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Kleingewerbe gründen | BuchhaltungsButler
Ein Kleingewerbe zu gründen, ist eine unkomplizierte Möglichkeit, sich selbstständig zu machen. Die Gründung erfolgt schnell und kostengünstig. Dank der einfachen Gewinnermittlung mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung und möglicher Steuerbefreiungen bleibt die Buchführung verständlich und überschaubar. Dadurch können auch Personen ohne unternehmerische Erfahrung ausprobieren, ob ihre Geschäftsidee aussichtsreich ist oder ihnen die Selbstständigkeit überhaupt liegt. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche organisatorischen und steuerlichen Vorteile ein Kleingewerbe hat, welche Vorschriften einzuhalten sind und was sonst noch zu beachten ist.
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Was ist ein Kleingewerbe?
Der Begriff Kleingewerbe stammt aus dem Handels- und Gewerberecht. Umgangssprachlich ist oft auch von einem “Kleinstgewerbe” die Rede. Gemeint sind damit gewerbliche Unternehmen, die nur Umsätze und Gewinne in einer bestimmten Höhe erzielen. Sie zählen dann nicht handelsrechtlich als Kaufmann und fallen deswegen auch nicht unter die Regelungen des HGB. Für Kleingewerbetreibende gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der Gewerbeordnung sowie die geltenden Steuer- und Sozialgesetze.
Daraus ergeben sich organisatorische und finanzielle Vorteile: Für ein Kleingewerbe ist die einfache Buchführung ausreichend. Diese ist für frisch gebackene Unternehmer einfach und spart Zeit. Denn wer nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet ist, muss weder eine Bilanz erstellen, noch Inventuren durchführen, Jahresabschlüsse veröffentlichen oder die strengen gesetzlichen Dokumentations- und Aufbewahrungsvorschriften erfüllen.
Kleingewerbe müssen sich zudem nicht ins Handelsregister eintragen lassen.
Kleingewerbe: Diese Vor- und Nachteile gibt es
Vorteile | Nachteile |
Kein Startkapital nötig | Volle Haftung mit dem Privatvermögen |
Schnelle, formlose und kostengünstige Gründung | Eingeschränkte Finanzierungsmöglichkeiten über Investoren |
Keine Eintragung ins Handelsregister nötig | Eingeschränkte Wahl der Rechtsform |
Mögliche Steuerbefreiungen bei Umsatz- und Gewerbesteuer | Einschränkungen bei Firmennamen (keine Phantasienamen) |
Vereinfachte Buchhaltung mit Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) | Nur bis zu bestimmten Umsatz- und Gewinngrenzen |
Keine doppelte Buchführung, Inventur, Jahresabschluss oder Veröffentlichungspflichten | |
Mögliche Vergünstigungen bei IHK oder HWK |
Wichtiger Unterschied: Kleingewerbe und Kleinunternehmer
Oft werden Kleingewerbetreibende umgangssprachlich auch als Kleinunternehmer bezeichnet. Das ist rechtlich nicht ganz richtig, denn damit werden zwei ganz unterschiedliche Sachverhalte beschrieben. Nicht immer ist ein Kleingewerbetreibender auch ein Kleinunternehmer – oder andersherum.
Die Kleinunternehmerregelung stammt aus dem Umsatzsteuergesetz. Wenn Unternehmen bestimmte Umsatzgrenzen nicht überschreiten, gilt für sie eine steuerliche Erleichterung: Kleinunternehmer können auf die Umsatzsteuerberechnung verzichten. Dafür dürfen sie im abgeschlossenen Geschäftsjahr einen Gesamtumsatz von 22.000€ Umsatz nicht überschreiten und für das laufende Geschäftsjahr nicht mehr als 50.000€ Umsatz erwarten.
Auch ein Kleingewerbe kann von dieser Regelung Gebrauch machen. Sobald es jedoch die Grenzen überschreitet, wird es umsatzsteuerpflichtig und ist damit kein Kleinunternehmer mehr. Oder andersherum: Im Handelsregister eingetragene Personen- oder Kapitalgesellschaften zählen zwar nicht als Kleingewerbe, können aber steuerlich unter die Kleinunternehmerregelung fallen.
