Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Kleinunternehmen

Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Kleinunternehmen
Veröffentlicht: 30.01.2020     /     Autor: Edward S.

Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Kleinunternehmen: was ist das?

Der Begriff „innergemeinschaftlicher Erwerb“ („i.g.E.“) bezeichnet den Kauf von Waren durch ein Unternehmen von einem anderen Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Land.

Der § 1a Abs. 2 UstG definiert den innergemeinschaftlichen Erwerb wie folgt:

„Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung“.

Innergemeinschaftlicher Erwerb bei Kleinunternehmen


Ganz gleich ob Sie den Kauf einer Maschine, von Rohstoffen oder anderer Güter erwägen – der EU ist es wichtig, dass der Warenaustausch innerhalb der EU uneingeschränkt möglich ist. Doch was genau ist innergemeinschaftlicher Erwerb? Und was gibt es zum Thema „innergemeinschaftlicher Erwerb bei Kleinunternehmen“ zu beachten? Der BuchhaltungsButler informiert über Vorschriften, Buchungen und alles Wissenswerte.

Als Kleinunternehmer sind Sie in Deutschland grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit und dürfen  keine Vorsteuer geltend machen.
Bei innergemeinschaftlichem Erwerb müssen Sie jedoch auch als Kleinunternehmer Umsatzsteuer abführen. In der Regel die Ausländische, unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch die inländische Umsatzsteuer.
In diesem Fall ist auch ein Kleinunternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet.

Erwerbsschwelle Kleinunternehmer bei innergemeinschaftlichem Erwerb

Umsatzsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb

Im internationalen Warenverkehr ist es üblich, dass das Land des Verkäufers auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet. Stattdessen wird eine Einfuhrumsatzsteuer und ggf. Zoll erhoben.
Der „innergemeinschaftliche Erwerb“ soll den bürokratischen Aufwand innerhalb der EU geringhalten. So entfällt im Rahmen des innergemeinschaftlichen Erwerbs die Einfuhrumsatzsteuer, wobei die Umsatzsteuer in der deutschen Steuererklärung zu berücksichtigen ist.

Folglich verkauft Ihnen der Verkäufer die Ware netto und Sie deklarieren den innergemeinschaftlichen Erwerb in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Steuerpflichtige Unternehmen können die Vorsteuer in gleicher Höhe geltend machen (Nullsummenspiel). Kleinunternehmer können dies jedoch nicht und müssen die Umsatzsteuer abführen.

Erwerbsschwellen im i.g.E. bei Kleinunternehmen

Kleinunternehmen bezahlen standardmäßig beim Einkauf vom Waren im EU-Ausland die ausländische Umsatzsteuer, außer wenn:

  • der Lieferant durch Überschreiten der Lieferschwelle (bzw. freiwillig) in Deutschland steuerlich registriert ist
  • der Kleinunternehmer die Erwerbsschwelle i.H.v. 12.500 EUR übersteigt
  • der Kleinunternehmer durch Beantragung einer UmSt.-ID auf die Anwendung der Erwerbsschwellenregelung verzichtet hat.

In diesen Fällen bezahlt der Kleinunternehmer deutsche Umsatzsteuer. In den Fällen 2) und 3) ist diese zudem durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung zu deklarieren.

Bei der Erwerbsschwelle ist entscheidend, dass die Grenze von 12.500 EUR bei Ihrem Einkauf im EU-Ausland nicht überschritten wird. Diese Grenze gilt sowohl für das Vorjahr, als auch für das laufende Jahr. Sofern diese Grenze nicht überschritten wird, besteht keine Umsatzsteuerpflicht. Allerdings stellt der Verkäufer aus dem EU-Ausland die Umsatzsteuer in Rechnung, wodurch sich die Kosten für Sie erhöhen.

Liegt die Summe Ihrer Einkäufe im EU-Ausland über jenen 12.500 EUR, müssen Sie eine sogenannte „Erwerbsbesteuerung“ durchführen. Auch unabhängig von der 12.500 EUR-Grenze können Sie freiwillig eine Erwerbsbesteuerung durchführen. Die freiwillige Erwerbsbesteuerung kann sich vor allem dann für Sie lohnen, wenn die ausländische Umsatzsteuer im Vergleich zur deutschen Umsatzsteuer höher ausfällt.

