Erlöse aus Lieferungen und Leistungen bei Kunden in Drittstaaten

Kerstin Stamer
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Rechnungen an Kunden in Drittstaaten | BuchhaltungsButler

Geschäfte über Ländergrenzen hinweg sind für viele Unternehmen inzwischen alltäglich. Für deutsche Unternehmen, die Waren und Dienstleistungen an Kunden in Drittstaaten (Länder außerhalb der EU) liefern, gelten besondere steuerliche Regelungen für die Ausstellung von entsprechenden Rechnungen und für die Buchung solcher Erlöse. Wir erklären in diesem Artikel die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung und zeigen mit Hilfe von Beispielen, wie die Einnahmen zu buchen sind.

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So werden Ausfuhrlieferungen in Drittländer steuerlich behandelt

Zunächst ist festzuhalten, dass Lieferungen in Drittstaaten in Deutschland steuerfrei sind. Das bedeutet, dass bei der Ausfuhr von Waren keine Umsatzsteuer erhoben wird. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Entscheidend für die Steuerbefreiung ist ein Nachweis darüber, dass die Ware die EU verlassen hat. Üblicherweise wird dies durch Zolldokumente belegt.

Rechnungserstellung für Kunden in Drittstaaten

Neben den üblichen Rechnungsbestandteilen muss eine Rechnung für Kunden in Drittstaaten einige zusätzliche Angaben enthalten:

Die Umsatzsteuerfreiheit muss kenntlich gemacht werden: Da keine Umsatzsteuer anfällt, ist auf der Rechnung ein Vermerk wie „Steuerfreie Ausfuhrlieferung“ zu notieren.

Detaillierte Angaben zur Lieferung: Neben den üblichen Rechnungsbestandteilen wie Datum, Rechnungsnummer, den vollständigen Namen sowie Adresse, ist es wichtig, eine genaue Beschreibung der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtbetrag und die verwendete Währung anzugeben.

Zahlungsbedingungen: Klare Angaben zu Zahlungsbedingungen, z.B. internationale Bankinformationen wie IBAN und BIC, sorgen für eine reibungslose Zahlungsabwicklung.

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Ausfuhrlieferungen in Drittländer buchhalterisch erfassen 

In der Buchführung müssen Ausfuhrlieferungen sorgfältig erfasst werden. Dabei gibt es folgendes zu beachten:

  • Erfassung als steuerfreie Umsätze: In der Buchhaltung sind diese Erlöse als steuerfreie Umsätze zu verbuchen.
  • Dokumentation: Die Belege für den Export, wie Zollpapiere, müssen sorgfältig aufbewahrt werden, um bei einer möglichen Steuerprüfung den steuerfreien Export nachweisen zu können.
Ausfuhrlieferungen in Drittland erfassen

Fall 1: Lieferung von Waren an Unternehmen in Drittstaaten

Beispiel:
Unternehmen A aus Deutschland liefert Maschinen an Unternehmen B aus der Schweiz.

Für das Unternehmen A handelt es sich hier wie beim EU-Warenverkehr um eine steuerfreie Lieferung (gemäß §4 Nr. 1a UStG). A muss keine Umsatzsteuer abführen und stellt Unternehmen B folglich auch keine Umsatzsteuer in Rechnung.

Auf der Rechnung muss zwingend auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden, etwa durch eine Formulierung wie „Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“.

Wichtig: Unternehmen A ist zudem verpflichtet, durch Belege eindeutig nachzuweisen, dass die gelieferte Ware auch tatsächlich zu Unternehmen B in die Schweiz gelangt (Gelangensbestätigung) ist!

Vorschlag Buchungssatz (SKR03):

Erlös buchen aus Warenlieferung an Drittstaaten

s 1200; Bank 10.000€
h 8120; Steuerfreie Umsätze §4 Nr. 1a UStG 10.000€

Fall 2: Sonstige Leistungen an Unternehmen in Drittstaaten

Beispiel:
Das Unternehmen A aus Deutschland berät das Unternehmen B aus der Schweiz.

Der Ort der sonstigen Leistung wäre in diesem Fall die Schweiz und der Umsatz ist daher in Deutschland nicht steuerbar (vgl. §3a Abs. 2 UStG). Die steuerlichen Regelungen in der Schweiz sind allerdings zu beachten.

Auf der Rechnung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und es muss auf die Steuerfreiheit hingewiesen werden.

Vorschlag Buchungssatz (SKR03):

Erlös buchen aus Dienstleistung in Drittstaaten

s 1200; Bank 10.000€
h 8338; Erlöse aus im Drittland steuerbaren Leistungen 10.000€

Fall 3: Lieferung an private Kunden in Drittstaaten

Beispiel: 
Unternehmen A aus Deutschland liefert eine Maschine an eine Privatperson B aus der Schweiz.

Da es sich um eine Ausfuhrlieferung handelt, ist Unternehmen A in diesem Fall von der Umsatzsteuer befreit (gemäß §4 Nr. 1a UStG in Verbindung mit §6 UStG).

Es muss auf der Rechnung zwingend auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden, etwa durch eine Formulierung wie „Umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung“. Unternehmen A sollte auch hier durch Belege eindeutig nachweisen können, dass die gelieferte Ware zu B in die Schweiz gelangt ist!

Vorschlag Buchungssatz (SKR03):

Erlös buchen aus Ausfuhrlieferung in Drittstaaten

s 1200; Bank 10.000€
h 8120; Steuerfreie Umsätze §4 Nr. 1a UStG 10.000€

Zusammenfassung

Bei Rechnungsstellung an Unternehmen in Drittländern wirft der Umgang mit der Umsatzsteuer viele Fragen auf. Grundsätzlich sind Lieferungen in Drittstaaten in Deutschland steuerfrei. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Leistungsempfänger ein Unternehmen oder eine Privatperson ist. Für die Buchhaltung ist es besonders wichtig, dass eine ausführliche Dokumentation über die Ausfuhr erfolgt. Außerdem ist ein Vermerk auf der Rechnung über die steuerfreie Ausfuhrlieferung erforderlich.

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FAQs

Was ist bei Rechnungen ins Nicht- EU-Ausland zu beachten?

Erfolgt eine Lieferung in ein Drittland, ist der Umsatz für das Unternehmen in Deutschland steuerfrei. Dies ist auf der Rechnung entsprechend zu vermerken. Ein Nachweis über die Ausfuhr ist außerdem unerlässlich.

Wie buche ich eine Rechnung bei einer Auslandslieferung?

Erfolgt eine Umkehr der Steuerschuld bei einer Auslandslieferung mit entsprechender Rechnungsstellung ohne Umsatzsteuer, wird der netto Rechnungsbetrag als steuerfreier Erlös gebucht. 

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