Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz

Susanne Woda
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Steuerliche Teilwertabschreibung | BuchhaltungsButler

Die Teilwertabschreibung ist das steuerliche Gegenstück zur außerplanmäßigen Abschreibung nach HGB. Hier haben Unternehmer jedoch keine Bilanzierungspflicht, sondern ein Wahlrecht. Nehmen Unternehmer eine Teilwertabschreibung vor, mindert dies ihren Gewinn und damit ihre Steuerlast. Damit sie den Bogen dabei nicht überspannen, müssen sie bei Teilwertabschreibungen ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wir erklären, welche das sind und was Sie bei der Abschreibung auf die unterschiedlichen Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens beachten müssen.

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Teilwertabschreibung kurz erklärt

Die Teilwertabschreibung ist eine Abschreibungsform aus dem Steuerrecht. Sie ist in § 5 und § 6 Abs. 1 EStG geregelt. Bilanzierende Unternehmen dürfen demnach 

  • Gegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens
  • bei einer außerplanmäßigen und
  • voraussichtlich dauerhaften Wertminderung

zu einem Wert ansetzen, der unterhalb der Anschaffungs– oder Herstellungskosten bzw. dem regulären Teilwert liegt. Die Differenz können sie außerplanmäßig abschreiben. Die Teilwertabschreibung erfolgt also zusätzlich zur planmäßigen Abschreibung.

Das handelsrechtliche Pendant zur Teilwertabschreibung ist die außerplanmäßige Abschreibung. Anders als beim steuerlichen Wahlrecht besteht hier jedoch eine Abschreibungspflicht, und zwar bei jeglicher Wertminderung des Umlaufvermögens, sowie bei der dauerhaften Wertminderung des Anlagevermögens.

Für Unternehmer, die ihre Gewinne mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, kommt eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht.

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Was ist der Teilwert und wie wird er ermittelt?

Der Teilwert bezeichnet den betragsmäßigen Anteil eines einzelnen Vermögensgegenstandes am Gesamtwert eines Unternehmens. Das heißt konkret: Unternehmer müssen den Wert ihres Gesamtunternehmens bestimmen, um daraus den Anteil des entsprechenden Wirtschaftsguts abzuleiten. Dabei ist immer von dem Wert auszugehen, den ein Käufer bei Fortführung des Unternehmens zahlen würde.

Folgende Grundannahmen helfen dabei, den Teilwert zu bestimmen, ohne erst den ganzen Betrieb einer Bewertung zu unterziehen:

  1. Zum Anschaffungszeitpunkt entspricht der Teilwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  2. Bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens entspricht der Teilwert auch nach dem Anschaffungszeitpunkt den Anschaffungs- und Herstellungskosten.
  3. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist der Teilwert der Buchwert abzüglich der planmäßigen Abschreibungen nach AfA.
  4. Für Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens leitet sich der Teilwert aus den Wiederbeschaffungskosten ab. Handelt es sich dabei jedoch um Waren, die zum Verkauf bestimmt sind, wird der voraussichtliche Veräußerungserlös herangezogen.

Abschreibungen auf den Teilwert

Unter bestimmten Umständen können Unternehmer einen niedrigeren als diesen ermittelten Teilwert ansetzen und die Wertdifferenz abschreiben. Für eine solche Teilwertabschreibung müssen sie jedoch den niedrigeren Wert des Wirtschaftsgutes objektiv nachweisen, die oben genannten Annahmen zur Bewertung also “widerlegen”  können.

Folgende Gründe rechtfertigen eine niedrigere Bewertung:

  • Fehlmaßnahmen
  • Veränderte Wiederbeschaffungs- und Reproduktionskosten

Fehlmaßnahmen sind unternehmerische Entscheidungen, deren wirtschaftlicher Nutzen nicht mit dem damit verbundenen Aufwand korrespondiert. Grund für eine Teilwertabschreibung dürfen allerdings nur objektive Fehleinschätzungen sein. Dies können auch nach der Anschaffung eingetretene Umstände sein, die eine Anschaffung im Nachhinein zu einer Fehlmaßnahme werden lassen. Beispielsweise die Investition in ein Patent für effiziente Verbrennermotoren, deren Einbau nach der Anschaffung per Gesetz verboten wird.

