Geplante steuerliche Änderungen in 2024: Was Sie als Unternehmer:in wissen müssen

Kim Janzen
Steuerliche Änderungen in 2024
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Wichtige geplante steuerliche Änderungen in 2024 | BuchhaltungsButler

Mit dem Entwurf des sogenannten “Wachstumschancengesetzes” sind für das Jahr 2024 einige Änderungen im Hinblick auf Ihre Steuern geplant. In diesem Artikel werfen wir einen Blick auf die geplanten steuerlichen Änderungen im Zuge des Wachstumschancengesetzes und Sie erfahren, von welchen neuen Regelungen Sie als Unternehmen bei Beschluss des Gesetzes betroffen sein werden.

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Änderungen für Unternehmer:innen und Selbstständige

Mit dem neuen “Wachstumschancengesetz” [a.d.R.: Das Gesetz ist Stand heute (14.03.24) noch nicht final beschlossen, die Regelungen sollen jedoch in weiten Teilen ab dem 1. Januar 2024 rückwirkend in Kraft treten], soll es Unternehmen möglich gemacht werden, ihre Liquiditätssituation zu verbessern und ihnen eine Basis für dauerhafte Investitionen und Innovationen zu schaffen. Vor allem bietet das Gesetz Steuervereinfachungen, die für Gründer:innen, kleine Unternehmen und Selbstständige große Vorteile bedeuten. Die wichtigsten Regelungen sind im Folgenden aufgeführt.

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  • Grenzen für Gewinnermittlung: 2 wichtige Grenzen, bis zu denen man nach vereinfachtem Verfahren seinen Gewinn ermitteln, und somit nicht bilanzieren und einen Jahresabschluss erstellen muss, sollen deutlich angehoben werden: Ab 2024 ist die neue Umsatzgrenze von 800.000€ (statt 600.000€) im Jahr und 80.000€ Gewinn (statt bisher 60.000€) geplant. Unternehmer:innen müssen somit erst bilanzieren, wenn eine dieser Grenzen überschritten wird.
  • Geschenke und Feiern: Für Geschenke an Kund:innen und Geschäftspartner:innen galt bisher eine Freigrenze von 35€ netto pro Geschenk. Diese soll nun auf 50€ netto erhöht werden.
Diese neuen Pflichten erwartet Unternehmen ab 2024
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung: Ab 2024 ist geplant, Unternehmer:innen mit nicht allzu hohen Umsätzen von der Aufgabe, eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben, zu befreien. Die unterste Stufe soll erhöht werden, sodass Unternehmer:innen, deren USt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 2.000€ betragen hat (statt wie bisher max 1.000€), keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben müssen.
  • Umsatzsteuererklärung (Kleinunternehmer:innen): Die bisherige Verpflichtung für Kleinunternehmer:innen, eine Umsatzsteuererklärung mit 0 umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen abgeben zu müssen, obwohl im Rahmen der Kleinunternehmerregelung auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet wird, gilt ab 2024 voraussichtlich nicht mehr: Kleinunternehmer:innen sollen für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht mehr zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung verpflichtet sein. Es gelten allerdings 3 Sonderfälle.

Neben den genannten Steuervereinfachungen gibt es für Unternehmer:innen allerdings auch eine neue verpflichtende Maßnahme, der sie ab 2024 nachkommen müssen: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Ab 2024 müssen Arbeitgeber:innen die Arbeitszeit ihrer Angestellten elektronisch erfassen. Ausnahmen können durch tarifliche oder kleinbetriebliche Regelungen gelten, z.B. sind Betriebe mit einer Größe von bis zu 10 Mitarbeitenden vom Gesetz ausgenommen. Wie die Unternehmen die elektronische Zeiterfassung umsetzen, bleibt ihnen überlassen.

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FAQs

Welche neuen Grenzen und Pauschalen gelten mit dem neuen Wachstumschancengesetz?

Das Wachstumschancengesetz umfasst einige neue steuerliche Grenzen, die für Unternehmer:innen und Selbstständige von Vorteil sind: Zum Einen sollen die Grenzen für die Gewinnermittlung auf 800.000€ Umsatz und 80.000€ Gewinn im Jahr steigen. Zum Anderen ist für Geschenke an Kund:innen und Geschäftspartner:innen die neue Freigrenze von 50€ netto geplant.

Welche neuen Regelungen zur Umsatzsteuervoranmeldung und -erklärung beinhaltet das Wachstumschancengesetz?

Auch zum Thema Umsatzsteuer hält das Wachstumschancengesetz Steuervereinfachungen parat: Der Umsatzsteuer-Betrag, ab dem Unternehmer:innen eine Umsatzsteuervoranmeldung abgeben müssen, soll für 2024 auf 2.000€ für das vorangegangene Kalenderjahr steigen. Zudem soll für Kleinunternehmer:innen die Verpflichtung, eine Umsatzsteuererklärung mit 0 umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen abzugeben, entfallen (allerdings mit Ausnahme von 3 Sonderfällen).

Welche neuen Pflichten entstehen für mich als Unternehmer:in?

Ab 2024 gilt für Unternehmer:innen die neue verpflichtende Maßnahme zur Arbeitszeiterfassung. Das neue Gesetz besagt, dass Arbeitgeber:innen die Arbeitszeit ihrer Angestellten nun elektronisch erfassen müssen. Ausnahmen können durch tarifliche oder kleinbetriebliche Regelungen gelten, z.B. für Betriebe mit einer Größe von bis zu 10 Mitarbeitenden. Wie die Unternehmen die elektronische Zeiterfassung umsetzen, bleibt ihnen überlassen.

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