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Reverse-Charge Verfahren für sonstige Leistung aus der EU

In diesem Artikel erklären wir Ihnen die Verbuchung sowie die Anforderungen an Rechnungen für erhaltene sonstige Leistungen eines im Gemeinschaftsgebiet der EU ansässigen Unternehmens.
Hinweis: Für die Verbuchung von sonstigen Leistungen, bei denen der Leistungserbringer seinen Sitz in einem Drittland hat, lesen Sie bitte unseren Artikel über das Verbuchen von Leistungen mit Rechnungsstellern in Drittländern.

Dienstleistungen aus der EU - das müssen Sie beachten:

Google Adwords Rechnung verbuchen

Beispiel: Google mit Sitz in Irland schaltet Werbeanzeigen ("Google Adwords") für ein Unternehmen in Deutschland.

Einordnung: Der Ort der sonstigen Leistung ist gemäß §3a Abs. 2 UStG der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Unternehmenssitz hat, also Deutschland. Gemäß §13b Abs. 5 UStG schuldet das deutsche Unternehmen die Umsatzsteuer, es findet also eine Steuerschuldumkehr statt, welche auch Reverse-Charge-Verfahren genannt wird.

Voraussetzung für das Reverse-Charge-Verfahren: Ihnen liegt eine ordnungsgemäße Rechnung vor, auf welcher auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen wird. Ihre eigene UmSt. ID. ist, neben der ID des Rechnungsstellers, auf der Rechnung angegeben.

Buchungsbeispiel

Besagter §13b ist in vielen Buchhaltungsprogrammen als eigener Steuerschlüssel angelegt.
Es gibt zwei gängige Möglichkeiten, eine Rechnung mit Steuerschuldumkehr zu verbuchen:

Vorschlag 1 (SKR03):
100,00 EUR
von 3123; Leistungen eines im anderen EG-Land ansässigen Unternehmers (19% VoSt. / 19% UmSt.)
an 1200; Bank

Das Konto 3123 ist ein sogenanntes "Automatikkonto", der Steuerschlüssel ist demzufolge in der Regel auf "§13b" voreingestellt, die Umsatzsteuer und Vorsteuer wird bei gängigen Buchhaltungsprogrammen automatisiert verbucht.

Vorschlag 2 (SKR03):
100,00 EUR
von 4600; Werbekosten
an 1200; Bank

 

Hier muss man nun manuell den Steuersatz auf "§13b" setzen, um die Verbuchung von Umsatzsteuer (auf Konto 1787) und Vorsteuer (auf Konto 1577) auszulösen.

Sollte die Verbuchung der Umsatzsteuer nicht programmseitig erfolgen können, ist folgendermaßen zu verfahren:

19,00 EUR (19% des o.a. Nettobetrags von 100,00 EUR)
von 1577; Abziehbare-Vorsteuer § 13b UStG 19%
an 1787; Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19%

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Wichtig: Rechnungsstellung für Reverse-Charge EU

Die Rechnung aus dem EU-Ausland muss folgende Angaben enthalten:

  1. Namen und Anschrift des Rechnungsstellers
  2. Namen und Anschrift des Rechnungsempfängers
  3. Die USt.-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens
  4. Die USt.-ID des Rechnungsempfängers
  5. Rechnungsdatum
  6. Fortlaufende Rechnungsnummer
  7. Art und den Umfang der Leistung
  8. Leistungsdatum (oder Zeitraum)
  9. einen Hinweis auf die Steuerschuldumkehr (Reverse-Charge-Verfahren)

Wichtig: Achten Sie bei Rechnungen, bei denen das Reverse-Charge-Verfahren greift, unbedingt auf eine korrekte Rechnungsstellung!

Einordnung der Buchungsvorschläge

Vorschlag 2 ist wohl der "schönere" Vorschlag, da hier Kosten, welche als Werbekosten einzuordnen wären, auch als solche verbucht werden. In der Bilanz bzw. BWA tauchen sie dann an der richtigen Stelle auf und nicht wie bei der Verbuchung über das Automatikkonto 3123 im Bereich der Herstellkosten (Fremdleistungen).

Es ist aber keineswegs unüblich, Kosten für Google Adwords, Facebook, Ebay oder Amazon über das Konto 3123 zu verbuchen.

Ausweis von Reverse-Charge EU Sachverhalten in der Umsatzsteuer-Voranmeldung

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung wird der (auf ganze Euro abgerundete) Rechnungsbetrag in Zeile 46 eingetragen, die kalkulatorischen 19% Umsatzsteuer des (abgerundeten) Rechnungsbetrags in Feld 47.
Die Vorsteuer wiederum wird in Feld 67 eingetragen und wird centgenau anhand des nicht gerundeten Rechnungsbetrags berechnet.

Wichtig: Durch die Berechnung der Umsatzsteuer anhand des abgerundeten Betrags und die Berechnung der Vorsteuer anhand des Originalbetrags kommt es in der UmSt.-VA oft zu Abweichungen zwischen Umsatzsteuer und Vorsteuer bei Rechnungen mit Reverse-Charge-Verfahren.

Die Angaben in diesem Artikel wurden mit großer Sorgfalt recherchiert.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der angegebenen Informationen können wir dennoch keine Haftung übernehmen.
Insbesondere ersetzen die Informationen keine qualifizierte Beratung durch einen Steuerberater.

Stand: 16.01.2020. Alle Angaben ohne Gewähr.


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