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Korrekte Rechnungsstellung und Verbuchung von Erlösen aus Lieferungen und Leistungen bei Kunden in der EU
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie Rechnungen für Lieferungen und sonstige Leistungen an Ihre Kunden in der EU korrekt schreiben und anschließend auch verbuchen.
Hinweis: Haben Sie eine Rechnung von einem Lieferanten aus einem EU-Land erhalten (z.B. Google Adwords oder Facebook)? Hier lesen Sie, wie Sie die Rechnung korrekt verbuchen..
Fall 1: Lieferung von Waren an Unternehmen in der EU
Beispiel: Unternehmen A aus Deutschland liefert Maschinen an Unternehmen B aus Frankreich.
Für das Unternehmen A handelt es sich hier um eine steuerfreie, innergemeinschaftliche Lieferung (steuerfrei gemäß §4 Nr. 1b UStG). A muss keine Umsatzsteuer abführen und stellt Unternehmen B folglich auch keine UmSt. in Rechnung. Allerdings muss A auf seiner Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens B angeben und diese muss vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigt werden. Die Bestätigung ist online möglich und muss aufbewahrt werden!
Auf der Rechnung muss zwingend auf die Steuerbefreiung hingewiesen werden, etwa durch eine Formulierung wie „Umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung“.
Wichtig: Unternehmen A ist verpflichtet, durch Belege eindeutig nachzuweisen, dass die gelieferte Ware auch tatsächlich zu Unternehmen B nach Frankreich gelangt ist!
Vorschlag Buchungssatz (SKR03):
5.000,00 EUR
von 1200; Bank
an 8125; Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung §4 Nr. 1b UStG
Fall 2: Sonstige Leistungen an Unternehmen in der EU
Beispiel: Das Unternehmen A aus Deutschland berät das Unternehmen B aus Frankreich.
Der Ort der sonstigen Leistung ist gemäß §3a Abs. 2 UStG der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz hat, in diesem Fall Frankreich. Gemäß §13b Abs. 5 schuldet das in Frankreich ansässige Unternehmen die Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren).
Unternehmen A muss die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wie oben beschrieben vom BZSt. überprüfen und zudem auf seiner Rechnung mit einem Hinweis auf die Steuerschuldumkehr verweisen. Ein Hinweis könnte lauten "Steuerschuldumkehr gemäß §13b Abs. 5 UStG (Reverse-Charge-Verfahren)".
Vorschlag Buchungssatz (SKR03):
5.000,00 EUR
von 1200; Bank
an 8336; Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen sonstigen Leistungen
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Fall 3: Lieferung an private Kunden in der EU
Beispiel: Unternehmen A aus Deutschland liefert eine Maschine an Privatperson B aus Frankreich.
Da Person B in diesem Fall kein Unternehmer ist, liegt keine Umsatzsteuerbefreiung vor, da es sich nach §6a UStG nicht um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt. Folglich muss Unternehmer A Umsatzsteuer abführen. Er stellt Privatperson B daher eine ordnungsgemäße Rechnung, auf der 19% UmSt. ausgewiesen werden. Die Rechnungsstellung unterscheidet sich nicht von der Rechnungsstellung an einen Kunden in Deutschland.
Wichtig: Überschreitet das Unternehmen A die Lieferschwelle für das Zielland, ist eine umsatzsteuerliche Registrierung im Zielland notwendig. Eine Übersicht über die Lieferschwellen gibt es z.B. von der Handelskammer Hamburg.
Vorschlag Buchungssatz (SKR03):
5.950,00 EUR
von 1200; Bank
an 8400; Umsätze 19% UmSt. (5.000,00 EUR)
an 1776; Umsatzsteuer 19% (950,00 EUR) (die Umbuchung auf das Konto 1776 erfolgt mit dem BuchhaltungsButler automatisiert)
Fall 4: Sonstige Leistungen an private Kunden in der EU
Beispiel: Unternehmen A erbringt Dienstleistungen für Privatperson B aus Frankreich.
Da Privatperson B kein Unternehmer ist, liegt ein in Deutschland steuerbarer Umsatz gemäß §1 Abs. 1 Nr. 1 UStG vor, auch wenn Person B in Frankreich wohnt. Erbringt Unternehmer A Dienstleistungen an Privatpersonen, befindet sich der Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich an seinem inländischen Betriebssitz.
Von dieser Regel gibt es allerdings Ausnahmen, wie etwa Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken oder die kurzfristige Vermietung eines Beförderungsmittels (vgl. §3a Abs. 3 Nr. 1 ff. UStG).
Vorschlag Buchungssatz (SKR03):
5.950,00 EUR
von 1200; Bank
an 8400; Umsätze 19% UmSt. (5.000,00 EUR)
an 1776; Umsatzsteuer 19% (950,00 EUR) (Umbuchung auf das Konto 1776 erfolgt automatisiert mit dem BuchhaltungsButler)
Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.
Stand: 28.08.2015. Alle Angaben ohne Gewähr.
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