Einstufung als Kleingewerbe
Wer ein Gewerbe anmelden will, muss zunächst einmal wissen, ob er überhaupt unternehmerisch tätig ist. Wenn Umsatz und Gewinn nicht zu hoch sind, kommt möglicherweise eine Einstufung als Kleingewerbetreibender in Betracht, um von steuerlichen und buchhalterischen Vereinfachungen zu profitieren.
Was es bedeutet, ein Gewerbe zu betreiben
Laut Gewerbeordnung (GewO) ist ein Gewerbe jede legale unternehmerische Tätigkeit, die
- eigenverantwortlich,
- nach außen erkennbar,
- auf eigene Rechnung,
- dauerhaft und
- zur Gewinnerzielung ausgeübt wird.
Gewerbetreibende sind zum Beispiel Händler, Dienstleister oder Handwerker. Angestellte, Ehrenamtler oder Privatpersonen, die gelegentlich etwas (beispielsweise über eBay) verkaufen, zählen dagegen nicht dazu.
Auch Freiberufler zählen nicht zu den Gewerbetreibenden. Sie müssen kein Gewerbe anmelden, selbst wenn sie nur geringe Umsätze und Gewinne erwirtschaften. Für sie gelten gesonderte Vorschriften.
Grenzen für Kleingewerbe
Ein Gewerbe, dessen Geschäfte einen bestimmten Umfang nicht übersteigen, wird als Kleingewerbe eingestuft. Ein Kleingewerbe liegt vor, wenn Unternehmen pro Geschäftsjahr höchstens
- 800.000€ Umsatz und
- 80.000€ Gewinn pro Jahr erwirtschaften.
Beim Überschreiten dieser Grenzen unterliegt das Unternehmen den Regelungen des HGB mit denen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten, wie beispielsweise der Buchführungspflicht. Aus einem Einzelunternehmer wird dann ein eingetragener Kaufmann, aus einer GbR wird eine OHG.
Rechtsformen und Haftung
Ein Kleingewerbe kennt nur zwei Rechtsformen, es kann entweder als Einzelunternehmer oder GbR betrieben werden. Bei einem Einzelunternehmen gründet eine Einzelperson das Kleingewerbe und ist allein für die Geschäftsführung verantwortlich. Bei mehreren Gründern muss vor der Anmeldung beim Gewerbeamt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet werden. Dann übernehmen die Gesellschafter gemeinsam die Geschäftsführung.
Die Firmenbezeichnung eines Kleingewerbes muss immer den kompletten Vor- und Nachnamen des Unternehmers enthalten. Das gilt auch bei GbRs, hier muss die Firma die Vor- und Nachnamen aller Gesellschafter enthalten.
Egal welche Rechtsform sie wählen, Kleingewerbetreibende haften in jedem Fall mit ihrem Privatvermögen für die Risiken aus der Geschäftstätigkeit. Bei GbRs haftet jeder beteiligte Gesellschafter mit seinem gesamten privaten Vermögen, und zwar unabhängig von der Schuldfrage. Das heißt, im Zweifelsfall muss ein einzelner Gesellschafter für die gemeinsamen Verbindlichkeiten einstehen.
Kleinunternehmer tragen ein unbegrenztes Haftungsrisiko. Dieses abzusichern, kann im Schadensfall existenziell sein. Mit einer Haftpflicht-, Rechtsschutz- oder Diebstahlversicherung können Kleingewerbetreibende ihre persönliche Haftung reduzieren.
Buchführung beim Kleingewerbe
Der große Vorteil eines Kleingewerbes ist die einfache Buchführung mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Aber auch wenn Unternehmer in diesem Fall von der doppelten Buchführung verschont bleiben, sind sie zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Dazu gehört es, Geschäftsvorgänge nachvollziehbar aufzuzeichnen. Aus den Unterlagen müssen Art und Umfang des Geschäfts sowie die allgemeine Ertrags- und Vermögenslage des Unternehmens ersichtlich sein.
