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Nettolohnoptimierung für Arbeitnehmer

Nettolohnerhöhung im Überblick

1. Fahrtkosten (zusätzlich)
2. Gesundheitsförderung (zusätzlich; 500€ jährlich)
3. Überlassung von Smartphone, Laptop & Co. (Umwandlung möglich; unbegrenzt)
4. Zuschüsse für die Kinderbetreuung (zusätzlich; unbegrenzt)
5. Steuerfreie Zuschläge (zusätzlich; 25%-150% des Grundlohns)
6. Sachzuwendungen monatlich (zusätzlich; 44€)
7. Sachzuwendungen anlassbezogen (zusätzlich; 60€)
8. Sachzuwendungen (pauschal besteuert) (zusätzlich, bis 10.000€)
9. Reisekosten  (Umwandlung möglich)
10. Internetanschluss  (zusätzlich; 50€)
11. Essenszuschuss (zusätzlich, steuerfrei bei Zuzahlung von min. 3,17€ durch AN)
12. Gehaltsumwandlungen
I. Wichtige Voraussetzungen für alle Punkte

Steuerfreie Zuschüsse Arbeitnehmer

Steuerfreie Zuschläge für Arbeitnehmer - Generelles

Nach einer Gehaltserhöhung bleibt nach Abzug der Lohnsteuer und der Sozialabgaben oft nur ein geringer Teil des vom Arbeitgeber bezahlten Gehaltsplus beim Arbeitnehmer übrig.

Um tatsächlich mehr Netto vom Brutto zu erhalten liegt der Clou in der Nettolohnoptimierung. Hierzu gibt es verschiedene Gehaltsbestandteile und -bausteine, bei denen die gezahlten Leistungen den Arbeitnehmer unvermindert erreichen.

Nettolohnoptimierung und betriebliche Benefits im Einzelnen:

1. Fahrtkosten (zusätzlich)

Generell ist es dem Arbeitgeber möglich, seinem Arbeitnehmer die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsort zu bezuschussen. Der Zuschuss beträgt 0,30€/km, darf jedoch maximal 4.500,00€ pro Kalenderjahr betragen, sofern keine höheren Kosten (bspw. öffentliche Verkehrsmittel) nachgewiesen werden. Werden diese Richtlinien eingehalten, sind die Zuschüsse mit nur 15% durch den Arbeitgeber pauschal zu versteuern, während sämtliche Sozialabgaben entfallen. Durch eine geschickte Wahl der ersten Tätigkeitsstätte lassen sich die Fahrten zum Betrieb ggf. sogar als Reisekosten abrechnen – in diesen Fällen fällt für den Arbeitgeber keine Zusatzbelastung an.

2. Gesundheitsförderung (zusätzlich)

Insgesamt können bis zu 500,00€ steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse pro Kalenderjahr für die Gesundheitsförderung durch den Arbeitgeber bezuschusst werden.
Es werden Maßnahmen gefördert, die hinsichtlich der Qualität, Zweckbindung und Zielrichtung den Anforderungen der §§ 20, 20a SGB V genügen (bspw. Bewegungsprogramme, Informationen zu gesunder Ernährung, Suchtprävention, Stressbewältigung). Zu beachten ist, dass die Übernahme von Beiträgen für einen Sportverein oder für ein Fitnessstudio leider in der Regel nicht darunter fallen.

3. Überlassung von Smartphone, Laptop & Co. (Umwandlung möglich)

Wenn ein Arbeitnehmer Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphone, Tablet und Laptop vom Arbeitgeber bereitgestellt bekommt, ist auch die private Nutzung für den Arbeitnehmer steuerfrei, sogar, wenn die Rechnung für die Nutzung noch über den Arbeitnehmer läuft. Wichtig ist hier, dass aber tatsächlich auch über ein Arbeitgeberhandy telefoniert wird. Sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Geräte ausschließlich zur privaten Nutzung überlassen, ist folgende Voraussetzung zu beachten: Die überlassenen Geräte müssen im Besitz des Arbeitgebers bleiben. Die Höhe einer Überlassung ist uneingeschränkt, jedoch müssen es Datenverarbeitungsgeräte sein. Ein Fernseher wäre nicht zulässig.

4. Zuschüsse zur Kinderbetreuung (zusätzlich)

Auch ein Kinderbetreuungszuschuss für nicht schulpflichtige Kinder ist für Arbeitgeber ein einfacher Baustein seine Arbeitnehmer finanziell zu unterstützen und die Mitarbeiterbindung zu stärken, da dies in vielen Fällen eine deutliche Entlastung des Arbeitnehmers darstellt. Bei Zahlung des Betreuungszuschusses ist neben der Zusätzlichkeitserfordernis die Nachweispflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber zu beachten (siehe unten). Wenn der Zuschuss zusätzlich zum Arbeitslohn geleistet wird, ist er in voller Höhe sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei.