Teilwertabschreibung und ihre Folgen

Kauft das Unternehmen jedoch eine Maschine, die durch den unternehmerischen Einsatz nicht gewinnbringend eingesetzt werden kann, rechtfertigt dies eine Teilwertabschreibung beispielsweise nicht.

Verändern sich die Preise am Beschaffungsmarkt, können Unternehmen aus den gesunkenen Wiederbeschaffungs- und Reproduktionskosten ebenfalls eine Wertminderung ableiten. Ist der Verkauf gelagerter Waren beispielsweise nur noch zu reduzierten Preisen möglich, weil sich die Mode verändert hat, neue Modelle auf den Markt gekommen sind oder stärkere Konkurrenz am Markt herrscht, ist eine Teilwertabschreibung möglich. Mit einer langen Lagerdauer allein lassen sich Teilwertabschreibungen nicht begründen. Es sei denn, es sind Produktschäden oder Mengenrisiken damit verbunden.

Sie haben Grundstücke oder Immobilien für Ihr Unternehmen zu teuer gekauft und bereuen Ihre Entscheidung? Dieser Umstand gilt nicht als objektive Fehlmaßnahme und berechtigt demnach nicht zur Teilwertabschreibung auf einen realistischen Kaufpreis. Treten jedoch berechtigte Abschreibungsgründe auf, dürfen Sie den Überpreis anteilig mit abschreiben.

Teilwertabschreibung Beispiel und Buchung

Ein Unternehmen hat ein Grundstück für 300.000€ erworben. Kurz nach dem Erwerb schränkt die Baubehörde die bereits erteilte Baugenehmigung ein. Damit liegt eine objektive Fehlmaßnahme vor. Zum Bilanzstichtag wird der neue Teilwert des Grundstücks deswegen nur noch auf 280.000€ geschätzt, die Differenz wird außerplanmäßig abgeschrieben.

Der Buchungssatz für die Teilwertabschreibung lautet:

Teilwertabschreibung auf ein unbebautes Grundstück

s 4880; Außerplanmäßige Abschreibungen auf Sachanlagen 20.000€
h 0065; unbebaute Grundstücke 20.000€

Wann gilt eine Wertminderung als dauerhaft?

Zu den abnutzbaren Gegenständen des Anlagevermögens eines Unternehmens gehören Gegenstände, deren Nutzungszeit im Betrieb begrenzt ist, also beispielsweise technische Anlagen und Maschinen oder Geschäftsausstattung. Bei ihnen ist die Wertminderung von Dauer anzunehmen, wenn der Wert des Vermögensgegenstands mindestens für die Hälfte der verbleibenden Nutzungsdauer unter seinem planmäßigen Buchwert liegen wird.

Bei nicht abnutzbarem Anlagevermögen lässt sich die Nutzungsdauer nicht zeitlich bestimmen. Dies ist beispielsweise bei Grund und Boden, Finanzanlagen und einigen immateriellen Vermögensgegenständen der Fall. Eine dauerhafte Wertminderung tritt dann ein, wenn die Gründe dafür anhaltender Natur sind. 

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens stehen dem Betrieb zwar nicht auf Dauer zur Verfügung, trotzdem können sie dauerhaften Wertminderungen unterliegen. Davon ist auszugehen, wenn der Grund für die Wertminderung zum Zeitpunkt der Bilanzierung immer noch besteht.

Mit Teilwertabschreibung Wertminderungen erfassen

Bei Vermögensgegenständen im Umlaufvermögen ist im Speziellen folgendes zu beachten:

  • Aktien- oder indexbasierte börsengehandelte Wertpapiere: Hier sieht der Bundesfinanzhof Kursverluste als dauerhaft an, wenn der aktuelle Börsenkurs am Bilanzstichtag den Anschaffungskurs um mehr als 5% unterschreitet.
  • Fremdwährungsverbindlichkeiten: Bei einer Restlaufzeit von 10 Jahren gelten Währungsverluste nicht als dauerhaft, da davon auszugehen ist, dass Schwankungen sich in dieser Zeit amortisieren.
  • Festverzinsliche Wertpapiere: Gesunkene Kurse gelten nicht als dauerhafte Wertminderung, da zum Ende der Laufzeit der Nominalwert ausgezahlt wird.

