einzelwertberichtigungen sind erfolgswirksam, der zweifelhafte Forderungswert fließt als Verlust in die GuV ein.
FAQs
Was ist die EWB?
Mit einer Einzelwertberichtigung nimmt man nach dem Vorsichtsprinzip in der doppelten Buchführung eine Wertkorrektur auf einzelne Forderungen vor. Diese kann bei Zahlungsschwierigkeiten von Schuldnern oder kursabhängigen Forderungen nötig werden. Die Forderung muss dann in Höhe des wahrscheinlichen Zahlungseingangs angesetzt werden.
Wie löst man Einzelwertberichtigungen auf?
Einzelwertberichtigungen löst man auf, wenn eine zweifelhafte Forderung bezahlt oder uneinbringlich wird. Man löst sie gegen zweifelhafte Forderungen auf. Zahlt der Schuldner mehr oder weniger als erwartet, fließt die Differenz als “Ertrag aus abgeschriebenen Forderungen” bzw. als “Forderungsverluste” in die GuV.
Wo stehen Einzelwertberichtigungen in der Bilanz?
EWB erscheinen nicht als solche in der Bilanz. Die Konten “EWB auf Forderungen” und “zweifelhafte Forderungen” werden vorher mit “Forderungen aus Lieferungen und Leistungen” verrechnet.
Wann muss man Einzelwertberichtigungen buchen?
Einzelwertberichtigungen erfolgen im Rahmen der Forderungsbewertung zum Jahresabschluss. Und zwar dann, wenn sich herausstellt, dass man nicht mit der Rückzahlung der gesamten Forderung rechnen kann.
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