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1%-Regelung oder Fahrtenbuchmethode bei Privatnutzung des Firmenwagens durch Arbeitnehmer
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch für private Fahrten zur Verfügung stellt, so kann der Arbeitnehmer diesen geldwerten Vorteil entweder nach der 1%-Methode versteuern oder die private Nutzung durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches ansetzen.
Definition geldwerter Vorteil: Der geldwerte Vorteil ist eine Form der Vergütung, welche nicht in Geld ausgezahlt wird und ist daher auch als Sachleistung bekannt.
Voraussetzungen Fahrtenbuchmethode
Beim Führen des Fahrtenbuches müssen sowohl bei privaten als auch geschäftlichen Fahrten immer folgende Angaben festgehalten werden:
- Datum der Fahrt
- Kilometerstand (Beginn sowie am Ende der Fahrt)
- Ziel und Zweck der Reise (Zielort als Parkadresse mit genauer Anschrift, Kennzeichnung privat/geschäftlich, aufgesuchter Geschäftspartner und Zweck, bei Fahrten Wohnung-Tätigkeitsort reicht kurzer Vermerk)
- Etwaige Umwege müssen vermerkt werden
Berechnung nach 1%-Regelung
Sofern kein Fahrtenbuch geführt wird, versteuern Arbeitnehmer also den Vorteil aus der privaten Nutzung des Firmenwagens monatlich mit 1% des inländischen Bruttolistenneupreises. Hinzu kommen monatlich noch einmal 0,03% des Listenpreises je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betrieb.
Beispiel: Mit einem Listenpreis von 20.000€ und einer Entfernung von 20 km zwischen Wohnung und Betrieb ergibt sich für den Firmenwagen ein Monatsvorteil von
(20.000€ * 0,01) + (20 km * 0,0003) = 206€.
Wichtig: Bei Anwendung der 1%-Regelung mindern Kosten, die der Arbeitnehmer selbst zu tragen hat, wie z.B. Treibstoff- oder Garagenkosten, nicht den pauschal ermittelten geldwerten Vorteil.
Andererseits kann Ihnen Ihr Arbeitgeber die laufenden Betriebskosten bezahlen und diese von der Steuer absetzen. Für den Arbeitnehmer erhöht sich dadurch der geldwerte Vorteil nicht.
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Verringerung des geldwerten Vorteils
Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine „pauschale Zuzahlung“ für die private Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung), so verringern diese Zahlungen in vollem Umfang den geldwerten Vorteil. Hierbei ist egal, ob eine monatlich gleichbleibende Pauschale oder eine Zahlung entsprechend der tatsächlichen Nutzung vereinbart ist.
Das sogenannte „Nutzungsentgelt“ kann als nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale), an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale) oder auch als vom Arbeitnehmer übernommene Leasingrate berechnet werden.
Auch eine Zuzahlung des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten z.B. für Sonderausstattung ist möglich.
Beispiel: Wenn der Arbeitnehmer nun eine monatliche Pauschale von 50€ an seinen Arbeitgeber zahlt, so verringert sich der monatliche geldwerte Vorteil des obigen Beispiels von 206€ auf (206€ - 50€) = 156€.
Nach bisheriger Auffassung können hierbei Sonder- oder Zuzahlungen bis maximal zur Höhe des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagengestellung verrechnet werden. Darüber hinausgehende Zuzahlungen werden steuerlich also nicht berücksichtigt.
Selbst getragene Benzinkosten
Der Senat des Bundesfinanzhofes befasste sich kürzlich mit der Frage, ob selbst bezahlte Benzinkosten im Fall der Ermittlung des Sachbezugs nach der 1%-Regelung für den Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig sind. Dies ist nach der Auffassung des Bundesfinanzhofes zwar nicht der Fall (VI R 2/15), allerdings sind die übernommenen Kosten als Zuzahlungen zu werten, die mit dem geldwerten Vorteil der Kfz-Nutzung verrechnet werden können. Dies bedeutet, dass diese Benzinkosten den geldwerten Vorteil aus der Dienstwagenüberlassung bis zu einem Betrag von 0 EUR mindern. Sofern der Arbeitgeber dies im Rahmen der Lohnabrechnung nicht berücksichtigt, sollten betroffene Arbeitnehmer sich den versteuerten Nutzungsvorteil bescheinigen lassen und die entsprechenden Quittungen sammeln, um die Minderung im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend zu machen.
Co-Autor: Steuerberater Patric Böhle
Steuerberater Patric Böhle ist geschäftsführender Gesellschafter der BaBo Tax Steuerberatungs GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Er hat einen besonderen Fokus auf Lohn- und Gehaltsabrechnungen und komplexe, sozialversicherungsrelevante Sachverhalte. Patric Böhle betreut als Experte bei BaBo Tax alle Sozialversicherungsprüfungen und kennt diverse Kniffe, um mehr Netto vom Brutto zu bekommen.
Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.
Stand: 21.03.2017. Alle Angaben ohne Gewähr.
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