Wertaufholungsgebot

Für Teilwertabschreibungen gilt das strikte Wertaufholungsgebot. In den Jahren nach der Teilwertabschreibung müssen Unternehmen immer jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen für einen niedrigeren Teilwert weiter bestehen. Ist die Wertminderung nicht mehr dauerhaft oder der Wert des Wirtschaftsguts wieder gestiegen, ist eine Zuschreibung auf den dann gültigen höheren Wert vorzunehmen. 

Wertobergrenze für eine Zuschreibung sind immer die fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, also die Anschaffungskosten abzüglich der bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten planmäßigen Abschreibungen. Dieser Wert darf mit der Zuschreibung nicht überschritten werden, auch wenn der errechnete Teilwert höher ist.

Ein beliebiges Auf- und Abwerten von Vermögensgegenständen stellt die Dauerhaftigkeit der Wertminderung infrage. Eine Teilwertabschreibung kann im Regelfall nicht im Folgejahr korrigiert werden.

Unterschiedliche Bewertungsprinzipien in Handels- und Steuerbilanz

Wegen des Maßgeblichkeitsprinzips der Handelsbilanz sind die in der Handelsbilanz gewählten Bewertungsansätze grundsätzlich auch in die Steuerbilanz zu übernehmen. Für Teilwertabschreibungen wurde dieses Prinzip mit dem Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) jedoch aufgehoben. Der BFH entschied: Das steuerliche Wahlrecht wird durch die Abschreibungspflicht nach HGB nicht eingeschränkt. 

In der Praxis bedeutet das: Nehmen Sie im Handelsrecht eine außerplanmäßige Abschreibung vor, haben Sie steuerrechtlich dennoch ein Wahlrecht. Sie müssen die Teilwertabschreibung in der Steuerbilanz also nicht zwingend vornehmen. In diesem Fall kommt es zu einer Abweichung zwischen handels- und steuerrechtlichem Gewinn. Da das Unternehmen steuerrechtlich einen höheren Gewinn ausweist, als es voraussichtlich erzielen wird, entsteht ein verborgener Steuervorteil. Dieser wird in der Position aktive latente Steuern erfasst und bei Verlustrealisierung aufgelöst.

Fazit: Außerplanmäßige Abschreibung im Steuerrecht

Teilwertabschreibungen sind eine Abschreibungsform aus dem Steuerrecht, die der außerordentlichen Abschreibung nach Handelsgesetzbuch entspricht. Sie darf nur bei dauerhaften Wertminderungen vorgenommen werden. Anders als in der Handelsbilanz haben Unternehmer hier jedoch ein Wahlrecht. Durch die unterschiedlichen Bewertungsansätze können handels- und steuerrechtliche Gewinne unterschiedlich ausfallen.

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FAQs

Wann ist eine Teilwertabschreibung möglich?

Bilanzierende Unternehmen können eine Teilwertabschreibung vornehmen, wenn bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens außerplanmäßig eine dauerhafte Wertminderung auftritt.

Wie funktioniert die Teilwertabschreibung?

Steuerrechtlich sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens grundsätzlich mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ggf. vermindert um die planmäßigen Abschreibungen, in der Bilanz anzusetzen. Außergewöhnliche Wertminderungen können bilanziell mit einer Teilwertabschreibung berücksichtigt werden. Möglich ist dies jedoch nur bei objektiven Fehleinschätzungen oder gesunkenen Wiederbeschaffungs- und Reproduktionskosten.

Wie ermittelt man einen Teilwert?

Der Teilwert ist der Wertanteil eines einzelnen Vermögensgegenstandes am Gesamtwert eines Unternehmens. Um einen niedrigeren Teilwert anzusetzen, müssen Unternehmen diese Grundannahmen widerlegen und den geminderten Wert objektiv nachweisen.

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