5. Steuerfreie Zuschläge (zusätzlich)

Auch Zuschläge sind zusätzliche Zahlungen des Arbeitgebers, die begünstigt werden. Hierzu zählen Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit, die bis zu bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei zu verzeichnen sind. Die nachstehenden Werte sind Bedingungen für ganzheitliche Steuerfreiheit. Das Gesetz legt jedoch lediglich die Höchstgrenze fest und verpflichtet nicht dazu, dass diese prozentualen Zuschläge des Grundlohns auch tatsächlich in voller Höhe gezahlt werden müssen. So ist z.B. auch eine der Höhe nach begrenzte Zahlung zulässig.

 

Art der Arbeit   Zeitrahmen

Bedingungen zur Steuerfreiheit
Zuschlag des Grundlohns

Nachtarbeit  20:00 Uhr - 6:00 Uhr 25%-40%
Sonntagsarbeit  0:00 Uhr - 24:00 Uhr 50% 
Gesetzliche Feiertage  0:00 Uhr - 24:00 Uhr 125% 
Besondere Feiertage

 01.05.  0:00 Uhr - 24:00 Uhr 
24.12.   14:00 Uhr - 26.12. 24:00 Uhr

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6. Sachzuwendungen ohne besonderen Anlass (zusätzlich)

Bis zu 44,00€ brutto monatlich kann pro Arbeitnehmer und ohne besonderen Anlass als steuerfreier Sachbezug gewährt werden. Ausgestellte Gutscheine zählen ebenfalls als Sachzuwendungen. Voraussetzung: Sie lassen sich nicht in Geld umtauschen. Die Freigrenze darf jedoch keinesfalls im Gesamtbetrag überschritten werden, denn ansonsten entfällt die Steuer- und Abgabenbefreiung. Wichtig: alle (einzeln zu bewertenden) Sachbezüge werden hier zusammengerechnet – und je nach vertraglicher Vereinbarung kann bei Laufzeitverträge (bspw. Jobticket) trotz monatlicher Zahlung der „Gesamtwert des Vertrages“ entscheidend sein. Die Vorsteuer darf bei nicht anlassbezogenen Sachzuwendungen nicht geltend gemacht werden.

7. Sachzuwendungen zu besonderen Anlässen (zusätzlich)

Zu besonderen persönlichen Anlässen (Jubiläum, Geburtstag) kann pro Arbeitnehmer, ungeachtet des vorigen Punkts, zusätzlich eine Zuwendung bis zu 60,00€ brutto erfolgen. Dies gilt auch für Aufmerksamkeiten bei persönlichen Anlässen von Arbeitnehmern wie dem Geburtstag. Diese Aufmerksamkeiten sind anlassgebunden und dürfen ebenfalls nicht in Geld getauscht werden können.
Auch hier gilt, dass der Gesamtbetrag der Zuwendung die 60€ nicht übersteigen darf, andernfalls ist die Zuwendung steuerpflichtig. Sie fällt allerdings unter das Pauschalierungswahlrecht nach § 37b EStG. Der Arbeitgeber darf bei anlassbezogenen Sachzuwendungen die Vorsteuer geltend machen.

8. Sachzuwendungen (pausch. St.; zusätzlich)

Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen und Geschenke, die nicht in Geld ausgezahlt werden können, bis 10.000€ je Zuwendung, pauschal mit 30% besteuert werden (Bruttobetrag ist maßgeblich).
In der Sozialversicherung sind pauschalierte Sachzuwendungen an Arbeitnehmer jedoch beitragspflichtig.
Insbesondere wenn der persönliche Steuersatz über 30% liegt, sind Sachzuwendungen eine gute Methode, um den Nettoverdienst zu erhöhen.

Gehaltsumwandlung mehr Netto vom Brutto

9. Reisekosten (Umwandlung möglich)

Folgende Pauschalen können durch den Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden:

Verpflegungsmehraufwendungen:
Abwesenheit mehr als 8 Stunden bzw. An-/Abreisetag: 12,00 €
Abwesenheit mehr als 24 Stunden: 24,00 €

Fahrtkosten:
Reisekostenpauschale Pkw 0,30 €/km
Tatsächlich angefallene und nachgewiesene Kosten

Übernachtungspauschale:
Deutschland:
steuerfreie Übernachtungspauschale in Höhe von 20 € (ohne Frühstück) pro Übernachtung im Inland

Ausland:
Übernachtungspauschalen im Ausland sind zum Teil erheblich höher. Es lohnt sich daher bei Auslandsreisen die Kosten als Arbeitnehmer privat zu verauslagen und sich die volle Pauschale steuerfrei durch den Arbeitgeber erstatten zu lassen.

Lesen Sie dazu unbedingt unseren Artikel über Reisekosten.

10. Internetanschluss (zusätzlich)

Wenn der Arbeitnehmer über einen privaten Internetanschluss verfügt, kann der Arbeitgeber ohne Nachweis bis zu 50€ zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt bezahlen. Höhere Kosten müssen nachgewiesen werden. Der Betrag ist pauschal mit 25% zu versteuern, die Beiträge zur Sozialversicherung erhöhen sich dadurch jedoch nicht.
Voraussetzung: Es muss ein Internetanschluss bestehen, die Pauschale wird zusätzlich bezahlt und darf nur einmal je Familie in Anspruch genommen werden.