Eine Pflicht zur doppelten Buchführung mit Jahresabschluss und Bilanz entsteht erst, wenn die Umsatz- bzw. Gewinngrenzen überschritten werden oder eine Eintragung ins Handelsregister erfolgt. Dann zählt das Unternehmen allerdings auch nicht mehr als Kleingewerbe.
Wer mit Bargeld umgeht, muss außerdem ein Kassenbuch führen.
Rechnungen richtig schreiben
Wenn Kleingewerbetreibende Rechnungen ausstellen, müssen sie die gleichen Vorgaben wie alle anderen Unternehmer erfüllen. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss immer die Vorgaben des UStG erfüllen und die Mindestbestandteile wie Namen und Adressen von Rechnungssteller und -empfänger, Rechnungsdatum und -nummer oder Steuernummer enthalten.
Einzige Ausnahme: Ist der Kleingewerbetreibende auch Kleinunternehmer, muss er keine Umsatzsteuer berechnen. Dies ist dann auf der Rechnung zu vermerken.
Diese Steuern zahlt ein Kleingewerbe
Dass ein Kleingewerbe steuerfrei wäre, ist ein häufiger Irrtum: Jeder Kleingewerbetreibende muss grundsätzlich Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer und ggf. auch Lohnsteuer zahlen. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen, die Kleingewerbetreibenden das Leben erleichtern:
Gewerbesteuer: Ein Kleingewerbe profitiert bei der Gewerbesteuer von einem Freibetrag. Auf Gewinne bis zu einem Betrag von 24.500€ fällt keine Gewerbesteuer an. Wenn doch: Die Höhe des Hebesatzes für die Gewerbesteuer ist abhängig vom Unternehmenssitz.
Umsatzsteuer: Kleingewerbetreibende müssen keine Umsatzsteuer abführen, wenn sie bestimmte Gewinn- und Umsatzgrenzen nicht überschreiten und von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen. Die gesamten Umsätze dürfen 22.000€ im vergangenen Geschäftsjahr und 50.000€ im laufenden Geschäftsjahr nicht übersteigen.
Einkommensteuer: Der Gewinn eines Kleingewerbes ist im Rahmen der Einkommensteuer zu versteuern. In Anlage G geben Unternehmer die Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb an.
Lohnsteuer: Wenn ein Kleingewerbetreibender Arbeitnehmer beschäftigt, muss er für diese Lohnsteuer abführen.
Kleingewerbe im Handelsregister eintragen?
Ein Kleingewerbe muss nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Die Pflicht zur Eintragung entsteht erst, wenn der Kleingewerbetreibende die Eigenschaften eines Kaufmanns erfüllt, also einen Gewerbebetrieb betreibt, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. In der Regel ist dies jedoch nicht der Fall, solange die Umsatzgrenzen eingehalten werden.
Unternehmer können ihr Kleingewerbe freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen. Durch die Eintragung wird der Kleingewerbetreibende zum vollwertigen Kaufmann und muss dann die Rechten und Pflichten des HGB erfüllen. Das hat verschiedene Vor- und Nachteile, die einfache Buchführung ist dann beispielsweise nicht mehr ausreichend.
Kleingewerbe anmelden
Spätestens bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit müssen Kleingewerbetreibende dies beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Das geht in der Regel schnell, kostengünstig und unkompliziert. Zur Anmeldung ist in der Regel erst einmal
- der Personalausweis oder
- einen Reisepass mit Aufenthaltsgenehmigung nötig.
Einige Gewerbearten wie Gastronomie und Handwerk erfordern jedoch zusätzliche Nachweise oder Genehmigungen. Dann können auch ein Meisterbrief, ein polizeiliches Führungszeugnis oder ein Gesundheitszeugnis notwendig werden. Wer eine GbR anmelden möchte, benötigt außerdem auch den Gesellschaftsvertrag.
