Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung

Kerstin Stamer
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Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung (GoB) | BuchhaltungsButler

Die Buchführung eines Unternehmens dient internen und externen Adressaten als Informationsquelle und als Mittel der Rechenschaftslegung. Daher ist es wichtig, dass die Handelsbücher und der Jahresabschluss von Unternehmen nach einheitlichen Regelungen und Richtlinien erstellt werden. Diese werden als Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) bezeichnet. Wir erklären in diesem Beitrag, was die GoB sind und welche Regelungen es für Buchführungspflichtige zu beachten gibt.

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Was sind die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB)?

Die allgemein gültigen Regelungen zur Führung von Handelsbüchern und Bilanzierung werden als Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) bezeichnet. Nach § 238 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, Bücher zu führen, dort sämtliche Handelsgeschäfte aufzuzeigen und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.

“Ordnungsgemäß” bedeutet in diesem Zusammenhang, dass sachverständige Dritte wie Gläubiger, Anteilseigner oder die Finanzbehörde anhand der Aufzeichnungen eine realistische Einschätzung über die tatsächliche Lage des Unternehmens gewinnen können. Dazu gehören zum einen die Richtigkeit der Buchführung, aber auch die Übersichtlichkeit der Aufzeichnungen.

Teilweise sind die GoB im HGB verankert. Viele Grundsätze ergeben sich aus der Rechtsprechung sowie Empfehlungen von fachkundigen Praktikern und Wirtschaftswissenschaftlern. Die GoB sind somit nicht abschließend, sie sind vielmehr eine Art Kodex, an die sich Unternehmen halten.

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Welche Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gibt es?

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung lassen sich in nachstehende Kategorien einteilen:

  • Rahmengrundsätze & ergänzende Grundsätze
  • Abgrenzungsgrundsätze
  • Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung

Rahmengrundsätze

Die Rahmengrundsätze beinhalten die wichtigsten Richtlinien für die Buchführung sowie die Rechnungsstellung.

Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit (§ 239 Abs. 2 HGB)

Sämtliche Geschäftsvorfälle sind rechnerisch und sachlich richtig darzustellen. Sie müssen nachvollziehbar und prüfbar sein. Werden Schätzungen vorgenommen, müssen sie sich nach den wahrscheinlichsten Annahmen richten.

Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (§ 243 Abs. 2 HGB)

Alle Bilanzpositionen sind demnach eindeutig zu bezeichnen und müssen geordnet sowie übersichtlich dargestellt werden. Die Darstellungen müssen für sachverständige Dritte verständlich sein.

Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 HGB)

Vermögen und Schulden sind stets getrennt voneinander zu bewerten und dürfen nicht zusammengefasst werden.

Saldierungsverbot (§ 246 Abs. 2 HGB)

Aktiv- und Passivposten sowie Erträge und Aufwendungen dürfen außerdem nicht miteinander verrechnet werden.

Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung

Grundsatz der Vollständigkeit (§ 239 Abs. 2 HGB, § 246 Abs. 1 HGB)

Alle Geschäftsvorfälle sind lückenlos zu dokumentieren. Neben den Vermögensgegenständen, Aufwendungen und Erträgen sind auch Rückstellungen zu berücksichtigen. 

Ergänzende Grundsätze

Neben den genannten Rahmengrundsätzen gibt es eine Reihe von ergänzenden Grundsätzen, die Unternehmen für eine ordnungsgemäße Buchhaltung einhalten müssen.

Grundsatz der Sicherheit (§ 257 Abs. 1 und 4 HGB)

Das Unternehmen hat für eine sichere Aufbewahrung aller Dokumente Sorge zu tragen. Dabei sind Aufbewahrungsfristen für die Unterlagen stets einzuhalten.  

Belegprinzip (§ 238 Abs. 1 und 2 HGB)

Nach dem Belegprinzip darf keine Buchung ohne einen entsprechenden Beleg ausgeführt werden. Korrekturen müssen ebenfalls nachvollziehbar sein.

Abgrenzungsgrundsätze

Nach dem Grundsatz der Vollständigkeit sind alle Änderungen des Vermögens in der Buchhaltung zu erfassen. Darauf aufbauend bestimmen die Grundsätze zur Abgrenzung, welcher Periode eine Vermögensänderung zuzuordnen ist. Hierfür gelten die folgenden drei Prinzipien.

Realisationsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)

Das Realisationsprinzip besagt, dass Gewinne erst als solche erfasst werden dürfen, wenn sie tatsächlich erzielt wurden. Bis zur Auslieferung von Waren sind diese zum Beispiel mit den Herstellungskosten zu bewerten. 

Imparitätsprinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB)

Während zukünftige Gewinne erst in der Periode erfasst werden dürfen, in der sie tatsächlich realisiert werden, also in der Zukunft, sind Verluste hingegen frühestmöglich zu erfassen. Selbst wenn das Geschäft noch nicht realisiert wurde, sind Verluste der Periode zuzuordnen, in der sie sich bereits abzeichnen.

Periodenabgrenzung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB)

Aufwendungen und Erträge sind der Periode zuzuordnen, in der sie entstanden sind. Dieser Grundsatz ist eng mit dem Realisationsprinzip verbunden. 

Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung

Nicht nur für die unterjährige Buchführung gelten die GoB. Auch bei der Erstellung des Jahresabschlusses müssen Unternehmen Bilanzierungsgrundsätze beachten, damit ihre Buchführung als ordnungsgemäß gilt.

Bilanzwahrheit

Die Bilanz muss vollständig sein und es sind die bestehenden Bewertungsvorschriften zu beachten. Die tatsächliche Situation des Unternehmens muss aus der Bilanz ersichtlich werden.

Bilanzklarheit und -übersichtlichkeit

Die Positionen der Bilanz sind eindeutig zu benennen und müssen geordnet aufgeführt werden. Aktiv- und Passivposten dürfen nicht verrechnet werden (Saldierungsverbot gem. § 246 Abs. 2 HGB)

Bilanzkontinuität

Aufbau, Struktur und Gliederung der Bilanz sind stets beizubehalten, damit diese nachvollziehbar für Dritte ist.

Bilanzidentität

Die Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres muss identisch sein mit der Schlussbilanz des Vorjahres.

GoBD – Die Grundsätze zum Datenschutz

Die GoB werden seit 2014 durch die sogenannten Grundsätze ordnungsgemäßer Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) ergänzt. Sie beinhalten Regelungen, die Unternehmen erfüllen müssen, wenn sie ihre Buchhaltung elektronisch führen. Sie sind also für nahezu alle Unternehmen relevant.

Die GoBD enthalten Vorgaben zur Aufbewahrung von steuerrechtlich relevanten elektronischen Daten, aber auch Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Daten durch die Finanzverwaltung.

GoB & GoBD

Konsequenzen bei Verstoß gegen die GoB

Bei einem Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung müssen Unternehmen mit entsprechenden Konsequenzen rechnen.

Bei inhaltlichen und formellen Mängeln kann das Finanzamt eine Berichtigung einfordern oder Fehler selbst durch Schätzungen berichtigen. Des Weiteren können steuerliche Vergünstigungen, die dem Unternehmen zugesprochen wurden, entzogen werden.

Zusammenfassung zu den GoB

Bei den GoB handelt es sich um allgemein anerkannte Regelungen, die Kaufleute bei der Führung von Handelsbüchern zu beachten haben. Die Regelungen sind teilweise im HGB integriert. Sie ergeben sich zu einem Großteil aber auch aus der Praxis, und der Rechtsprechung. Die GoB sorgen dafür, dass die Buchhaltung aller buchführungspflichtigen Unternehmen transparent, vergleichbar und nachvollziehbar für Außenstehende ist. 

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FAQs

Was versteht man unter den GoB?

Bei den GoBs handelt es sich um allgemein anerkannte Prinzipien, die Kaufleute bei der Führung von Handelsbüchern und der Erstellung von Jahresabschlüssen zu beachten haben. 

Wie lauten die GoB?

Die Rahmengrundsätze der GoB beinhalten die Grundsätze der Richtigkeit und Willkürfreiheit, der Klarheit und Übersichtlichkeit, der Einzelbewertung, der Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit, den Grundsatz der Sicherheit sowie das Belegprinzip.

Wo stehen GoB im HGB?

In § 238 Abs. 1 HGB wird auf die Verpflichtung zur Einhaltung der GoB hingewiesen. Aber auch in weiteren Paragraphen wie den §§ 239, 243, 246 und 252 gehen die Regelungen zur Führung von Handelsbüchern mit den GoB einher. 

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