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Korrekte Rechnungsstellung und Verbuchung von Erlösen aus Lieferungen und Leistungen bei Kunden in Drittstaaten
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie Rechnungen für Lieferungen und sonstige Leistungen an Kunden in Drittstaaten korrekt erstellen und anschließend auch verbuchen.
Hinweis: Haben Sie eine Rechnung von einem Lieferanten aus einem Drittland erhalten (z.B. Dropbox)? Hier lesen Sie, wie sie die Rechnung korrekt verbuchen.
Fall 1: Lieferung von Waren an Unternehmen in Drittstaaten
Beispiel: Unternehmen A aus Deutschland liefert Maschinen an Unternehmen B aus der Schweiz.
Für das Unternehmen A handelt es sich hier wie beim EU-Warenverkehr um eine steuerfreie Lieferung (gemäß §4 Nr. 1a UStG). A muss keine Umsatzsteuer abführen und stellt Unternehmen B folglich auch keine Umsatzsteuer in Rechnung.
Auf der Rechnung muss zwingend auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden, etwa durch eine Formulierung wie „Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“.
Wichtig: Unternehmen A ist verpflichtet, durch Belege eindeutig nachzuweisen, dass die gelieferte Ware auch tatsächlich zu Unternehmen B in die Schweiz gelangt ist!
Vorschlag Buchungssatz (SKR03):
10.000,00 EUR
von 1200; Bank
an 8120; Steuerfreie Umsätze §4 Nr. 1a UStG
Fall 2: Sonstige Leistungen an Unternehmen in Drittstaaten
Beispiel: Das Unternehmen A aus Deutschland berät das Unternehmen B aus der Schweiz.
Der Ort der sonstigen Leistung wäre in diesem Fall die Schweiz und der Umsatz ist daher in Deutschland nicht steuerbar (vgl. §3a Abs. 2 UStG). Die steuerlichen Regelungen in der Schweiz sind allerdings zu beachten.
Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und es muss auf die Steuerfreiheit hingewiesen werden.
Vorschlag Buchungssatz (SKR03):
10.000,00 EUR
von 1200; Bank
an 8338; Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen
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Fall 3: Lieferung an private Kunden in Drittstaaten
Beispiel: Unternehmen A aus Deutschland liefert eine Maschine an eine Privatperson B aus der Schweiz.
Da es sich um eine Ausfuhrlieferung handelt, ist Unternehmen A in diesem Fall von der Umsatzsteuer befreit (gemäß §4 Nr. 1a UStG in Verbindung mit §6 UStG).
Es muss auf der Rechnung zwingend auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden, etwa durch eine Formulierung wie „Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“.
Unternehmen A sollte auch hier durch Belege eindeutig nachweisen können, dass die gelieferte Ware zu B in die Schweiz gelangt ist!
Vorschlag Buchungssatz (SKR03):
10.000,00 €
von 1200; Bank
an 8120; Steuerfreie Umsätze §4 Nr. 1a UStG
Fall 4: Sonstige Leistungen an private Kunden in Drittstaaten
Beispiel: Unternehmen A erbringt Dienstleistungen für Privatperson B aus der Schweiz.
Bei Verkäufen an Privatpersonen, ob im Inland, im EU-Ausland oder in Drittstaaten, muss der Unternehmer in der Regel die Umsatzsteuer zahlen, denn in diesen Fällen liegt ein steuerbarer Umsatz nach §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor. Dieser besagt, dass eine sonstige Leistung steuerbar ist, wenn Sie im Inland ausgeführt wird. Unternehmen A schreibt daher eine ordnungsgemäße Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer an Privatperson B aus der Schweiz.
Vorschlag Buchungssatz (SKR03):
11.900,00 €
von 1200; Bank
an 8400; Umsätze 19% UmSt. (10.000,00 EUR)
an 1776; Umsatzsteuer 19% (1.190,00 EUR) (die Umbuchung auf das Konto 1776 erfolgt mit dem BuchhaltungsButler automatisiert)
Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.
Stand: 30.08.2015. Alle Angaben ohne Gewähr.
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