Die Gewerbeanmeldung kann beim Gewerbeamt, das für den Wohnsitz des Unternehmers zuständig ist, persönlich, schriftlich und in vielen Fällen auch online erfolgen. Mit dem Gewerbeschein beantragen Sie Ihre Steuernummer, tragen sich bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) ein und melden sich bei der Berufsgenossenschaft für die gesetzliche Unfallversicherung an.
Wer hauptberuflich ein Kleingewerbe betreibt, ist sozialversicherungspflichtig. Er muss Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung abführen. Die Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in den meisten Fällen keine Pflicht. Die Unfallversicherung kann über die Berufsgenossenschaft erfolgen. Wenn das Kleingewerbe als Nebenjob betrieben wird, erfolgt die Versicherung über den Arbeitgeber im Hauptjob unter folgenden Voraussetzungen: Die Arbeitszeit beträgt maximal 20 Stunden pro Woche und die Einnahmen übersteigen nicht das Gehalt. Werden diese Grenzen überschritten, ist das Kleingewerbe als Haupterwerbsquelle zu versichern.
Das kostet ein Kleingewerbe
Die finanzielle Einstiegshürde für die Gründung eines Kleingewerbes ist niedrig: Besonders für Einzelunternehmer sind die Gründungskosten mit durchschnittlich 60€ für die Gewerbeanmeldung günstig. Die genaue Höhe der Gebühren wird von der zuständigen Gemeinde festgelegt. Bei mehreren Gründern kommen dazu möglicherweise noch Kosten für den Anwalt, der den Gesellschaftsvertrag für die GbR aufsetzt.
Nach der Gründung fallen bei jedem Kleingewerbe laufende Kosten an. So müssen Kleingewerbetreibende jährliche Beiträge zur Handels- oder Handwerkskammer, zur Berufsgenossenschaft und zur Sozialversicherung zahlen. Diese bemessen sich an der Höhe der Einkünfte. Zudem können je nach Art des Unternehmens Kosten in individueller Höhe für Miete, Arbeitsmittel oder freiwillige Versicherungen entstehen.
Fazit: Mit einem Kleingewerbe einfach in die Selbstständigkeit
Wer ein Kleingewerbe betreibt, gilt nicht als Kaufmann und unterliegt deswegen nicht den Regelungen des HGB. Der größte Vorteil daraus: Die Gewinne können über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können zudem Umsatz- und Gewerbesteuer entfallen. Weil die Gründung unkompliziert und kostengünstig funktioniert, ist ein Kleingewerbe eine einfache Möglichkeit, sich selbstständig zu machen.
FAQs
Was kostet mich ein Kleingewerbe im Jahr?
Für die Gewerbeanmeldung entstehen einmalige Kosten von durchschnittlich 60€. Dazu kommen laufende Kosten für die Beiträge zur Handels- oder Handwerkskammer, zur Berufsgenossenschaft und zur Krankenversicherung. Sie bemessen sich an der Höhe der Einkünfte. Zudem können individuelle Kosten für Miete, Arbeitsmittel oder Versicherungen entstehen.
Wann lohnt sich ein Kleingewerbe?
Kleingewerbetreibende dürfen maximal Gewinne von 60.000€ pro Jahr erzielen. Das entspricht einem monatlichen Einkommen von 5.000€ vor Steuern und Sozialabgaben. Ob das im Einzelfall ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, hängt auch von der Gewerbesteuer ab. Sie kann zwischen 9 und 31,5% liegen und den Nettoverdienst deutlich schmälern.
Wie viel darf man als Kleingewerbe steuerfrei verdienen?
Damit beim Kleingewerbe keine Gewerbesteuer anfällt, darf höchstens ein Jahresgewinn von 24.500€ erzielt werden. Liegt der Gewinn auch unter dem Grundfreibetrag von 9.984€ (Stand: 2022), bleibt dieser auch von der Einkommensteuer verschont – sofern keine anderen Einkünfte vorliegen. Für die Umsatzsteuerbefreiung gilt eine Umsatzgrenze von 22.500€ bzw. 50.000€ pro Jahr.
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