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Wareneinkauf aus Drittland:
Buchungssatz und Einfuhrumsatzsteuer

Ob Sie Waren als deutsches Unternehmen aus Drittländern importieren oder aber Waren in Drittländer exportieren: Der folgende Artikel befasst sich mit genau diesem Warenverkehr mit Drittländern. Zudem werden die wesentlichen Buchungssätze im Zusammenhang mit Beispielen dargelegt und gezeigt, wie Sie die Einfuhrumsatzsteuer verbuchen müssen. Diese erhalten Sie dann als Vorsteuer wieder durch das Finanzamt erstattet.

Warenverkehr Drittland buchen

Wareneinkauf im Drittland

Sie importieren Waren aus einem Drittland und müssen den Wareneinkauf nun verbuchen. Sofern Ihre Waren in Deutschland steuerpflichtig sind, erhalten Sie eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Sie zahlen stattdessen, an der Grenze, beim Zollamt oder an den Spediteur, die deutsche Einfuhrumsatzsteuer. Der Unterschied zur Umsatzsteuer besteht im wesentlichen nur darin, dass die Steuer von der Zollverwaltung erhoben wird. Die Bemessungsgrundlage der Einfuhrsteuer entsteht aus dem Wert der Ware inkl. Transportkosten und ggf. Zoll, Verbrauchsteuer sowie innergemeinschaftliche Beförderungskosten. Steuersatz ist 19% bzw 7%, entspricht also dem Umsatzsteuersatz. Waren, die im Inland von der Umsatzsteuer befreit sind, sind auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird die Einfuhrumsatzsteuer im Feld 62 eingetragen.

Buchungsbeispiel (SKR03):
Ein deutsches Unternehmen erhält eine Warenlieferung aus der Schweiz. Der Rechnungsbetrag beträgt 2.000,00 Euro ohne Umsatzsteuer. Die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 380,00 Euro wurde bei Annahme der Ware an den Spediteur gezahlt. Der Vorsteuerabzug ist hier möglich.

Buchungssatz 1 (Zahlung an Lieferanten):
2.000,00 EUR
von 3559 Steuerfreie Einfuhren (2.000,00 EUR)
an 1200 Bank (2.000,00 EUR)

Buchungssatz 2 (Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer an den Spediteur):
380,00 EUR
von 1588 bezahlte Einfuhrumsatzsteuer (380,00 EUR)
an 1200 Bank (380,00 EUR)

Das online Buchhaltungsprogramm trägt bei dieser Vorgehensweise i.d.R. die bezahlte Einfuhrumsatzsteuer automatisch in das Feld 62 der Umsatzsteuer-Voranmeldung ein.

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Warenverkauf ins Drittland

Wenn Sie Waren in ein Drittland an Unternehmen oder Privatpersonen verkaufen, sind die Warenlieferungen, wie innergemeinschaftliche Lieferungen auch, oft steuerfrei. Lieferungen werden dann als Ausfuhrlieferungen bezeichnet. Es müssen jedoch u.a. folgende Merkmale erfüllt sein, damit dieser Fall eintritt:

1. Das Bestimmungsland der Ware ist Drittlandsgebiet
2. Das Bestimmungsland ist kein Gebiet nach § 1 Abs. 3 UstG
3. Der Unternehmer ist für den Transport der Ware verantwortlich, d.h. er befördert oder versendet die Ware
4. Die Ausfuhr- und Buchnachweise werden erbracht
5. Die Rechnung muss einen Vermerk aufweisen (bspw. "Umsatzsteuerbefreite Ausfuhrlieferung")

Buchungsbeispiel (SKR03):
Ein deutsches Unternehmen liefert Ware an ein Unternehmen in der Schweiz. Hierbei handelt es sich für das deutsche Unternehmen um eine steuerbefreite Ausfuhrlieferung. Die Rechnung weist einen Betrag von 20.000,00 Euro auf.

20.000,00 EUR
von 1200 Bank
an 8120 Steuerfreie Umsätze (§4 Nr. 1a UStG)

Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.

Stand: 11.10.2016. Alle Angaben ohne Gewähr. 


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