Freiwillige Erwerbsbesteuerung bei Kleinunternehmen

Beispiel: Frau Müller ist Unternehmerin mit Sitz in Deutschland und erwirtschaftet umsatzsteuerfreie Umsätze. Sie möchte ein Gerät i.W.v. 9.000 EUR aus Dänemark zur Fertigung Ihrer Produkte kaufen.

Dänische Umsatzsteuer: 25 %
Gerätekosten netto: 9.000 EUR

Daraus ergibt sich folgende Rechnung:

Einkaufspreis netto: 9.000 EUR Zzgl.
25 % dänische Umsatzsteuer = 2.250 EUR -> Gesamtpreis: 11.250 EUR

Der Einkauf läge unter der Erwerbsschwelle von 12.500 EUR. Allerdings kann Frau Müller freiwillig für diesen innergemeinschaftlichen Erwerb deutsche Umsatzsteuer zahlen, indem Sie in Deutschland eine UmSt.-ID zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beantragt. Somit müsste Frau Müller nicht die teurere dänische Umsatzsteuer bezahlen, sondern "nur" die deutsche Umsatzsteuer.

Kosten bei freiwilliger Erwerbsbesteuerung:

Einkaufspreis netto: 9.000 EUR
Zzgl. 19 % deutsche Umsatzsteuer = 1.710 EUR ->
Gesamtpreis 10.710 EUR

Ersparnis: 540 EUR

Hinweis

Ihr dänischer Geschäftspartner zieht keinerlei Nachteile aus der freiwilligen Erwerbsbesteuerung.

Buchungssatz i.g.E. Kleinunternehmen OHNE UmSt.-ID

Wenn Sie keine UmSt.-ID haben, buchen Sie sowohl den Nettopreis der Ware als auch die Umsatzsteuer gegen das entsprechende Aufwands- bzw. Anlagekonto.

Im Folgenden zwei Buchungsbeispiele, wie Sie den Geschäftsvorfall im SKR03 verbuchen.

31.01.2020

Einkauf mit ausländischer UmSt.

11.250,00 €
  • S

    200; Maschinen (S)

  • H

    1200€; Bank (H)

    0%
    VSt.

Sie buchen ohne Steuerschlüssel

31.01.2020

Einkauf mit deutscher
UmSt.

10.710,00 €
  • S

    200; Maschinen (S)

  • H

    1200€; Bank (H)

    0%
    VSt.

Sie buchen ohne Steuerschlüssel

Buchungssatz i.g.E. Kleinunternehmen MIT UmSt.-ID

Wenn Sie eine Umsatzsteuer-ID haben, verkauft Ihnen der Händler die Ware netto. Nun müssen Sie die Umsatzsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung deklarieren.

Hinweis

Achten Sie als Kleinunternehmer mit UmSt.-ID bei Ihrer Entscheidung für eine Buchhaltungssoftware darauf, dass es die Möglichkeit gibt, innergemeinschaftliche Erwerbe mit 19% Umsatzsteuer, jedoch ohne Vorsteuer, zu erfassen. Dies erspart Ihnen viel Zeit & manuelle Buchungsarbeit.

31.01.2020

Nettoeinkauf mit UmSt.-ID

9.000,00 €
  • S

    200; Maschinen (S)

  • H

    1200€; Bank (H)

    i.g.E. 19% USt./o. VSt.

Sie buchen mit Steuerschlüssel „I.g.E. 19% UmSt./keine VoSt.“

Umsatzsteuer-Voranmeldung bei Kleinunternehmern

Wenn Sie als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-ID zur Teilnahme am innergemeinschaftlichen Warenverkehr beantragt haben oder die Erwerbsschwelle überschreiten, sind Sie auch als Kleinunternehmer zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet.

Im Gegensatz zu umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen können Kleinunternehmer jedoch keine Vorsteuer in der Umsatzsteuer-Voranmeldung geltend machen. Sie müssen dem Finanzamt also die Umsatzsteuer bezahlen, dürfen die Vorsteuer jedoch nicht geltend machen.

Innergemeinschaftlicher Erwerb wird in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Ziffer 89 („Steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe zum Steuersatz von 19%“) ausgewiesen. Den sich hieraus berechnenden Steuerbetrag i.H.v. 19% müssen Sie an Ihr Finanzamt abführen.

HinweisWenn Sie als Kleinunternehmer eine UmSt. ID haben, sind Sie zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet!


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Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.

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