11. Essenszuschuss / Essensmarken (Umwandlung möglich)

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmer vergünstigte oder kostenfreie Mahlzeiten in der Kantine oder im benachbarten Restaurant, mit dem eine entsprechende Vereinbarung besteht, stellen.
Hier gilt es jedoch je Mahlzeit (Mittag- und Abendessen) den amtlichen Sachbezugswert i.H.v. 3,17€ (Frühstück: 1,70€) zu beachten (Stand: 2017). Dieser Betrag muss mindestens durch den Arbeitnehmer bezahlt werden, damit kein geldwerter Vorteil versteuert werden muss.
Zahlt der Arbeitnehmer weniger als die 3,17€ zu, ist die Differenz zum Sachbezugswert als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Beispiel: Der Arbeitgeber bezuschusst je Mitarbeiter 6,50€ für ein Mittagessen im Wert von 10,00€ in der Betriebskantine.
Der Arbeitnehmer zahlt also 3,50€ selbst zu. Da dieser Wert den Sachbezugswert übersteigt, bleibt es steuerfrei.
Würde der Arbeitgeber die 10,00€ komplett übernehmen, müsste 3,17€ als geldwerter Vorteil versteuert werden. Bei 9,00€ Zuzahlung durch den AG müssten 2,17€ versteuert werden etc.
Wichtig: Bei Mahlzeiten, die nicht in der betriebseigenen Kantine bezuschusst werden, darf der Arbeitgeber maximal 3,10€ zuzahlen.

12. Gehaltsumwandlung Reisekosten (Umwandlung möglich)

Allgemein wenig beachtet, gibt es für Arbeitnehmer, die beruflich viel Zeit im Ausland verbringen, einen Trick, um sich ohne Lohnerhöhung deutlich mehr Netto vom Brutto auszahlen zu lassen: Dieser besteht darin, die Lohnsteuer durch Gehaltsumwandlung zugunsten nicht erstatteter Reisekosten möglichst gering zu halten.

Das bedeutet konkret: Sie sind eine Woche beruflich in Barcelona.
An und Abreisetag sowie 4 Übernachtungen ergeben: 514,00€

Der Arbeitgeber erstattet privat verauslagte Übernachtungskosten i.H.v. 300€.
Wenn nun im Arbeitsvertrag oder in einer separaten Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor der Reise vereinbart wurde, dass eine Gehaltsumwandlung zugunsten nicht erstatteter Reisekosten erfolgen darf, kann der Differenzbetrag i.H.v. 214,00€ vom Bruttogehalt abgezogen und als sozialversicherungs- und steuerfreie Reisekosten ausbezahlt werden.

I. Wichtige Voraussetzungen für alle Punkte:

Damit Arbeitgeberleistungen auch wirklich steuerfrei, abgabefrei bzw. pauschalversteuert bleiben sind u.a. folgende Dinge immer zu beachten:

Zusätzlichkeitserfordernis (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV)
Bei diversen Zuwendungen durch den Arbeitgeber ist Voraussetzung, dass sie zusätzlich zum ohnehin vereinbarten und geschuldeten Arbeitnehmerlohn geleistet werden.

Nur bei einzelnen Punkten ist auch eine Umwandlung des Gehalts zugunsten der Erstattung möglich. Hier ist jedoch ggf. eine besondere (schriftliche) Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig.

Von Arbeitgeberseite sind zudem u.a. folgende, ausgewählte Pflichten zu beachten:

 
• Belege für gezahlte Leistungen unterliegen der Belegpflicht
• Gutscheine dürfen nicht in Bargeld umgewandelt werden können
• Bei gezahltem Betreuungszuschuss, müssen Betreuungsbelege eingeholt werden
• Teilnehmerbescheinigungen vom Arbeitnehmer bei Gesundheitsförderung ist wichtig

Mehr Netto vom Brutto

Durch die Nettolohnoptimierung bleibt ein Mehrwert für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ohne das Steuer oder Sozialabgaben zusätzlich geleisteten Zuwendungen wieder zu Nichte machen. Denn viele der genannten Leistungen erreichen den Arbeitnehmer ungeschmälert, trotz gesetzlicher Richtlinien und bieten ihm ein Mehr und kein Anstatt. 
Allerdings schmälert eine Umwandlung von steuer- und sozialversicherungspflichtigen Bezügen natürlich auch die Ansprüche auf Arbeitslosen-/Krankengeld und die spätere Rente.

Für Einzelfragen wenden Sie sich an Ihren Steuerberater!

Reisekostenabrechnung mit Experte Steuerberater Patric Böhle

Co-Autor: Steuerberater Patric Böhle

Patric Böhle ist Steuerberater und geschäftsführender Gesellschafter der BaBo Tax Steuerberatungs GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Sein besonderen Fokus liegt auf Lohn- und Gehaltsabrechnungen und komplexen, sozialversicherungsrelevanten Sachverhalten. Er betreut als Experte bei BaBo Tax alle Sozialversicherungsprüfungen und kennt diverse Kniffe, um mehr Netto vom Brutto zu bekommen.


Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert.

Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegeben Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.

Stand: 02.03.2017. Alle Angaben ohne Gewähr. 


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